Der Rekurs ist mangels Vorliegens oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Gerichtsbesetzung bei Entscheidungen über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zulässig und im Sinne des ersten Eventualbegehrens auch berechtigt.
Hierüber hat der Oberste Gerichtshof als Dreier-Senat ohne Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern zu entscheiden, selbst wenn der Vorsitzende des Erstgerichtes die Entscheidung unzulässigerweise gemäß § 11 a Abs 3 Z 2 ASGG allein gefällt hat (RV 1654 BlgNR 18. GP 15; Fink, ASGG 50).Hierüber hat der Oberste Gerichtshof als Dreier-Senat ohne Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern zu entscheiden, selbst wenn der Vorsitzende des Erstgerichtes die Entscheidung unzulässigerweise gemäß Paragraph 11, a Absatz 3, Ziffer 2, ASGG allein gefällt hat Regierungsvorlage 1654 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 15; Fink, ASGG 50).
Durch die ASGG-Nov 1994 wurde § 11 a ASGG neu eingefügt, durch den die Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichtes erster Instanz wesentlich erweitert wurden. Dadurch sollte die in der ursprünglichen Fassung des ASGG enthaltene, wiederholt kritisierte Überbetonung des Laienelementes zumindest abgeschwächt werden. Grund dafür war, daß bei den in § 11 a ASGG bezeichneten Entscheidungen überwiegend rein rechtliche Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, bei denen die Bedeutung der den Laienrichtern zugeschriebenen branchenspezifischen Kenntnisse in den Hintergrund tritt (Fink aaO 42 f mwN).Durch die ASGG-Nov 1994 wurde Paragraph 11, a ASGG neu eingefügt, durch den die Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichtes erster Instanz wesentlich erweitert wurden. Dadurch sollte die in der ursprünglichen Fassung des ASGG enthaltene, wiederholt kritisierte Überbetonung des Laienelementes zumindest abgeschwächt werden. Grund dafür war, daß bei den in Paragraph 11, a ASGG bezeichneten Entscheidungen überwiegend rein rechtliche Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, bei denen die Bedeutung der den Laienrichtern zugeschriebenen branchenspezifischen Kenntnisse in den Hintergrund tritt (Fink aaO 42 f mwN).
Die Entscheidung über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit ist in § 11 a ASGG nicht erwähnt. Erwähnt ist - als einziger in Betracht kommender verwandter Fall - in Abs 1 Z 4 lit e dieser Bestimmung lediglich, daß der Vorsitzende außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auch über die örtliche und sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht entscheiden könne.Die Entscheidung über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit ist in Paragraph 11, a ASGG nicht erwähnt. Erwähnt ist - als einziger in Betracht kommender verwandter Fall - in Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, dieser Bestimmung lediglich, daß der Vorsitzende außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auch über die örtliche und sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht entscheiden könne.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes handelt es sich bei der Frage der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit nicht nur um einen besonders qualifizierten Fall der fehlenden örtlichen Unzuständigkeit. Sie ist ein Prozeßhindernis eigener Art, deren Rechtsfolgen eigenständig in § 42 JN geregelt sind. Sie ist jederzeit von Amts wegen zu beachten und kann gemäß § 42 Abs 2 JN sogar noch nach Rechtskraft der Entscheidung aufgegriffen werden. Schon allein hieraus zeigt sich, daß dieser Einrede weit größere Bedeutung wie die der mangelnden örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit zukommt. Wird die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen, kann der Kläger sein Recht im Inland überhaupt nicht mehr verfolgen; er ist gezwungen, im Ausland zu klagen, während bei fehlender örtlicher Zuständigkeit die Rechtssache auf Antrag oder von Amts wegen (§ 38 Abs 2 ASGG) an ein anderes nicht offenbar unzuständiges Gericht im Inland überwiesen wird. Zur Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit kann es überhaupt nur ganz ausnahmsweise kommen (vgl § 38 Abs 2 ASGG). Bei Zurückweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit bleibt dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit, die Rechtssache erfolgreich im Inland geltend zu machen (vgl Fink aaO 47).Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes handelt es sich bei der Frage der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit nicht nur um einen besonders qualifizierten Fall der fehlenden örtlichen Unzuständigkeit. Sie ist ein Prozeßhindernis eigener Art, deren Rechtsfolgen eigenständig in Paragraph 42, JN geregelt sind. Sie ist jederzeit von Amts wegen zu beachten und kann gemäß Paragraph 42, Absatz 2, JN sogar noch nach Rechtskraft der Entscheidung aufgegriffen werden. Schon allein hieraus zeigt sich, daß dieser Einrede weit größere Bedeutung wie die der mangelnden örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit zukommt. Wird die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen, kann der Kläger sein Recht im Inland überhaupt nicht mehr verfolgen; er ist gezwungen, im Ausland zu klagen, während bei fehlender örtlicher Zuständigkeit die Rechtssache auf Antrag oder von Amts wegen (Paragraph 38, Absatz 2, ASGG) an ein anderes nicht offenbar unzuständiges Gericht im Inland überwiesen wird. Zur Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit kann es überhaupt nur ganz ausnahmsweise kommen vergleiche Paragraph 38, Absatz 2, ASGG). Bei Zurückweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit bleibt dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit, die Rechtssache erfolgreich im Inland geltend zu machen vergleiche Fink aaO 47).
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 11 a ASGG eine taxative Aufzählung enthält, die keiner erweiterten Interpretation zugänglich ist. Der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit kommt - wie oben aufgezeigt - eine derart wesentliche Bedeutung zu, daß es nicht als ein Versehen des Gesetzgebers angesehen werden kann, auch diesen Fall zu erwähnen. Nach Meinung des erkennenden Senates hat der Gesetzgeber vielmehr folgerichtig die Entscheidung über die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit nicht in die Hände des Vorsitzenden des erstgerichtlichen Senates allein gelegt, zumal in diese Entscheidung häufig wesentliche materiellrechtliche Aspekte miteinbezogen werden müssen, sodaß die den Laienrichtern zugeschriebenen branchenspezifischen Kenntnisse nicht als völlig bedeutungslos abgetan werden können. Aus diesem Grund kann auch nicht damit argumentiert werden, daß Zweck der Neuregelung des § 11 a ASGG gewesen sei, Laienrichter von der Lösung rein verfahrensrechtlicher Fragen zu entlasten.Es kann dahingestellt bleiben, ob Paragraph 11, a ASGG eine taxative Aufzählung enthält, die keiner erweiterten Interpretation zugänglich ist. Der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit kommt - wie oben aufgezeigt - eine derart wesentliche Bedeutung zu, daß es nicht als ein Versehen des Gesetzgebers angesehen werden kann, auch diesen Fall zu erwähnen. Nach Meinung des erkennenden Senates hat der Gesetzgeber vielmehr folgerichtig die Entscheidung über die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit nicht in die Hände des Vorsitzenden des erstgerichtlichen Senates allein gelegt, zumal in diese Entscheidung häufig wesentliche materiellrechtliche Aspekte miteinbezogen werden müssen, sodaß die den Laienrichtern zugeschriebenen branchenspezifischen Kenntnisse nicht als völlig bedeutungslos abgetan werden können. Aus diesem Grund kann auch nicht damit argumentiert werden, daß Zweck der Neuregelung des Paragraph 11, a ASGG gewesen sei, Laienrichter von der Lösung rein verfahrensrechtlicher Fragen zu entlasten.
Die Entscheidung über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit hat daher unter Beiziehung der fachkundigen Laienrichter zu erfolgen.
Da der Vorsitzende hierüber unzulässigerweise allein entschieden hat, ist der erstgerichtliche Beschluß und das darauf aufbauende Verfahren gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig. Es ist auch nicht gemäß § 37 Abs 1 ASGG geheilt - wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine derartige Heilung infolge Nichterwähnung des § 11 a ASGG in dieser Bestimmung möglich ist (verneinend RV aaO; bejahend Fink aaO 43) -, weswegen die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Entscheidung über die Frage der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit unter Beiziehung der fachkundigen Laienrichter aufzutragen ist, ohne daß der Oberste Gerichtshof bereits jetzt inhaltlich zur Frage der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit Stellung zu nehmen hätte.Da der Vorsitzende hierüber unzulässigerweise allein entschieden hat, ist der erstgerichtliche Beschluß und das darauf aufbauende Verfahren gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nichtig. Es ist auch nicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ASGG geheilt - wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine derartige Heilung infolge Nichterwähnung des Paragraph 11, a ASGG in dieser Bestimmung möglich ist (verneinend Regierungsvorlage aaO; bejahend Fink aaO 43) -, weswegen die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Entscheidung über die Frage der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit unter Beiziehung der fachkundigen Laienrichter aufzutragen ist, ohne daß der Oberste Gerichtshof bereits jetzt inhaltlich zur Frage der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit Stellung zu nehmen hätte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO, da diese Entscheidung nicht über einen selbständigen Zwischenstreit endgültig abspricht.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, da diese Entscheidung nicht über einen selbständigen Zwischenstreit endgültig abspricht.