Die Revision, die gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG auch bei Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist, ist nicht berechtigt.Die Revision, die gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG auch bei Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist, ist nicht berechtigt.
Die als Mangel des Berufungsverfahrens gerügte unzureichende richterliche Anleitung und Belehrung des unvertretenen Geschäftsführers der beklagten Partei im Sinne des § 39 Abs 2 Z 1 ASGG liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht erneut im Revisionsverfahren geltend gemacht werden kann (SZ 66/95 mwN), hat das Erstgericht seiner Anleitungspflicht Genüge getan, wie aus der ausführlichen Darstellung des Verfahrens erster Instanz hervorgeht. Der von der beklagten Partei beantragte, aber nicht vernommene Zeuge ist wegen einer fiebrigen Erkrankung nicht erschienen; die neuerliche Ladung dieses Zeugen scheiterte daran, daß seine neue Anschrift von der beklagten Partei nicht bekannt gegeben worden war.Die als Mangel des Berufungsverfahrens gerügte unzureichende richterliche Anleitung und Belehrung des unvertretenen Geschäftsführers der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht erneut im Revisionsverfahren geltend gemacht werden kann (SZ 66/95 mwN), hat das Erstgericht seiner Anleitungspflicht Genüge getan, wie aus der ausführlichen Darstellung des Verfahrens erster Instanz hervorgeht. Der von der beklagten Partei beantragte, aber nicht vernommene Zeuge ist wegen einer fiebrigen Erkrankung nicht erschienen; die neuerliche Ladung dieses Zeugen scheiterte daran, daß seine neue Anschrift von der beklagten Partei nicht bekannt gegeben worden war.
Auch für das Berufungsverfahren wird die Zulässigkeit eines neuen Tatsachenvorbringens und neuer Beweisanträge durch § 179 Abs 1 zweiter Satz ZPO beschränkt (Kuderna, ASGG2, 420 mwN; Arb 6659 zu § 25 ArbGG). Die Beweisschwierigkeiten der beklagten Partei hat sie sich selbst zuzuschreiben, wenn die gebotenen Aufzeichnungen über die Arbeitszeit (§ 26 Abs 1 AZG) und den Urlaubsverbrauch (§ 8 UrlG) von ihr unterlassen worden sind, wie dies der Geschäftsführer der beklagten Partei bei seiner informativen Befragung selbst angegeben hat. Diese informative Befragung zeigt, daß inhaltlich die Anleitungs- und Belehrungspflicht gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG beachtet wurde, denn gerade diese Beweise kommen typischer Weise in Betracht, wenn der beklagte Arbeitgeber den Behauptungen des Arbeitnehmers über Arbeitszeit und Urlaubsverbrauch entgegentreten will. Wäre die beklagte Partei auch in erster Instanz qualifiziert vertreten gewesen, hätten - abgesehen von den wegen Verschleppungsabsicht als unstatthaft erklärten Beweisanträgen im Berufungsverfahren - keine weiteren tauglichen Beweisanträge von der beklagten Partei gestellt werden können. Auch mit der Beweisrüge hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und dargelegt, wieso es der Aussage des Klägers folgte, der eine lückenlose inhaltlich überzeugende Darstellung seiner gesamten Arbeitsleistung während der Beschäftigung bei der beklagten Partei gegeben habe. Es ist daher nicht nur das Verfahren erster Instanz frei von Mängeln geblieben, sondern auch das Berufungsverfahren.Auch für das Berufungsverfahren wird die Zulässigkeit eines neuen Tatsachenvorbringens und neuer Beweisanträge durch Paragraph 179, Absatz eins, zweiter Satz ZPO beschränkt (Kuderna, ASGG2, 420 mwN; Arb 6659 zu Paragraph 25, ArbGG). Die Beweisschwierigkeiten der beklagten Partei hat sie sich selbst zuzuschreiben, wenn die gebotenen Aufzeichnungen über die Arbeitszeit (Paragraph 26, Absatz eins, AZG) und den Urlaubsverbrauch (Paragraph 8, UrlG) von ihr unterlassen worden sind, wie dies der Geschäftsführer der beklagten Partei bei seiner informativen Befragung selbst angegeben hat. Diese informative Befragung zeigt, daß inhaltlich die Anleitungs- und Belehrungspflicht gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG beachtet wurde, denn gerade diese Beweise kommen typischer Weise in Betracht, wenn der beklagte Arbeitgeber den Behauptungen des Arbeitnehmers über Arbeitszeit und Urlaubsverbrauch entgegentreten will. Wäre die beklagte Partei auch in erster Instanz qualifiziert vertreten gewesen, hätten - abgesehen von den wegen Verschleppungsabsicht als unstatthaft erklärten Beweisanträgen im Berufungsverfahren - keine weiteren tauglichen Beweisanträge von der beklagten Partei gestellt werden können. Auch mit der Beweisrüge hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und dargelegt, wieso es der Aussage des Klägers folgte, der eine lückenlose inhaltlich überzeugende Darstellung seiner gesamten Arbeitsleistung während der Beschäftigung bei der beklagten Partei gegeben habe. Es ist daher nicht nur das Verfahren erster Instanz frei von Mängeln geblieben, sondern auch das Berufungsverfahren.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird zwar neben dem der Mangelhaftigkeit angeführt, aber nicht ausgeführt. Da schon in der Berufung dieser Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde, in dem nicht von den Feststellungen, sondern von einem Wunschsachverhalt ausgegangen wurde, könnten auch diesbezügliche Ausführungen in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek-Rechberger ZPO Rz 5 zu § 503; SSV-NF 1/28; 8 ObA 109/97f; 8 ObA 285/95).Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird zwar neben dem der Mangelhaftigkeit angeführt, aber nicht ausgeführt. Da schon in der Berufung dieser Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde, in dem nicht von den Feststellungen, sondern von einem Wunschsachverhalt ausgegangen wurde, könnten auch diesbezügliche Ausführungen in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek-Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 503,; SSV-NF 1/28; 8 ObA 109/97f; 8 ObA 285/95).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.