Entscheidung 8 ObA 314/98d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Senatsrat Dr. Kurt Scherzer und Dr. Christoph Klein in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Peter N***** KEG, Ankündigungsunternehmen, ***** vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Haimo S*****, Handelsarbeiter, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erlöschen eines Anspruches (Streitwert S 58.579,38 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 1998, GZ 8 Ra 169/98d-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Mai 1998, GZ 36 Cga 183/97b-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit gerichtlichem Vergleich vom 12. 2. 1997 verpflichtete sich die klagende Partei (als beklagter Arbeitgeber im vorausgehenden Prozeß) dem Beklagten (als klagendem Arbeitnehmer des Vorprozesses) gegenüber zur Zahlung von S 25.000,-- brutto an Abfertigung binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches und traf noch folgende weitere Vereinbarung:
"Bei nicht fristgerechter Bezahlung seitens der beklagten Partei wird der gesamte eingeklagte Betrag in Höhe von S 83.579,38 sofort fällig und verpflichtet sich die beklagte Partei, diesen Gesamtbetrag an den Kläger zu bezahlen.
Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht längstens bis 26. 2. 1997 (Poststempel) widerrufen wird".
Dieser Vergleich wurde nicht widerrufen. Die klagende Partei beauftragte am 13. 3. 1997 ihre Bank mit der Überweisung von S 25.000,-- auf ein Konto des Beklagten bei dessen Bank. Der Betrag war ab 18. 3. 1997 für den Beklagten verfügbar. Am 11. 8. 1997 beantragte der Beklagte unter Vorlage der mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Vergleichsausfertigung beim Exekutionsgericht die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung eines Betrages von S 58.579,38 (das ist der Vergleichsbetrag von S 83.579,38 abzüglich der geleisteten Zahlung von S 25.000,--). Der antragsgemäß erlassene Exekutionsbewilligungsbeschluß erwuchs in Rechtskraft. Nach Pfändung von Fahrnissen steht das Exekutionsverfahren seit 30. 9. 1997 still.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß die Zahlung des verglichenen und als Forderung aus dem Arbeitsverhältnis titulierten Betrages (Abfertigung), die am 12. 3. 1997 fällig wurde, durch Banküberweisung vom 13. 3. 1997 verspätet war (§ 510 Abs 3 ZPO), sodaß es zum vereinbarungsgemäßen Wiederaufleben der Klagsforderung kam.Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß die Zahlung des verglichenen und als Forderung aus dem Arbeitsverhältnis titulierten Betrages (Abfertigung), die am 12. 3. 1997 fällig wurde, durch Banküberweisung vom 13. 3. 1997 verspätet war (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), sodaß es zum vereinbarungsgemäßen Wiederaufleben der Klagsforderung kam.
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Der Vergleich war durch das Nichteinlangen eines am 26. 2. 1997 (Poststempel) zur Post gegebenen Widerrufes bedingt; das für den Fristenlauf maßgebliche Ereignis war daher ein negatives bzw eine Unterlassung, nämlich die Nichtaufgabe eines Widerrufsschreibens bis spätestens 24.00 Uhr des letzten Tages. Dieser Tag wird im Sinne des § 125 Abs 1 ZPO nicht mitgerechnet. Die 14tägige Leistungsfrist begann daher am 27. 2. 1997 zu laufen, die Fälligkeit trat am 14. Tag, somit am 12. 3. 1997 ein.Der Vergleich war durch das Nichteinlangen eines am 26. 2. 1997 (Poststempel) zur Post gegebenen Widerrufes bedingt; das für den Fristenlauf maßgebliche Ereignis war daher ein negatives bzw eine Unterlassung, nämlich die Nichtaufgabe eines Widerrufsschreibens bis spätestens 24.00 Uhr des letzten Tages. Dieser Tag wird im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, ZPO nicht mitgerechnet. Die 14tägige Leistungsfrist begann daher am 27. 2. 1997 zu laufen, die Fälligkeit trat am 14. Tag, somit am 12. 3. 1997 ein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00314.98D.1222.000
Dokumentnummer
JJT_19981222_OGH0002_008OBA00314_98D0000_000