Entscheidung 8 ObA 30/05b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.06.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Heinrich R*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Beklagte G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gert Seeber, Mag. Herbert Premur, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 8.498,28 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 2005, GZ 8 Ra 8/05s-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob zwischen den Streitteilen zwischen 1991 und 2003 Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses mit Beendigungswirkung oder eine keine Beendigung darstellende Karenzierung vereinbart wurde (vgl dazu RIS-Justiz RS0017766; RS0017802), muss hier nicht beantwortet werden:Die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob zwischen den Streitteilen zwischen 1991 und 2003 Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses mit Beendigungswirkung oder eine keine Beendigung darstellende Karenzierung vereinbart wurde vergleiche dazu RIS-Justiz RS0017766; RS0017802), muss hier nicht beantwortet werden:
Das Berufungsgericht bejahte den Abfertigungsanspruch des Klägers nicht mit der Begründung, dass eine echte Karenzierungsvereinbarung zwischen den Streitteilen getroffen wurde, sondern damit, dass die Beklagte dem Kläger vertraglich zusagte, dass sie alle Nachteile, die sich aus der Abmeldung des Klägers zu Saisonende ergeben, ausgleichen werde. Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Berufungsgerichtes, diese Zusage der Beklagten beziehe sich auch und gerade auf den Abfertigungsanspruch, ist zumindest vertretbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00030.05B.0630.000
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20050630_OGH0002_008OBA00030_05B0000_000