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Entscheidung 8 ObA 3/18a×

Entscheidung 8 ObA 3/18a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA3/18a

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der AG) und Robert Hause (aus dem Kreis der AN) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. W*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch *****, wegen 11.600 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2017, GZ 7 Ra 61/17t-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

1. Der Kläger wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass er als in den Jahren 1996 bis 2002 bei der Universität Wien geringfügig beschäftigter Tutor in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis und nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand. Er macht geltend, mangels Hoheitsakts sei ein konkludentes privatrechtliches Dienstverhältnis zustande gekommen.

Dem steht allerdings entgegen, dass nach Paragraph 56, Absatz 2, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr 297 aus 1995,, ab 1. Mai 1995 (bis zum Außerkrafttreten dieser Bestimmung mit 30. September 1997) Neuaufnahmen und Verlängerungen der bestehenden Dienstverhältnisse von Studienassistenten (Tutoren) nicht mehr zulässig waren und mit 1. 10. 1997 die gesetzliche Grundlage für den Abschluss eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit Studienassistenten in Paragraphen 56, ff VBG überhaupt weggefallen ist (Artikel römisch zwei, Ziffer 6, Bundesgesetzblatt 109 aus 1997,) und die Beschäftigung nur noch als Tutoren (Artikel römisch sieben, Ziffer 2 und 13 Bundesgesetzblatt 109 aus 1997,) außerhalb des Stellenplans im Rahmen von befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sui generis erfolgen sollte vergleiche Löschnigg, StudienassistentIn – Berufsbild und rechtliche Implikation, Unilex 1-2/2007, 3 [4]; Regierungsvorlage 1134, BlgNR 19. GP, 72).

Der Kläger zeigt im Ergebnis nicht schlüssig auf, aufgrund welcher Umstände er seine Beschäftigung entgegen der eindeutigen Gesetzeslage als stillschweigenden Abschluss eines Dienstvertrags hätte verstehen dürfen.

2. Soweit der Kläger geltend macht, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, kein Dienstverhältnis anzunehmen, weil alle typischen Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben seien, setzt er sich nicht damit auseinander, dass ja die Möglichkeit der Begründung eines Rechtsverhältnisses sui generis in dem von den Vorinstanzen angenommenen Umfang bestand. Die punktuellen Ausführungen der Revision vermögen eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO im Zusammenhang mit einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Regelungen nicht aufzuzeigen (zur fehlenden Vergleichbarkeit verschiedener Systeme etwa VfSlg 18.185).

Schlagworte

;Arbeitsrecht;

Textnummer

E120892

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00003.18A.0223.000

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180223_OGH0002_008OBA00003_18A0000_000