Die Revision ist berechtigt.
Weder die Vorinstanzen noch die Streitteile haben ausdrücklich die Frage erörtert, ob im Betrieb der beklagten Partei an fünf oder sechs Tagen gearbeitet werde, sondern sind von der als zugestanden anzusehenden Annahme einer Fünftagewoche ausgegangen. Diese Maßnahme ist in einem Erzeugungsbetrieb sehr wahrscheinlich, in einem Handelsbetrieb etwa nicht. Bei der Fristberechnung des § 105 Abs 1 und 2 ArbVG sind die betriebsüblichen Arbeitstage maßgeblich (vgl zum Karfreitag: Arb 11.042 = DRdA 1993/13, 112 = ZAS 1993/10, 136 = WBl 1992, 400 = ecolex 1992, 722; sowie Floretta-Strasser, ArbVG2 MKK, Anm 12 zu § 104). Nur unter der Annahme einer im Betrieb der beklagten Partei üblichen Fünftagewoche fällt die Frist von fünf Arbeitstagen mit einer Kalenderwoche zusammen.Weder die Vorinstanzen noch die Streitteile haben ausdrücklich die Frage erörtert, ob im Betrieb der beklagten Partei an fünf oder sechs Tagen gearbeitet werde, sondern sind von der als zugestanden anzusehenden Annahme einer Fünftagewoche ausgegangen. Diese Maßnahme ist in einem Erzeugungsbetrieb sehr wahrscheinlich, in einem Handelsbetrieb etwa nicht. Bei der Fristberechnung des Paragraph 105, Absatz eins und 2 ArbVG sind die betriebsüblichen Arbeitstage maßgeblich vergleiche zum Karfreitag: Arb 11.042 = DRdA 1993/13, 112 = ZAS 1993/10, 136 = WBl 1992, 400 = ecolex 1992, 722; sowie Floretta-Strasser, ArbVG2 MKK, Anmerkung 12 zu Paragraph 104,). Nur unter der Annahme einer im Betrieb der beklagten Partei üblichen Fünftagewoche fällt die Frist von fünf Arbeitstagen mit einer Kalenderwoche zusammen.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung darf die Kündigung erst nach dem Ablauf der Fünftagefrist des § 105 Abs 1 ArbVG "ausgesprochen" werden; eine diesem Grundsatz widersprechende Kündigung ist auch dann rechtsunwirksam, wenn sie dem betroffenen Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Fünftagefrist zugeht (Floretta-Strasser, Handkomm z ArbVG 670; dieselben, Kurzkomm z ArbVG2, 267 FN 19;Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung darf die Kündigung erst nach dem Ablauf der Fünftagefrist des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG "ausgesprochen" werden; eine diesem Grundsatz widersprechende Kündigung ist auch dann rechtsunwirksam, wenn sie dem betroffenen Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Fünftagefrist zugeht (Floretta-Strasser, Handkomm z ArbVG 670; dieselben, Kurzkomm z ArbVG2, 267 FN 19;
Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 276;Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 276;
Weissenberg-Cerny, ArbVG8, 465; Mayr, Wirtschaftsverlagkomm z ArbVG 246; Arb 6042; SZ 53/171 = ZAS 1982, 144; Arb 9998; Arb 10.002 = ZAS 1982/12, 95 [Runggaldier]. "Ausgesprochen" ist die Kündigung - selbst wenn nach internen Verwaltungsvorschriften des Kündigenden für diesen Rechtsakt Schriftlichkeit erforderlich ist - nicht schon dann, wenn die Kündigungserklärung vom Kündigenden zu Papier gebracht ist, sondern erst dann, wenn sie der Kündigende aus seinem Herrschaftsbereich entläßt, also etwa zur Post gibt (Arb 9998;
Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO) oder einem Boten mit dem Auftrag übergibt, das Schreiben zu überbringen oder das Schreiben dem Gekündigten selbst ausfolgt (JBl 1992, 192 = RdW 1991, 299; ZAS 1993/13, 176; ZAS 1982/12, 95 mit Anm von Runggaldier = DRdA 1982, 63 "Aus der Praxis - für die Praxis" mit Anm von "St"). Runggaldier (ZAS 1982, 97) führt in seinem Kommentar aus, nach dem Sinn dieser Bestimmung, dem Betriebsrat die Möglichkeit zur Beratung mit dem Betriebsinhaber über die Kündigungsabsicht zu geben, komme es hinsichtlich des Wirksamwerdens der Kündigung darauf an, daß die Maßnahme bis zum Fristablauf tatsächlich nur beabsichtigt sei (Arb 6042). Durch die Übergabe eines Kündigungsschreibens vor Ablauf dieser Frist, selbst bei noch gegebener Möglichkeit des Widerrufes, würde der Betriebsrat vor "vollendete Tatsachen" gestellt und die dem Ziel der Betriebsverfassung dienende Besprechungsatmosphäre zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber schwer belastet. "Relevant sei vielmehr der Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von seiner Seite aus alle Voraussetzungen zur Wirksamkeit der Kündigung setzt, mit anderen Worten der Zeitpunkt, an dem die Kündigung den Machtbereich des Arbeitgebers verläßt". Der im Kündigungsschreiben bezeichnete Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ihre Wirkung gegenüber dem Gekündigten entfalten soll, sei hingegen irrelevant (Runggaldier aaO 98; ebenso "St" in DRdA 1982, 63 f: "es komme nicht auf den Tag der Unterfertigung des Briefes durch den Arbeitgeber und selbstverständlich auch nicht auf das im Brief selbst angeführte Datum an").Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO) oder einem Boten mit dem Auftrag übergibt, das Schreiben zu überbringen oder das Schreiben dem Gekündigten selbst ausfolgt (JBl 1992, 192 = RdW 1991, 299; ZAS 1993/13, 176; ZAS 1982/12, 95 mit Anmerkung von Runggaldier = DRdA 1982, 63 "Aus der Praxis - für die Praxis" mit Anmerkung von "St"). Runggaldier (ZAS 1982, 97) führt in seinem Kommentar aus, nach dem Sinn dieser Bestimmung, dem Betriebsrat die Möglichkeit zur Beratung mit dem Betriebsinhaber über die Kündigungsabsicht zu geben, komme es hinsichtlich des Wirksamwerdens der Kündigung darauf an, daß die Maßnahme bis zum Fristablauf tatsächlich nur beabsichtigt sei (Arb 6042). Durch die Übergabe eines Kündigungsschreibens vor Ablauf dieser Frist, selbst bei noch gegebener Möglichkeit des Widerrufes, würde der Betriebsrat vor "vollendete Tatsachen" gestellt und die dem Ziel der Betriebsverfassung dienende Besprechungsatmosphäre zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber schwer belastet. "Relevant sei vielmehr der Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von seiner Seite aus alle Voraussetzungen zur Wirksamkeit der Kündigung setzt, mit anderen Worten der Zeitpunkt, an dem die Kündigung den Machtbereich des Arbeitgebers verläßt". Der im Kündigungsschreiben bezeichnete Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ihre Wirkung gegenüber dem Gekündigten entfalten soll, sei hingegen irrelevant (Runggaldier aaO 98; ebenso "St" in DRdA 1982, 63 f: "es komme nicht auf den Tag der Unterfertigung des Briefes durch den Arbeitgeber und selbstverständlich auch nicht auf das im Brief selbst angeführte Datum an").
Gschnitzer, Allgemeiner Teil2, 500 führt aus, der Antrag werde schon mit der Entäußerung (Absendung zB Einwurf in den Briefkasten) existent. Insoweit entspricht das Verlassen der Sphäre des Offerenten dem Zugang in der Sphäre des Empfängers einer Offerte.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen von Runggaldier wird die Kündigung im Sinne des § 105 Abs 2 ArbVG "ausgesprochen", wenn zur zuvor geäußerten Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ein nach außen hin, das heißt gegenüber dem Betriebsrat und dem gekündigten Arbeitnehmer erkennbarer Akt des In-Geltung-Setzens hinzutritt, wodurch die Absicht zur Willenserklärung gesteigert wird. Die Möglichkeit, die Willenserklärung allenfalls noch später widerrufen zu können (zB durch Rückgabe einer Postsendung gemäß § 136 PostO), ändert nicht mehr den vorher gesetzten Akt des Existentwerdens, der "Entäußerung" oder des Verlassens des Machtbereiches des Arbeitgebers.Unter Berücksichtigung der Ausführungen von Runggaldier wird die Kündigung im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2, ArbVG "ausgesprochen", wenn zur zuvor geäußerten Kündigungsabsicht des Arbeitgebers ein nach außen hin, das heißt gegenüber dem Betriebsrat und dem gekündigten Arbeitnehmer erkennbarer Akt des In-Geltung-Setzens hinzutritt, wodurch die Absicht zur Willenserklärung gesteigert wird. Die Möglichkeit, die Willenserklärung allenfalls noch später widerrufen zu können (zB durch Rückgabe einer Postsendung gemäß Paragraph 136, PostO), ändert nicht mehr den vorher gesetzten Akt des Existentwerdens, der "Entäußerung" oder des Verlassens des Machtbereiches des Arbeitgebers.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der für Personalangelegenheiten Zuständige am 28.April 1993 das vorbereitete Kündigungsschreiben seinem Vertreter übergeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Äußerung der Betriebsratsvorsitzenden, die Kündigung werde nur einfach zur Kenntnis genommen, eine Stellungnahme erfolge nicht, bereits eine "Stellungnahme" im Sinne des § 105 Abs 2 ArbVG ist, wodurch die Frist wirksam verkürzt wurde. Jedenfalls hat das zuständige Organ des Arbeitgebers seinem Vertreter das Kündigungsschreiben mit dem Auftrag, er solle sich am nächsten Tag erkundigen, ob eine Stellungnahme des Betriebsrates eingelangt sei und das Kündigungsschreiben erst nach erfolgter telefonischer Rücksprache mit ihm ausfolgen, übergeben. Der Stellvertreter wurde daher weiter als Gehilfe des zuständigen Organs im Innenbereiche des Arbeitgebers tätig, er sollte das Kündigungsschreiben ohnehin erst nach vollem Ablauf der dem Betriebsrat zur Beratung offenstehenden Frist ausfolgen und es wurde funktionell nach außen hin solcherart selbst der Anschein einer Verkürzung der Beratungsfrist vermieden. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß der Arbeitgeber entschlossen war, ohne Rücksicht auf eine allfällige Stellungnahme oder Beratung seine Absicht zu verwirklichen, da die Entäußerung, nämlich das Wirksamwerden der Kündigungsabsicht nach außen hin durch Kundgabe des Kündigungswillens und die damit verbundene Willenserklärung erst am 29.April 1993 erfolgte. Die Vorbereitung des Kündigungsschreibens und die Übergabe an den Stellvertreter erfolgte lediglich im Innenbereich ohne daß dies nach außen hin, das heißt gegenüber dem Betriebsrat oder dem gekündigten Arbeitnehmer, erkennbar war.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der für Personalangelegenheiten Zuständige am 28.April 1993 das vorbereitete Kündigungsschreiben seinem Vertreter übergeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Äußerung der Betriebsratsvorsitzenden, die Kündigung werde nur einfach zur Kenntnis genommen, eine Stellungnahme erfolge nicht, bereits eine "Stellungnahme" im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2, ArbVG ist, wodurch die Frist wirksam verkürzt wurde. Jedenfalls hat das zuständige Organ des Arbeitgebers seinem Vertreter das Kündigungsschreiben mit dem Auftrag, er solle sich am nächsten Tag erkundigen, ob eine Stellungnahme des Betriebsrates eingelangt sei und das Kündigungsschreiben erst nach erfolgter telefonischer Rücksprache mit ihm ausfolgen, übergeben. Der Stellvertreter wurde daher weiter als Gehilfe des zuständigen Organs im Innenbereiche des Arbeitgebers tätig, er sollte das Kündigungsschreiben ohnehin erst nach vollem Ablauf der dem Betriebsrat zur Beratung offenstehenden Frist ausfolgen und es wurde funktionell nach außen hin solcherart selbst der Anschein einer Verkürzung der Beratungsfrist vermieden. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß der Arbeitgeber entschlossen war, ohne Rücksicht auf eine allfällige Stellungnahme oder Beratung seine Absicht zu verwirklichen, da die Entäußerung, nämlich das Wirksamwerden der Kündigungsabsicht nach außen hin durch Kundgabe des Kündigungswillens und die damit verbundene Willenserklärung erst am 29.April 1993 erfolgte. Die Vorbereitung des Kündigungsschreibens und die Übergabe an den Stellvertreter erfolgte lediglich im Innenbereich ohne daß dies nach außen hin, das heißt gegenüber dem Betriebsrat oder dem gekündigten Arbeitnehmer, erkennbar war.
Bis zum Auftrag an den Stellvertreter, die Kündigung am 29.April 1993 auszufolgen, befand sich die Kündigung somit noch in der Sphäre des Arbeitgebers, sie war noch nicht nach außen gedrungen und sie mußte nicht widerrufen werden, um ihre Wirksamkeit zu verhindern, sondern es war noch nicht der Auftrag erteilt, sie nach außen hin in Wirksamkeit zu setzen. Die Beurteilung des Stellvertreters des Personalchefs als Boten oder als Stellvertreter ist hier für die Frage der Entäußerung der Erklärung unerheblich. Ebenso ist die Datierung des Kündigungsschreibens als fehlerhafte Wissenserklärung unerheblich wie auch die Frage, ob der Stellvertreter des Personalchefs die Kündigung mit eigenen Worten aussprach oder auch nur stumm das vorbereitete Kündigungsschreiben dem Kläger ausfolgte.
Da die Vorinstanzen ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung dem Hauptbegehren stattgegeben haben, wird nunmehr infolge Abweisung des Hauptbegehrens durch den Obersten Gerichtshof nach ergänzender Beweisaufnahme über das Eventualbegehren zu entscheiden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO. Bei der schließlich zu treffenden Kostenentscheidung wird gemäß § 58 Abs 1 ASGG zu beachten sein, daß lediglich das Eventualbegehren eine Rechtsstreitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG ist, nicht aber das Hauptbegehren. Derzeit kann noch nicht abschließend beurteilt werden, welcher Verfahrensaufwand der Klage und der Schriftsätze dem einen und dem anderen Begehren zuzuordnen ist.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO. Bei der schließlich zu treffenden Kostenentscheidung wird gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASGG zu beachten sein, daß lediglich das Eventualbegehren eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG ist, nicht aber das Hauptbegehren. Derzeit kann noch nicht abschließend beurteilt werden, welcher Verfahrensaufwand der Klage und der Schriftsätze dem einen und dem anderen Begehren zuzuordnen ist.