Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß die Beleidigung eines Arbeitskollegen durch den Kläger, der sich durch dessen PKW am Wegfahren vom Firmenparkplatz behindert fühlte, durch die am nächsten Tag gemachte Äußerung "Arschloch" eine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g GewO darstellt, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Berufungsentscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Wegen des solcherart vorliegenden Entlassungsgrundes erweist sich die Entlassung als berechtigt; auch auf die vom Kläger behauptete, in der Revision nicht mehr relevierte Sozialwidrigkeit der Kündigung bzw das der Kündigung zugrundeliegende verpönte Motiv, die Kündigung sei wegen der Tätigkeit des Klägers als Sicherheitsvertrauensperson erfolgt (§ 105 Abs 3 Z 1 lit g ArbVG), ist daher nicht einzugehen.Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß die Beleidigung eines Arbeitskollegen durch den Kläger, der sich durch dessen PKW am Wegfahren vom Firmenparkplatz behindert fühlte, durch die am nächsten Tag gemachte Äußerung "Arschloch" eine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 82, Litera g, GewO darstellt, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Berufungsentscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Wegen des solcherart vorliegenden Entlassungsgrundes erweist sich die Entlassung als berechtigt; auch auf die vom Kläger behauptete, in der Revision nicht mehr relevierte Sozialwidrigkeit der Kündigung bzw das der Kündigung zugrundeliegende verpönte Motiv, die Kündigung sei wegen der Tätigkeit des Klägers als Sicherheitsvertrauensperson erfolgt (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, ArbVG), ist daher nicht einzugehen.
Den Revisionsausführungen, die Beleidigung sei nicht so schwerwiegend, ist entgegenzuhalten:
Die Bereitschaft des Klägers, den beim Ausparken am PKW des Arbeitskollegen verschuldeten Schaden reparieren zu lassen, vermag die grobe Beleidigung keineswegs zu entschuldigen. Es handelt sich dabei lediglich um die Bereitschaft zum Schadenersatz, die Verpflichtung hiezu konnte der Kläger schwerlich bestreiten. Zufolge seiner Fahrerflucht hatte er vielmehr mit einer Verwaltungsstrafe gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO sowie mit versicherungsrechtlichen Nachteilen zu rechnen, die er abzuwenden bestrebt sein konnte, ohne daß damit schon der Unglimpf am Arbeitskollegen gemildert würde. Die "Unruhe in der Belegschaft" zeigt vielmehr, daß das Verhalten des Klägers ungeachtet eines "zeitweise etwas rüden Umgangstones" unter den Arbeitern einen schwerwiegenden Angriff auf die Personenwürde des Arbeitskollegen darstellte.Die Bereitschaft des Klägers, den beim Ausparken am PKW des Arbeitskollegen verschuldeten Schaden reparieren zu lassen, vermag die grobe Beleidigung keineswegs zu entschuldigen. Es handelt sich dabei lediglich um die Bereitschaft zum Schadenersatz, die Verpflichtung hiezu konnte der Kläger schwerlich bestreiten. Zufolge seiner Fahrerflucht hatte er vielmehr mit einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO sowie mit versicherungsrechtlichen Nachteilen zu rechnen, die er abzuwenden bestrebt sein konnte, ohne daß damit schon der Unglimpf am Arbeitskollegen gemildert würde. Die "Unruhe in der Belegschaft" zeigt vielmehr, daß das Verhalten des Klägers ungeachtet eines "zeitweise etwas rüden Umgangstones" unter den Arbeitern einen schwerwiegenden Angriff auf die Personenwürde des Arbeitskollegen darstellte.
Wenn der Personalleiter der beklagten Partei den Kläger sodann zu sich rief, um diese bereits - nur nach der Fehleinschätzung des Klägers - geklärte Angelegenheit zu "klären", stellt dies kein "unnötiges Ausreizen" des Geschehens dar. Dadurch trat keine Eskalation einer Belanglosigkeit ein, der Kläger hat vielmehr eine Möglichkeit, sein Verhalten durch eine Entschuldigung in milderem Licht erscheinen zu lassen, nicht genützt.
Zu Unrecht vermeint der Kläger, er wäre im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Beschädigung des anderen PKW trotz Schuldeinsicht (Anbot der Schadensgutmachung) wegen Vertrauensunwürdigkeit entlassen worden. Eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit eines Arbeiters könnte nur im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung berechtigt sein (vgl RdW 1994, 287 = ecolex 1994, 491; RdW 1995, 27; 9 Ob A 66/95; 8 Ob A 260/95). Ob der Kläger die subjektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit im Sinne des § 125 StGB beim Ausparken (wobei er das andere Fahrzeug etwa um 1 m zurückschob und mit der Anhängerkupplung seines PKWs beschädigte), in Form eines bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB), erfüllte muß gar nicht geprüft werden, zumal eben ohnehin der Entlassungsgrund der groben Ehrenbeleidigung gemäß § 82 lit g GewO vorliegt. Zur Gewichtung dieser ist dem Versuch des Klägers, das gebrauchte Schimpfwort zu bagatellisieren, entgegenzuhalten, daß die Menschenwürde am Arbeitsplatz nicht nur zB im Zusammenhang mit Kontrollmaßnahmen besonders geschützt ist (§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG), sondern ganz selbstverständlich Standards im Umgang mit Arbeitskollegen determiniert.Zu Unrecht vermeint der Kläger, er wäre im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Beschädigung des anderen PKW trotz Schuldeinsicht (Anbot der Schadensgutmachung) wegen Vertrauensunwürdigkeit entlassen worden. Eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit eines Arbeiters könnte nur im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung berechtigt sein vergleiche RdW 1994, 287 = ecolex 1994, 491; RdW 1995, 27; 9 Ob A 66/95; 8 Ob A 260/95). Ob der Kläger die subjektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit im Sinne des Paragraph 125, StGB beim Ausparken (wobei er das andere Fahrzeug etwa um 1 m zurückschob und mit der Anhängerkupplung seines PKWs beschädigte), in Form eines bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB), erfüllte muß gar nicht geprüft werden, zumal eben ohnehin der Entlassungsgrund der groben Ehrenbeleidigung gemäß Paragraph 82, Litera g, GewO vorliegt. Zur Gewichtung dieser ist dem Versuch des Klägers, das gebrauchte Schimpfwort zu bagatellisieren, entgegenzuhalten, daß die Menschenwürde am Arbeitsplatz nicht nur zB im Zusammenhang mit Kontrollmaßnahmen besonders geschützt ist (Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG), sondern ganz selbstverständlich Standards im Umgang mit Arbeitskollegen determiniert.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.