Der dagegen erhobenen Revision kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, daß die auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechtsgrundlagen, so insbesondere auch die Disziplinarordnung 1979, durch das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992) BGBl Nr 825/1992 idF BGBl Nr 288/1995 gemäß § 22 dieses Gesetzes nicht berührt wurden.Vorweg ist festzuhalten, daß die auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechtsgrundlagen, so insbesondere auch die Disziplinarordnung 1979, durch das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992) Bundesgesetzblatt Nr 825 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1995, gemäß Paragraph 22, dieses Gesetzes nicht berührt wurden.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung sowohl des Obersten Gerichtshofes als auch des Verfassungsgerichtshofes, daß das Dienstverhältnis der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen nicht öffentlich-rechtlichen, sondern privatrechtlichen Charakter hat. Die Einrichtung der Disziplinarkammern sowie der Disziplinaroberkammer nach der Disziplinarordnung 1979 beruht auf einem zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber abgeschlossenen Vertrag. Ihre Aussprüche sind daher nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen und unterliegen der nachprüfenden Kontrolle der Zivilgerichte, und zwar sowohl in bezug auf ihr formell einwandfreies Zustandekommen als auch darauf, ob die aus festgestellten Tatbeständen gezogenen Folgerungen richtig sind und nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen (VfGHSlg 6125, 8132, 12.371; ArbSlg 6775, 9310, 10.107; DRdA 1991/13).
Disziplinarverfahren unterliegen nicht dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG (VfGHSlg 12.462; VfGH B 1919/93). Die grundsätzliche Strafbefugnis des Arbeitgebers ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (ArbSlg 9175 mwH). Die als Vertragsschablone den einzelnen Dienstverträgen zugrundeliegenden Regelungen dieser Strafbefugnis, insbesondere in Form von Disziplinarordnungen, können unter Beachtung der tragenden Grundsätze des Arbeitsrechtes verschieden ausgestaltet sein. Sie stellen im allgemeinen eine Einschränkung der Befugnis des Arbeitgebers, Pflichtwidrigkeiten des Arbeitnehmers zu ahnden, dar, indem zugunsten des Arbeitnehmers ein bestimmtes förmliches Verfahren statuiert wird. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß für Dienstverhältnisse mit öffentlich-rechtlichem Einschlag, wie dem gegenständlichen, die Bestimmungen des Disziplinarrechtes der Bundesbeamten unbeschränkt analogiefähig wären. Abgesehen von dem von der Revisionswerberin dargestellten Einklang in einzelnen Bestimmungen zeigt sich nämlich, daß das Disziplinarverfahren nach der Disziplinarordnung 1979 der ÖBB in seinen wesentlichen Grundzügen anders ausgestaltet ist als jenes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979). Zwar ist auch dort der weisungsgebundene Disziplinaranwalt zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren berufen (§ 103 BDG), es kommt ihm jedoch bei der Einleitung des Verfahrens keine über die bloße Parteistellung hinausgehende Bedeutung zu. Gemäß § 123 BDG ist ausschließlich die Disziplinarkommission zuständig, die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zu beschließen. Dieser sogenannte Einleitungsbeschluß hat die Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildende Tat konkret zu umschreiben. Spricht die Behörde über Anschuldigungen ab, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses waren, so wird eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die der Behörde nicht zukommt (VfGHSlg 12.915; VfGH B 1919/93). Auch im weiteren Verfahren liegt das Gesetz des Handelns bei der Disziplinarkommission, welche gemäß § 124 BDG in dem die mündliche Verhandlung anberaumenden Beschluß die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen hat. Dem Disziplinaranwalt ist nach Abschluß des Beweisverfahrens das Wort zu erteilen. Er hat die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen (§ 124 Abs 9 BDG).Disziplinarverfahren unterliegen nicht dem Anklageprinzip des Artikel 90, Absatz 2, B-VG (VfGHSlg 12.462; VfGH B 1919/93). Die grundsätzliche Strafbefugnis des Arbeitgebers ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (ArbSlg 9175 mwH). Die als Vertragsschablone den einzelnen Dienstverträgen zugrundeliegenden Regelungen dieser Strafbefugnis, insbesondere in Form von Disziplinarordnungen, können unter Beachtung der tragenden Grundsätze des Arbeitsrechtes verschieden ausgestaltet sein. Sie stellen im allgemeinen eine Einschränkung der Befugnis des Arbeitgebers, Pflichtwidrigkeiten des Arbeitnehmers zu ahnden, dar, indem zugunsten des Arbeitnehmers ein bestimmtes förmliches Verfahren statuiert wird. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß für Dienstverhältnisse mit öffentlich-rechtlichem Einschlag, wie dem gegenständlichen, die Bestimmungen des Disziplinarrechtes der Bundesbeamten unbeschränkt analogiefähig wären. Abgesehen von dem von der Revisionswerberin dargestellten Einklang in einzelnen Bestimmungen zeigt sich nämlich, daß das Disziplinarverfahren nach der Disziplinarordnung 1979 der ÖBB in seinen wesentlichen Grundzügen anders ausgestaltet ist als jenes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979). Zwar ist auch dort der weisungsgebundene Disziplinaranwalt zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren berufen (Paragraph 103, BDG), es kommt ihm jedoch bei der Einleitung des Verfahrens keine über die bloße Parteistellung hinausgehende Bedeutung zu. Gemäß Paragraph 123, BDG ist ausschließlich die Disziplinarkommission zuständig, die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zu beschließen. Dieser sogenannte Einleitungsbeschluß hat die Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildende Tat konkret zu umschreiben. Spricht die Behörde über Anschuldigungen ab, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses waren, so wird eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die der Behörde nicht zukommt (VfGHSlg 12.915; VfGH B 1919/93). Auch im weiteren Verfahren liegt das Gesetz des Handelns bei der Disziplinarkommission, welche gemäß Paragraph 124, BDG in dem die mündliche Verhandlung anberaumenden Beschluß die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen hat. Dem Disziplinaranwalt ist nach Abschluß des Beweisverfahrens das Wort zu erteilen. Er hat die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen (Paragraph 124, Absatz 9, BDG).
Wesentlich anders ist das Verfahren nach der Disziplinarordnung der Beklagten strukturiert. Nach Erhebungen durch die vorgesetzte Dienststelle entscheidet diese, ob der Fall dem Disziplinaranwalt zur Einleitung des Disziplinarverfahrens zugewiesen wird (§ 9 Abs 3 DisO 1979). Zu den Aufgaben des weisungsgebundenen Disziplinaranwaltes gehört es nach Zuweisung eines Disziplinarfalles, das Disziplinarverfahren durch Anordnung der Voruntersuchung einzuleiten (§ 10 Abs 2 lit a DisO 1979), aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchung einen ausführlich begründeten Antrag auf Fortsetzung oder Einstellung des Verfahrens an das zuständige Organ des Dienstgebers zu richten (lit b leg cit), allenfalls diesem Organ die Einstellung des Verfahrens vorzuschlagen und nach Genehmigung den Beschuldigten hievon zu verständigen (lit c und d leg cit), die Anklageschrift zu verfassen und dem Vorsitzenden der zuständigen Disziplinarkammer zu überreichen (lit e leg cit) und bei der mündlichen Verhandlung die Anklage zu vertreten und den Antrag auf Bestrafung mit bestimmtem Strafausmaß zu stellen (lit f leg cit). Gemäß § 29 Abs 1 DisO 1979 und der dazu ergangenen Durchführungsanweisung hat der Disziplinaranwalt, nachdem der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen erklärt hat, die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen und seine Anträge sowohl hinsichtlich der Schuld des Beschuldigten als auch der beantragten Disziplinarstrafe, welche ihrer Art und Höhe nach genau anzugeben ist, zu stellen.Wesentlich anders ist das Verfahren nach der Disziplinarordnung der Beklagten strukturiert. Nach Erhebungen durch die vorgesetzte Dienststelle entscheidet diese, ob der Fall dem Disziplinaranwalt zur Einleitung des Disziplinarverfahrens zugewiesen wird (Paragraph 9, Absatz 3, DisO 1979). Zu den Aufgaben des weisungsgebundenen Disziplinaranwaltes gehört es nach Zuweisung eines Disziplinarfalles, das Disziplinarverfahren durch Anordnung der Voruntersuchung einzuleiten (Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, DisO 1979), aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchung einen ausführlich begründeten Antrag auf Fortsetzung oder Einstellung des Verfahrens an das zuständige Organ des Dienstgebers zu richten (Litera b, leg cit), allenfalls diesem Organ die Einstellung des Verfahrens vorzuschlagen und nach Genehmigung den Beschuldigten hievon zu verständigen (Litera c und d leg cit), die Anklageschrift zu verfassen und dem Vorsitzenden der zuständigen Disziplinarkammer zu überreichen (Litera e, leg cit) und bei der mündlichen Verhandlung die Anklage zu vertreten und den Antrag auf Bestrafung mit bestimmtem Strafausmaß zu stellen (Litera f, leg cit). Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, DisO 1979 und der dazu ergangenen Durchführungsanweisung hat der Disziplinaranwalt, nachdem der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen erklärt hat, die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen und seine Anträge sowohl hinsichtlich der Schuld des Beschuldigten als auch der beantragten Disziplinarstrafe, welche ihrer Art und Höhe nach genau anzugeben ist, zu stellen.
Während somit nach BDG 1979 bereits die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in den Zuständigkeitsbereich der unabhängigen Disziplinarkommission fällt, hat sich die Beklagte durch die Regelungen der Disziplinarordnung 1979 eine weitergehende Einflußnahme auf das Verfahren dadurch gesichert, daß dessen Einleitung oder Einstellung der Entscheidung des weisungsgebundenen Disziplinaranwaltes, welcher seinerseits die Genehmigung bestimmt bezeichneter Organe der Beklagten einzuholen hat, vorbehalten wurde. Anders als nach dem BDG 1979 hat der von Organen der Beklagten bestellte Disziplinaranwalt nicht nur allgemein die Interessen des Dienstnehmers wahrzunehmen, sondern ist als dessen verlängerter Arm mit bestimmten im Gesetz genannten Befugnissen zu betrachten. Seine Erklärungen sind daher dem Dienstgeber zuzurechnen.
Bereits in der Entscheidung 14 Ob 160,161/86 wurde ausgesprochen, daß durch die Disziplinarordnung der Beklagten die für die Entlassungen allgemein geltenden Grundsätze, insbesondere jener der unverzüglichen Erklärung, nicht zur Gänze verdrängt werden. Nur in diesem Sinne kann die Bestimmung des § 10 Abs 2 lit f DisO 1979, wonach der Disziplinaranwalt bei der mündlichen Verhandlung die Anklage zu vertreten und Antrag auf Bestrafung mit bestimmtem Strafausmaß zu stellen hat, verstanden werden. Zumindest in diesem Verfahrensstadium, in welchem alle zur Sachverhaltsbeurteilung erforderlichen Beweismittel vorliegen, soll sich der durch den Disziplinaranwalt vertretene Dienstgeber klar zu der von ihm gewünschten Strafsanktion erklären. Das Argument der Revisionswerberin, daß in einem derartigen Falle der Disziplinaranwalt immer vorsichtshalber die Entlassung beantragen müßte, schlägt schon deshalb nicht durch, da in diesem Zeitpunkt der Erklärung alle Grundlagen für eine eigenständige Beurteilung zur Verfügung stehen. Kommt während des bereits anhängigen Disziplinarverfahrens hervor, daß dem Beschuldigten noch andere Dienstpflichtverletzungen angelastet werden, so kann gemäß Durchführungsanweisung zu § 4 Abs 2 DisO 1979 die Ausdehnung des Verfahrens vom Generaldirektor (Personaldirektor, Präsident) angeordnet werden. Diese Bestimmung wahrt nicht nur die im Verfahren allenfalls erforderliche Flexibilität, sondern sie zeigt deutlich, in wie hohem Maße der Dienstgeber sich seine Enflußnahme auf den Gang des Verfahrens und die Gestion des Disziplinaranwaltes gesichert hat. Das Argument der Revisionswerberin, § 10 Abs 2 lit f und § 29 Abs 1 DisO 1979 stellten lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, kann daher nicht überzeugen. Vielmehr ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß durch die Erklärung des Disziplinaranwaltes das Höchstmaß der von der Disziplinarkammer im Sinne des § 3 Abs 1 lit a bis e DisO 1979 zu verhängenden Strafen begrenzt wird. Darain vermag auch die Bestimmung des § 31 Abs 2 DisO 1979 nichts zu ändern, wonach die Kammer vorerst über die Schuldfrage und dann über Art und Höhe der allenfalls zu verhängenden Strafe abzustimmen hat, wobei sie ihre Beschlüsse aufgrund der aufgenommenen Beweise nach freier Überzeugung faßt. Dadurch wird nämlich lediglich die Unabhängigkeit der Kammer zum Ausdruck gebracht, nicht jedoch, daß der Rahmen ihrer Entscheidungsfreiheit nicht durch die Anträge des Disziplinaranwaltes abgesteckt würde. Dies gilt sowohl für den zu beurteilenden Sachverhalt als auch hinsichtlich Art und Höhe der zu verhängenden Strafe.Bereits in der Entscheidung 14 Ob 160,161/86 wurde ausgesprochen, daß durch die Disziplinarordnung der Beklagten die für die Entlassungen allgemein geltenden Grundsätze, insbesondere jener der unverzüglichen Erklärung, nicht zur Gänze verdrängt werden. Nur in diesem Sinne kann die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Litera f, DisO 1979, wonach der Disziplinaranwalt bei der mündlichen Verhandlung die Anklage zu vertreten und Antrag auf Bestrafung mit bestimmtem Strafausmaß zu stellen hat, verstanden werden. Zumindest in diesem Verfahrensstadium, in welchem alle zur Sachverhaltsbeurteilung erforderlichen Beweismittel vorliegen, soll sich der durch den Disziplinaranwalt vertretene Dienstgeber klar zu der von ihm gewünschten Strafsanktion erklären. Das Argument der Revisionswerberin, daß in einem derartigen Falle der Disziplinaranwalt immer vorsichtshalber die Entlassung beantragen müßte, schlägt schon deshalb nicht durch, da in diesem Zeitpunkt der Erklärung alle Grundlagen für eine eigenständige Beurteilung zur Verfügung stehen. Kommt während des bereits anhängigen Disziplinarverfahrens hervor, daß dem Beschuldigten noch andere Dienstpflichtverletzungen angelastet werden, so kann gemäß Durchführungsanweisung zu Paragraph 4, Absatz 2, DisO 1979 die Ausdehnung des Verfahrens vom Generaldirektor (Personaldirektor, Präsident) angeordnet werden. Diese Bestimmung wahrt nicht nur die im Verfahren allenfalls erforderliche Flexibilität, sondern sie zeigt deutlich, in wie hohem Maße der Dienstgeber sich seine Enflußnahme auf den Gang des Verfahrens und die Gestion des Disziplinaranwaltes gesichert hat. Das Argument der Revisionswerberin, Paragraph 10, Absatz 2, Litera f und Paragraph 29, Absatz eins, DisO 1979 stellten lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, kann daher nicht überzeugen. Vielmehr ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß durch die Erklärung des Disziplinaranwaltes das Höchstmaß der von der Disziplinarkammer im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis e DisO 1979 zu verhängenden Strafen begrenzt wird. Darain vermag auch die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, DisO 1979 nichts zu ändern, wonach die Kammer vorerst über die Schuldfrage und dann über Art und Höhe der allenfalls zu verhängenden Strafe abzustimmen hat, wobei sie ihre Beschlüsse aufgrund der aufgenommenen Beweise nach freier Überzeugung faßt. Dadurch wird nämlich lediglich die Unabhängigkeit der Kammer zum Ausdruck gebracht, nicht jedoch, daß der Rahmen ihrer Entscheidungsfreiheit nicht durch die Anträge des Disziplinaranwaltes abgesteckt würde. Dies gilt sowohl für den zu beurteilenden Sachverhalt als auch hinsichtlich Art und Höhe der zu verhängenden Strafe.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.