Entscheidungsgründe:
Im Frühjahr 1994 bewarb sich die Klägerin um eine Praktikantenstelle bei der Beklagten. Bei dem Vorstellungsgespräch wurde die von der Klägerin für ihre Ausbildung benötigte Praktikumszeit von neun Wochen ab 16.Juli 1994 erörtert. Von einer Kündigungsmöglichkeit während des neunwöchigen Praktikums war nicht die Rede. Die Beklagte wählte unter zahlreichen Bewerberinnen die Klägerin und vier weitere Praktikantinnen aus und übersandte der Klägerin, die nicht, wie die anderen Praktikantinnen ein Vertragsmuster ihrer Schule beigebracht hatte, einen unter Verwendung des von der Handelskammer, Sektion Fremdenverkehr, stammenden Praktikantenvertragsformulares erstellten Vertragsentwurf. Dieser enthält im wesentlichen fünf Punkte: 1. Dauer des Pflichtpraktikums, 2. Verwendung im Betrieb, 3. Entgeltvereinbarung, 4. Kost und Unterkunft und unter Punkt 5. folgende Bestimmung:
"Das Arbeitsverhältnis endet, wenn es nicht vorher kollektivvertragsgemäß gekündigt worden ist, spätestens mit Ablauf der vorgesehenen Pflichtpraxiszeit. Bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses erhalten Sie insbesondere zwecks Vorlage bei der Schule ein vergebührtes Arbeitszeugnis."
Handschriftlich waren in dieses Formular in Punkt 1 "9" Wochen, nämlich vom "16.7." bis "11.9.", in Punkt 2 "Service", in Punkt 3 "5.500, -", in Punkt 4 "Kost und Logis frei" eingesetzt. Ansonsten wies der Vertragsentwurf keine schriftlichen Zusätze auf. Diesen Vertragsentwurf unterfertigten die Kläger und ihr Vater und sandten ihn an die Beklagte. Weder die Klägerin noch ihr Vater beachteten Punkt 5 des Vertragsformulars; sie überprüften nur die handschriftlichen Eintragungen dahin, ob sie mit den bei der Vorstellung besprochenen Punkten übereinstimmten. Am 23.Juli 1994 erlitt die Klägerin einen Arbeitsunfall und wurde ins Spital eingewiesen. Da der zunächst für eine Woche prognostizierte Krankenstand bis 7.August 1994 dauerte und Hochsaison war, entschloß sich die Beklagte, einen anderen Mitarbeiter aufzunehmen und die Klägerin zu kündigen. Die Kündigung wurde mit Telegramm vom 1.August zum 15.August 1994 ausgesprochen.
Die Klägerin begehrt Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 16. August bis 11.September 1994 sowie Urlaubsabfindung im Gesamtbetrag von 6.809 S brutto und brachte vor, daß eine Kündigung während der Dauer der Befristung nicht zulässig gewesen sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. In Punkt 5 des Praktikantenvertrages sei ausdrücklich auf die kollektivvertragliche Möglichkeit, den Dienstvertrag unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu kündigen, hingewiesen worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da die bei der Vorstellung besprochene Befristung in Punkt 1. des schriftlichen Vertrages handschriftlich deutlich hervorgehoben worden sei, sei die Vertragspartnerin verleitet worden, Punkt 5., der als einziger Punkt keine handschriftlichen Ergänzungen aufweise, zu überlesen. Da Ausgangspunkt für beide Streitteile eine Vertragsdauer von neun Wochen im Sinne der für die Klägerin geltenden Studienordnung gewesen sei, hätte die Klägerin und ihr Vater nicht mit einer eine Kündigungsmöglichkeit vorsehenden und die Klägerin damit im Sinne des § 879 Abs 1 und 3 ABGB gröblich benachteiligenden Klausel rechnen müssen, zumal die von den Schulen und anderen Hotels verwendeten bzw empfohlenen Vertragsmuster eine derartige Kündigungsmöglichkeit nicht vorsähen; der Beklagten habe bewußt sein müssen, daß die erst 16 1/2 Jahre alte Klägerin ausschließlich an einer ihrer Studienordnung entsprechenden Beschäftigungsdauer Interesse haben konnte.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da die bei der Vorstellung besprochene Befristung in Punkt 1. des schriftlichen Vertrages handschriftlich deutlich hervorgehoben worden sei, sei die Vertragspartnerin verleitet worden, Punkt 5., der als einziger Punkt keine handschriftlichen Ergänzungen aufweise, zu überlesen. Da Ausgangspunkt für beide Streitteile eine Vertragsdauer von neun Wochen im Sinne der für die Klägerin geltenden Studienordnung gewesen sei, hätte die Klägerin und ihr Vater nicht mit einer eine Kündigungsmöglichkeit vorsehenden und die Klägerin damit im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins und 3 ABGB gröblich benachteiligenden Klausel rechnen müssen, zumal die von den Schulen und anderen Hotels verwendeten bzw empfohlenen Vertragsmuster eine derartige Kündigungsmöglichkeit nicht vorsähen; der Beklagten habe bewußt sein müssen, daß die erst 16 1/2 Jahre alte Klägerin ausschließlich an einer ihrer Studienordnung entsprechenden Beschäftigungsdauer Interesse haben konnte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Die Kündigungsklausel bewirke keine auffällige Ungleichgewichtslage zwischen den Vertragsparteien, weil die Lösungsmöglichkeit für beide Teile gleichermaßen bestehe. Trotz des vordringlichen Interesses der Praktikantin, ein Praktikum in der in der Schulordnung vorgesehenen Dauer zu absolvieren, sei die Kündigungsmöglichkeit auch für sie von Vorteil, weil sie nicht an der Beschäftigung festhalten müsse, wenn ihr die Bedingungen nicht zusagten; sie habe dann die Möglichkeit, die ihr noch fehlende Zeit bei dem anderen Dienstgeber zu absolvieren. Ein Vertragspunkt, der die Möglichkeiten der Beendigung der Vertragsbeziehungen regle, sei auch bei einem befristeten Dienstvertrag nicht als ungewöhnlich anzusehen. Da Punkt 5, auch wenn er keinen handschriftlichen Zusatz aufweise, einem durchschnittliche Sorgfalt aufwendenden Leser auffallen müsse, bestünden auch aus der Sicht des § 864a ABGB keine Bedenken gegen die Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Die Kündigungsklausel bewirke keine auffällige Ungleichgewichtslage zwischen den Vertragsparteien, weil die Lösungsmöglichkeit für beide Teile gleichermaßen bestehe. Trotz des vordringlichen Interesses der Praktikantin, ein Praktikum in der in der Schulordnung vorgesehenen Dauer zu absolvieren, sei die Kündigungsmöglichkeit auch für sie von Vorteil, weil sie nicht an der Beschäftigung festhalten müsse, wenn ihr die Bedingungen nicht zusagten; sie habe dann die Möglichkeit, die ihr noch fehlende Zeit bei dem anderen Dienstgeber zu absolvieren. Ein Vertragspunkt, der die Möglichkeiten der Beendigung der Vertragsbeziehungen regle, sei auch bei einem befristeten Dienstvertrag nicht als ungewöhnlich anzusehen. Da Punkt 5, auch wenn er keinen handschriftlichen Zusatz aufweise, einem durchschnittliche Sorgfalt aufwendenden Leser auffallen müsse, bestünden auch aus der Sicht des Paragraph 864 a, ABGB keine Bedenken gegen die Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.