Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien, von denen jedoch nur jener der Beklagten Berechtigung zukommt.
Der Kläger vermeint, daß die Revision der Beklagten deshalb unzulässig sei, weil die Differenz zwischen dem Brutto- und Nettobetrag jedenfalls weniger als S 50.000,-- betrage. Damit spricht der Kläger offenkundig die Bestimmung des § 46 Abs.1 Z 2 ASGG a.F.Der Kläger vermeint, daß die Revision der Beklagten deshalb unzulässig sei, weil die Differenz zwischen dem Brutto- und Nettobetrag jedenfalls weniger als S 50.000,-- betrage. Damit spricht der Kläger offenkundig die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG a.F.
an, wonach die Revision nur dann zulässig ist, wenn der
Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an
Geld oder Geldeswert insgesamt S 50.000,-- übersteigt. Abgesehen
davon, daß diese Bestimmung für die Zulässigkeit der Revision nicht
allein maßgebend ist, ergibt sich schon aus dem Gesetzestext
unzweifelhaft, daß es nicht auf das Revisionsinteresse, sondern auf
den Wert des dem Berufungsgericht insgesamt zur Entscheidung
vorliegenden Gegenstandes ankommt. Das Gericht zweiter Instanz hatte aber aufgrund der Berufung des Klägers über einen Streitgegenstand von S 258.508,-- zu entscheiden. In einem derartigen Fall steht allen Parteien unabhängig von der sich für sie ergebenden Gestaltung der Berufungsentscheidung die gleiche Revisionsmöglichkeit offen, weil es eben nur auf den Entscheidungsgegenstand und nicht mehr auf den Umfang der Anfechtung ankommt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat das Erstgericht nicht festgestellt, die Parteien hätten das vertraglich zugesagte Entgelt als Bruttoentlohnung vereinbart, sondern hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung den Gehalt der schriftlichen Willenserklärung ermittelt. Diese rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist zutreffend. Gerade der vom Berufungsgericht zitierte Punkt III. des Werkvertrages, wonach der Auftragnehmer für die Abgabe der rechtzeitigen Steuererklärung und Versteuerung des von ihm bezogenen Entgeltes selber Sorge zu tragen habe, spricht gegen das Vorliegen einer sogenannten Nettolohnvereinbarung, für welche charakteristisch ist, daß der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem zu tragen hat (Arb 10.213). Nach der hier vorliegenden Vereinbarung sollte aber - wie auch durch die Verwendung des Ausdruckes "Pauschalhonorar" verdeutlicht wird - dem Kläger der zur Auszahlung gelangende Betrag keinesfalls vollständig verbleiben, sondern sich um die vom Kläger zu tragenden steuerlichen Lasten vermindern. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß der vereinbarte Betrag auch Steuern und sonstige Abgaben beinhaltete, sodaß er als Bruttobetrag zu werten ist, wobei für diese Qualifikation unerheblich ist, ob Abgabenschuldner der Arbeitgeber, oder - wie beim Werkvertrag - der Auftragnehmer ist. Das Erstgericht hat daher zu Recht das begehrte Entgelt brutto zugesprochen (zur Zulässigkeit eines derartigen Zuspruches vgl. Arb 7580; 10.091; RZ 1986/29).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat das Erstgericht nicht festgestellt, die Parteien hätten das vertraglich zugesagte Entgelt als Bruttoentlohnung vereinbart, sondern hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung den Gehalt der schriftlichen Willenserklärung ermittelt. Diese rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist zutreffend. Gerade der vom Berufungsgericht zitierte Punkt römisch drei. des Werkvertrages, wonach der Auftragnehmer für die Abgabe der rechtzeitigen Steuererklärung und Versteuerung des von ihm bezogenen Entgeltes selber Sorge zu tragen habe, spricht gegen das Vorliegen einer sogenannten Nettolohnvereinbarung, für welche charakteristisch ist, daß der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem zu tragen hat (Arb 10.213). Nach der hier vorliegenden Vereinbarung sollte aber - wie auch durch die Verwendung des Ausdruckes "Pauschalhonorar" verdeutlicht wird - dem Kläger der zur Auszahlung gelangende Betrag keinesfalls vollständig verbleiben, sondern sich um die vom Kläger zu tragenden steuerlichen Lasten vermindern. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß der vereinbarte Betrag auch Steuern und sonstige Abgaben beinhaltete, sodaß er als Bruttobetrag zu werten ist, wobei für diese Qualifikation unerheblich ist, ob Abgabenschuldner der Arbeitgeber, oder - wie beim Werkvertrag - der Auftragnehmer ist. Das Erstgericht hat daher zu Recht das begehrte Entgelt brutto zugesprochen (zur Zulässigkeit eines derartigen Zuspruches vergleiche Arb 7580; 10.091; RZ 1986/29).
Das Erstgericht hat aliquote Sonderzahlungen ab jenem Zeitraum zugesprochen, ab welchem den übrigen Redakteuren aufgrund des mit ihnen eingegangenen Angestelltenverhältnisses ebenfalls Sonderzahlungen gewährt wurden. Es hat dies mit der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet. Dieser Zuspruch ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Aufgrund der Revision des Klägers ist nur mehr darüber abzusprechen, ob für den davorliegenden Zeitraum ebenfalls Sonderzahlungen zustehen. Diese Frage wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes ist aber bei Beurteilung dieser Frage auf die Gegenüberstellung des tatsächlichen Einkommens des Klägers in der fraglichen Zeit zu dem fiktiven aufgrund analoger Anwendung des Kollektivvertrages zustehenden Einkommen abzustellen (SZ 54/75, ArbSlg 10.096). Ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen von S 45.000,-- ergibt sich unter Einbeziehung von drei Sonderzahlungen, somit einer Teilung des Jahreseinkommens durch 15 ein monatliches Durchschnittsgehalt von S 36.000,-- brutto. Damit liegt aber der Kläger so beträchtlich über dem der Höhe nach unbekämpft mit S 19.315,-- bis S 25.740,-- brutto festgestellten kollektivvertraglichen Monatseinkommen, daß auch seine leitende Position und eine übliche Überstundenabgeltung ausreichend berücksichtigt erscheint. Daß vor Übernahme der übrigen Redakteure ins Angestelltenverhältnis deren Einkommen gegenüber jenem des Klägers unverhältnismäßig gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben und in Stattgebung der Revision der Beklagten das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 51 ZPO, wobei allerdings das Revisionsinteresse der Beklagten unter Anwendung des § 273 ZPO lediglich mit S 50.000,-- zu bemessen und demgemäß sowohl die zu entrichtende Pauschalgebühr als auch der gesamte Kostenersatzanspruch zu berechnen war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 51, ZPO, wobei allerdings das Revisionsinteresse der Beklagten unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO lediglich mit S 50.000,-- zu bemessen und demgemäß sowohl die zu entrichtende Pauschalgebühr als auch der gesamte Kostenersatzanspruch zu berechnen war.