Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
1. Der Kläger wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass er als in den Jahren 1996 bis 2002 bei der Universität Wien geringfügig beschäftigter Tutor in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis und nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand. Er macht geltend, mangels Hoheitsakts sei ein konkludentes privatrechtliches Dienstverhältnis zustande gekommen.
Dem steht allerdings entgegen, dass nach § 56 Abs 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) idF des Strukturanpassungsgesetzes 1995, BGBl Nr 297/1995, ab 1. Mai 1995 (bis zum Außerkrafttreten dieser Bestimmung mit 30. September 1997) Neuaufnahmen und Verlängerungen der bestehenden Dienstverhältnisse von Studienassistenten (Tutoren) nicht mehr zulässig waren und mit 1. 10. 1997 die gesetzliche Grundlage für den Abschluss eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit Studienassistenten in §§ 56 ff VBG überhaupt weggefallen ist (Art II Z 6 BGBl 109/1997) und die Beschäftigung nur noch als Tutoren (Art VII Z 2 und 13 BGBl 109/1997) außerhalb des Stellenplans im Rahmen von befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sui generis erfolgen sollte (vgl Löschnigg, StudienassistentIn – Berufsbild und rechtliche Implikation, Unilex 1-2/2007, 3 [4]; RV 1134 BlgNR 19. GP, 72).Dem steht allerdings entgegen, dass nach Paragraph 56, Absatz 2, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr 297 aus 1995,, ab 1. Mai 1995 (bis zum Außerkrafttreten dieser Bestimmung mit 30. September 1997) Neuaufnahmen und Verlängerungen der bestehenden Dienstverhältnisse von Studienassistenten (Tutoren) nicht mehr zulässig waren und mit 1. 10. 1997 die gesetzliche Grundlage für den Abschluss eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit Studienassistenten in Paragraphen 56, ff VBG überhaupt weggefallen ist (Artikel römisch zwei, Ziffer 6, Bundesgesetzblatt 109 aus 1997,) und die Beschäftigung nur noch als Tutoren (Artikel römisch sieben, Ziffer 2 und 13 Bundesgesetzblatt 109 aus 1997,) außerhalb des Stellenplans im Rahmen von befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sui generis erfolgen sollte vergleiche Löschnigg, StudienassistentIn – Berufsbild und rechtliche Implikation, Unilex 1-2/2007, 3 [4]; Regierungsvorlage 1134, BlgNR 19. GP, 72).
Der Kläger zeigt im Ergebnis nicht schlüssig auf, aufgrund welcher Umstände er seine Beschäftigung entgegen der eindeutigen Gesetzeslage als stillschweigenden Abschluss eines Dienstvertrags hätte verstehen dürfen.
2. Soweit der Kläger geltend macht, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, kein Dienstverhältnis anzunehmen, weil alle typischen Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben seien, setzt er sich nicht damit auseinander, dass ja die Möglichkeit der Begründung eines Rechtsverhältnisses sui generis in dem von den Vorinstanzen angenommenen Umfang bestand. Die punktuellen Ausführungen der Revision vermögen eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO im Zusammenhang mit einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Regelungen nicht aufzuzeigen (zur fehlenden Vergleichbarkeit verschiedener Systeme etwa VfSlg 18.185).2. Soweit der Kläger geltend macht, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, kein Dienstverhältnis anzunehmen, weil alle typischen Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben seien, setzt er sich nicht damit auseinander, dass ja die Möglichkeit der Begründung eines Rechtsverhältnisses sui generis in dem von den Vorinstanzen angenommenen Umfang bestand. Die punktuellen Ausführungen der Revision vermögen eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO im Zusammenhang mit einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Regelungen nicht aufzuzeigen (zur fehlenden Vergleichbarkeit verschiedener Systeme etwa VfSlg 18.185).