Der Kläger hat sich weder auf die Anwendung belgischen Rechtes berufen, noch bekämpft er die vom Berufungsgericht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO angesehene Rechtsansicht, dass nach Art 6 EVÜ österreichisches Recht anzuwenden wäre. Im Wesentlichen macht er nur allgemein geltend, dass es sich bei der Beklagten und bei der belgischen Urlaubskasse um zwei verschiedene Rechtssubjekte handle und dass er nach Erhalt der Urlaubsersatzleistung von der Beklagten die die von der belgischen Urlaubskasse erbrachte Leistung zurückzuzahlen haben werde. Warum dies der Fall sein solle, führt er nicht aus. In diesem Zusammenhang ist auf die eigenen Ausführungen des Klägers zu verweisen, wonach sämtliche in diesem Verfahren aus dem Titel der Urlaubsersatzleistung geforderten Beträge zwischenzeitlich an den Kläger bezahlt worden seien. Soweit der Kläger ausführt, dass § 1423 ABGB voraussetze, dass der Zahlende die Schuld „zwecks Zession" bezahlen müsse, ist er darauf zu verweisen, dass die §§ 1422, 1423 ABGB zwar demjenigen, der die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet, bezahlt, die Möglichkeit einräumt eine Abtretung der Rechte zu begehren, diesen aber nicht dazu verpflichten. Hat der Zahlende nicht einmal schlüssig die Abtretung verlangt, so führt die Zahlung zur Tilgung und damit zum Untergang der Sicherungsrechte; es steht ihm gegen den Schuldner dann nur der Anspruch nach § 1042 ABGB zu (Reischauer in Rummel ABGB3 § 1042 Rz 5, Rz 31; Mader/W. Faber in Schwimann ABGB3 §§ 1421, 1423 Rz 14 f; Koziol in KBB § 1422 Rz 1). Konkrete Ausführungen zu allfälligen Grundlagen für Ansprüche gegen den Kläger finden sich nicht.Der Kläger hat sich weder auf die Anwendung belgischen Rechtes berufen, noch bekämpft er die vom Berufungsgericht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehene Rechtsansicht, dass nach Artikel 6, EVÜ österreichisches Recht anzuwenden wäre. Im Wesentlichen macht er nur allgemein geltend, dass es sich bei der Beklagten und bei der belgischen Urlaubskasse um zwei verschiedene Rechtssubjekte handle und dass er nach Erhalt der Urlaubsersatzleistung von der Beklagten die die von der belgischen Urlaubskasse erbrachte Leistung zurückzuzahlen haben werde. Warum dies der Fall sein solle, führt er nicht aus. In diesem Zusammenhang ist auf die eigenen Ausführungen des Klägers zu verweisen, wonach sämtliche in diesem Verfahren aus dem Titel der Urlaubsersatzleistung geforderten Beträge zwischenzeitlich an den Kläger bezahlt worden seien. Soweit der Kläger ausführt, dass Paragraph 1423, ABGB voraussetze, dass der Zahlende die Schuld „zwecks Zession" bezahlen müsse, ist er darauf zu verweisen, dass die Paragraphen 1422, 1423, ABGB zwar demjenigen, der die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet, bezahlt, die Möglichkeit einräumt eine Abtretung der Rechte zu begehren, diesen aber nicht dazu verpflichten. Hat der Zahlende nicht einmal schlüssig die Abtretung verlangt, so führt die Zahlung zur Tilgung und damit zum Untergang der Sicherungsrechte; es steht ihm gegen den Schuldner dann nur der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB zu (Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 1042, Rz 5, Rz 31; Mader/W. Faber in Schwimann ABGB3 Paragraphen 1421, 1423, Rz 14 f; Koziol in KBB Paragraph 1422, Rz 1). Konkrete Ausführungen zu allfälligen Grundlagen für Ansprüche gegen den Kläger finden sich nicht.
Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte von der belgischen Urlaubskasse Beträge zurückfordern könne, verstößt er gegen das Neuerungsverbot (Kodek in Rechberger ZPO2 § 504 Rz 3). Dies gilt ferner für die Argumente des Klägers im Zusammenhang mit einer Weiterversicherung gemäß § 11 Abs 2 zweiter Satz ASVG, da der Kläger im gesamten Verfahren kein Vorbringen dazu erstattet hat, dass der Kläger von der österreichischen Sozialversicherungspflicht erfasst gewesen wäre; ebensowenig dazu, dass in Frage zu stellen wäre, ob die belgische Urlaubskasse „Rechtshandlungen im Sinne des § 1413 ABGB" setzen könne. Diese nicht näher konkretisierten Ausführungen vermögen jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte von der belgischen Urlaubskasse Beträge zurückfordern könne, verstößt er gegen das Neuerungsverbot (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 504, Rz 3). Dies gilt ferner für die Argumente des Klägers im Zusammenhang mit einer Weiterversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz ASVG, da der Kläger im gesamten Verfahren kein Vorbringen dazu erstattet hat, dass der Kläger von der österreichischen Sozialversicherungspflicht erfasst gewesen wäre; ebensowenig dazu, dass in Frage zu stellen wäre, ob die belgische Urlaubskasse „Rechtshandlungen im Sinne des Paragraph 1413, ABGB" setzen könne. Diese nicht näher konkretisierten Ausführungen vermögen jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Daher war die Revision des Klägers als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG iVm §§ 50 und 41 ZPO.Daher war die Revision des Klägers als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 50 und 41 ZPO.