Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 22.1.1990 (Woche 4/90) bis zum Zeitpunkt der Abmeldung im Juli 1992 (Woche 27/92) durchgehend bei der Bauunternehmung I***** GesmbH beschäftigt. Der Kläger hatte mehrere unterbrochene Beschäftigungsverhältnisse (Beschäftigungszeiträume) zu dieser Firma. Das erste begann am 25.10.1982. Er war Stammarbeiter. Das Beschäftigungsverhältnis wurde inzwischen endgültig gelöst. Ab 1.2.1993 war der Kläger bei der Firma S***** Hoch- und Tiefbau GesmbH beschäftigt.
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger die Feststellung, daß die 13 Wochen von der Woche 14/1992 bis zur Woche 27/1992 und die 111 Wochen von der Woche 4/1990 bis zur Woche 13/1992 für die Berechnung der Abfertigung zugrundezulegen sind; hilfsweise die Feststellung, daß die 13 Wochen von der Woche 14/1992 bis zur Woche 27/1992 und die 111 Wochen 4/1990 bis 13/1992 für die Bemessung der Abfertigung anzurechnen seien. Er brachte dazu im wesentlichen vor, daß er in diesen Zeiträumen bei der Firma I***** als Bauarbeiter beschäftigt gewesen sei. Es bestünden keine Gründe, diese Zeiträume nicht für die Gesamtabfertigung anzurechnen.Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger die Feststellung, daß die 13 Wochen von der Woche 14 aus 1992, bis zur Woche 27 aus 1992, und die 111 Wochen von der Woche 4 aus 1990, bis zur Woche 13 aus 1992, für die Berechnung der Abfertigung zugrundezulegen sind; hilfsweise die Feststellung, daß die 13 Wochen von der Woche 14 aus 1992, bis zur Woche 27 aus 1992, und die 111 Wochen 4 aus 1990, bis 13 aus 1992, für die Bemessung der Abfertigung anzurechnen seien. Er brachte dazu im wesentlichen vor, daß er in diesen Zeiträumen bei der Firma I***** als Bauarbeiter beschäftigt gewesen sei. Es bestünden keine Gründe, diese Zeiträume nicht für die Gesamtabfertigung anzurechnen.
Die beklagte Partei bestritt dies, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ihrerseits ein, daß für die in der Klage angeführten Zeiträume keine Anwartschaft auf Abfertigung bestehe, da der Kläger in der Lohnwoche 27/92 unberechtigt vorzeitig ausgetreten sei. Dies habe die Dienstgeberfirma gemeldet.
Gleichzeitig verkündete die beklagte Partei der Firma I***** den Streit mit der Begründung, daß sie im Falle des Prozeßverlustes bei ihr Regreß wegen der Prozeßkosten nehmen werde.
Die Bauunternehmung I***** GesmbH trat bei der Verhandlungstagsatzung - ohne Einbringung eines Schriftsatzes - als Nebenintervenientin dem Verfahren auf Seiten der beklagten Partei mit der Begründung bei, daß sie im Falle des Prozeßverlustes durch die beklagte Partei infolge ihrer Austrittsmeldung mit Schadenersatzansprüchen von Seiten der beklagten Partei rechnen müsse. Zur Sache selbst wendete die Nebenintervenientin ein wie folgt:
Der Kläger habe sich im Jahr 1992 bis einschließlich zum 1.7. vereinbarungsgemäß auf Urlaub befunden. Am 2.7. hätte er die Arbeit wieder aufnehmen müssen, tatsächlich sei er aber erst am 1.9.1992 aus seinem Urlaub zurückgekehrt, ohne irgendwelche Verhinderungsgründe angeben zu können. Bei der Nebenintervenientin seien noch drei weitere Brüder des Klägers beschäftigt. Zwei von diesen drei Brüdern seien pünktlich bzw vereinbarungsgemäß aus dem Urlaub zurückgekommen und hätten die Arbeit ordnungsgemäß wieder aufgenommen. Der Bruder Radomir sei gleichfalls verspätet zurückgekehrt, allerdings nicht Anfang September, sondern schon am 4.8.. Auch durch seine Brüder habe der Kläger der Nebenintervenientin keinerlei Verständigung über irgendwelche Verhinderungsgründe zukommen lassen.
Der Kläger beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention.
Das Erstgericht wies die Nebenintervention zurück und das Feststellungsbegehren (Haupt- und Eventualbegehren) ab; dabei ging es von folgenden Feststellungen aus:
Der Kläger fuhr im Juni 1992 in seine Heimat, das ehemalige Jugoslawien, auf Urlaub. Mit der Dienstgeberfirma Bauunternehmung I***** GesmbH vereinbarte er einen Urlaub in der Dauer von 2 bis 4 Wochen. Nach dem Urlaub hätte er am 29.6. oder 1.7. die Arbeit wieder aufnehmen sollen. Der Kläger ist in Bosnien, ca 75 bis 80 km von Banja Luca entfernt, beheimatet. Damals (Juni/Juli 1992) wurden in Bosnien bereits Korridore gebildet und von den Kriegsparteien Kontrollen durchgeführt. Es kam auch zunehmend zu Kampfhandlungen.
Der Kläger kam nicht wie vereinbart aus dem Urlaub zurück, sondern erst zwei Monate später. Im fraglichen Zeitraum war der Reiseverkehr zwischen Bosnien und Tirol zum Teil unterbrochen. Der regelmäßige Linienverkehr mit Bussen war mehr oder weniger eingestellt. Es fuhr aber jeweils am Samstag, und zwar um ca 3 Uhr bis 4 Uhr in der Früh, ein Bus von der Heimat des Klägers nach Tirol. Diese Busse kamen nicht immer sogleich durch die Kontrollen. Teilweise wurden sie auch wieder zurückgeschickt. Wurde ein Bus zurückgeschickt, versuchte man in der Regel in den nächsten Tagen neuerlich, nach Tirol durchzukommen. Dies ist zum Teil auch gelungen.
Im Juli 1992 hielt sich auch der Bruder des Klägers, Radomir, der ebenfalls bei der Firma Bauunternehmung I***** GesmbH beschäftigt war, gemeinsam mit dem Kläger zu Hause in Bosnien auf. Das gleiche galt auch für den weiteren Bruder Mladen. Die drei Brüder hielten sich in der selben Ortschaft in Bosnien auf; sie wohnen Haus an Haus. Radomir und Mladen kehrten gemeinsam nach Tirol zurück, und zwar am 3.8. Radomir kam eine Woche verspätet, Mladen kehrte pünktlich zur Arbeitsstätte zurück. Beide fuhren mit dem Bus von Bosnien nach Tirol. Milos, ein weiterer Bruder des Klägers, der bei der gleichen Firma beschäftigt war, kam noch früher zurück. Er hielt sich allerdings nicht in Bosnien, sondern in der Voivodina auf.
Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger versuchte, rechtzeitig nach Beendigung des vereinbarten Urlaubs nach Tirol zurückzukehren. Ebensowenig steht fest, daß der Kläger in weiterer Folge, nämlich bis Ende August 1992, Versuche unternahm, um mit einem Bus früher nach Tirol zurückzukehren. Es steht aber auch nicht fest, ob der Kläger aktiv an Kampfhandlungen teilnahm.
Der Kläger nützte jedenfalls nicht eine der ersten sich bietenden Gelegenheiten, um nach Tirol zu kommen. Für ihn hätte jedenfalls bereits am 3.8. die Möglichkeit bestanden, mit dem Bus nach Tirol zu gelangen.
Der Kläger, der fünf Kinder hat, nahm während der Zeit seiner Abwesenheit keinen Kontakt zu seiner Dienstgeberfirma auf. Er unternahm auch keinen Versuch, um mitzuteilen, wo er verblieben sei. Seine Brüder, die vor ihm nach Tirol zurückgekommen waren, konnten trotz Befragung über seinen Verbleib keine Auskunft erteilen. Die Verständigungsmöglichkeiten waren damals schlecht. Telefonleitungen waren zum Teil zusammengebrochen. Von anderen jugoslawischen Arbeitnehmern wurde dem Lohnverrechner S***** zugetragen, daß der Kläger als Tschetnikführer tätig sein soll.
Tatsächlich kam der Kläger am 31.8. (Montag) oder 1.9.1992 nach Tirol zurück und nahm am selben Tag die Arbeit wieder auf. Nach seiner Rückkehr begab er sich zunächst zum Betriebsrat Adolf S*****. Diesem gegenüber berichtete er, daß er infolge des Krieges nicht rechtzeitig nach Tirol gekommen sei. S***** schickte den Kläger sodann zum Lohnverrechner S*****. Diesem gegenüber gab der Kläger trotz Nachfragens keine Erklärung dafür ab, warum er nicht rechtzeitig zurückgekommen sei.
Da der Kläger nicht wie vereinbart aus dem Urlaub zurückgekommen war, wurde er zuvor zum 1.7.1992 bei der Sozialversicherung abgemeldet. Es handelte sich dabei um den Mittwoch der 27. Woche. Da die beklagte Partei nur wochenweise abrechnen kann, scheint in deren Aufstellung der gespeicherten Arbeitsverhältnisse diesbezüglich der 5.7. (Sonntag) auf. Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Kläger nach seiner Rückkehr zunächst die Arbeitspapiere ausgehändigt wurden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger habe erst zwei Monate verspätet nach seinem Urlaub die Arbeit wieder angetreten. Bei einer nachträglichen Betrachtung seines Gesamtverhaltens sei auf einen die Abfertigungsanwartschaft vernichtenden vorzeitigen Austritt zu schließen. Der Kläger hätte nach seinem Urlaub am 29.6. bzw 1.7. wieder zur Arbeit erscheinen müssen. Er sei aber erst 2 Monate später aus dem Urlaub zurückgekehrt. Bei einer nachträglichen Betrachtung seines Gesamtverhaltens müsse auf eine Austrittserklärung geschlossen werden. Der Kläger habe jedenfalls nicht eine der ersten Gelegenheiten genutzt, um wieder nach Tirol zurückzukommen. Der Hinweis des Klägers auf das mit derartigen Fahrten verbundene Risiko überzeuge nicht. Das Problem bei derartigen Fahrten habe darin bestanden, daß die Busse nicht immer durchgekommen seien, also mitunter wieder hätten zurückkehren müssen. Darüber hinausgehende Probleme hätten nicht bestanden. Der Gesamtzeitraum des Fernbleibens habe 2 Monate gedauert. Aufgrund dieses langen Zeitraumes habe die Dienstgeberfirma davon ausgehen müssen, daß der Kläger das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe, dies umsomehr, als andere jugoslawische Arbeitnehmer, insbesondere die Brüder des Klägers, bereits im August zurückgekehrt seien. Dazu komme noch, daß die Brüder keinerlei Auskunft über den Verbleib des Klägers hätten geben können. Die Dienstgeberfirma habe sohin objektiv von einem Austritt ausgehen können. Gemäß § 13 c Abs 4 Z 3 BUAG sei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sohin arbfertigungs- bzw anrechnungvernichtend erfolgt.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger habe erst zwei Monate verspätet nach seinem Urlaub die Arbeit wieder angetreten. Bei einer nachträglichen Betrachtung seines Gesamtverhaltens sei auf einen die Abfertigungsanwartschaft vernichtenden vorzeitigen Austritt zu schließen. Der Kläger hätte nach seinem Urlaub am 29.6. bzw 1.7. wieder zur Arbeit erscheinen müssen. Er sei aber erst 2 Monate später aus dem Urlaub zurückgekehrt. Bei einer nachträglichen Betrachtung seines Gesamtverhaltens müsse auf eine Austrittserklärung geschlossen werden. Der Kläger habe jedenfalls nicht eine der ersten Gelegenheiten genutzt, um wieder nach Tirol zurückzukommen. Der Hinweis des Klägers auf das mit derartigen Fahrten verbundene Risiko überzeuge nicht. Das Problem bei derartigen Fahrten habe darin bestanden, daß die Busse nicht immer durchgekommen seien, also mitunter wieder hätten zurückkehren müssen. Darüber hinausgehende Probleme hätten nicht bestanden. Der Gesamtzeitraum des Fernbleibens habe 2 Monate gedauert. Aufgrund dieses langen Zeitraumes habe die Dienstgeberfirma davon ausgehen müssen, daß der Kläger das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe, dies umsomehr, als andere jugoslawische Arbeitnehmer, insbesondere die Brüder des Klägers, bereits im August zurückgekehrt seien. Dazu komme noch, daß die Brüder keinerlei Auskunft über den Verbleib des Klägers hätten geben können. Die Dienstgeberfirma habe sohin objektiv von einem Austritt ausgehen können. Gemäß Paragraph 13, c Absatz 4, Ziffer 3, BUAG sei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sohin arbfertigungs- bzw anrechnungvernichtend erfolgt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und erklärte die Revision für zulässig. Es führte aus:
Nach ständiger Rechtsprechung erfordere die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt eine dem Arbeitgeber gegenüber bestimmt, deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers, die auf die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sei. Da diese Erklärungen an keine bestimmte Form gebunden seien, könnten sie schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden; sie müßten aber den Arbeitgeber als Erklärungsempfänger zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Arbeitnehmer damit das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöse. Eine schlüssige Austrittserklärung sei immer dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles keinen vernünftigen Grund übrig lasse, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Absicht zu zweifeln (Arb 7098, 8341, 10.489; RdW 1984, 95; OGH 20.4.1995, 8 Ob A 334/94). Bei Beurteilung der Willenserklärung sei darauf abzustellen, wie sie der Empfänger unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen müßte und dürfte. Auf eine damit allenfalls nicht übereinstimmende subjektive Auffassung des Erklärenden komme es nicht an (Arb 9473, 9845; RdW 1988, 328; 8 Ob A 334/94). Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertige für sich allein den Schluß, daß der Arbeitnehmer austreten wolle, nicht (9 Ob A 139/94 = ARD 4643/27/95).
Beizupflichten sei dem Kläger darin, daß sein Fall ähnlich gelagert sei wie in der zuletzt genannten Entscheidung, allerdings fehle die Gleichartigkeit, da der festgestellte Sachverhalt in wesentlichen Punkten von der Sachlage der anderen Entscheidung abweiche. Das Verhalten des Klägers erschöpfe sich nicht nur darin, daß er 2 Monate verspätet aus dem Urlaub zurückkehrte. Er habe für den Arbeitgeber erkennbar nicht die ersten Gelegenheiten wahrgenommen, um die Arbeit wieder aufzunehmen. Besonders schwer wiege die Tatsache, daß seine Brüder beinahe einen Monat früher zurückkehrten und er diesen keine Verständigung über sein weiteres Verbleiben auf den Weg gegeben habe, obwohl alle in unmittelbarer Nähe wohnten. Mit dem Auftauchen seiner Brüder und der dabei gewonnenen Erkenntnis, daß der Kläger diesen nicht einmal eine Botschaft für den Arbeitgeber mitgegeben habe, habe dieser zwangsläufig den Schluß ziehen müssen, der Kläger habe kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses.
Gehe man im vorliegenden Fall von einem Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, so könne nicht festgestellt werden, ob der Streitwert insgesamt S 50.000,-- übersteige und damit die Revision jedenfalls zulässig sei, so daß zur Abklärung dieser Fragen die ordentliche Revision zuzulassen sei.
Dem gegen die Zurückweisung der Nebenintervention erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge, änderte den Zurückweisungsbeschluß ab und wies den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ab, erklärte die Nebenintervention also für zulässig. Während das Erstgericht den nicht in einem Schriftsatz erklärten Beitritt mangels eines Rückgriffsanspruches als unzulässig beurteilte, führte das Rekursgericht aus, ein allfälliger Formverstoß sei verbesserungsfähig; ein Verbesserungsauftrag hätte hier aber zur Wahrung des Verfahrensrechtes nichts mehr beigetragen. Im Anschluß an Fasching (LB2 Rz 400) und an die Entscheidung EvBl 1991/140, 600, wonach im Falle eines entgegen § 520 Abs 1 ZPO zu Protokoll genommenen Rekurses ein Gerichtsfehler nicht zu Lasten der Partei gehen dürfe, sei der Beitritt jedenfalls wirksam. Das rechtliche Interesse wegen allfälliger Rückgriffsansprüche über die allenfalls unrichtige Meldung zur Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei zu bejahen.Dem gegen die Zurückweisung der Nebenintervention erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge, änderte den Zurückweisungsbeschluß ab und wies den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ab, erklärte die Nebenintervention also für zulässig. Während das Erstgericht den nicht in einem Schriftsatz erklärten Beitritt mangels eines Rückgriffsanspruches als unzulässig beurteilte, führte das Rekursgericht aus, ein allfälliger Formverstoß sei verbesserungsfähig; ein Verbesserungsauftrag hätte hier aber zur Wahrung des Verfahrensrechtes nichts mehr beigetragen. Im Anschluß an Fasching (LB2 Rz 400) und an die Entscheidung EvBl 1991/140, 600, wonach im Falle eines entgegen Paragraph 520, Absatz eins, ZPO zu Protokoll genommenen Rekurses ein Gerichtsfehler nicht zu Lasten der Partei gehen dürfe, sei der Beitritt jedenfalls wirksam. Das rechtliche Interesse wegen allfälliger Rückgriffsansprüche über die allenfalls unrichtige Meldung zur Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei zu bejahen.
Gegen die Entscheidungen des Berufungsgerichtes richten sich die Revision und der Revisionsrekurs der klagenden Partei aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, sie abzuändern und die Nebenintervention zurückzuweisen und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die beklagte Partei und die Nebenintervenientin beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.