Begründung:
Im vorliegenden Verfahren geht es um allfällige Ersatzansprüche des von dem beklagten Arbeitgeber an einen Flugzeuginstandhaltungsbetrieb verliehenen Klägers. Diese leitet der Kläger daraus ab, dass ihm bestimmte Bestätigungen über seine bisherige Tätigkeit als Luftfahrzeugmechaniker entgegen den Bestimmungen der sogenannten JAR 145 nicht ausgefolgt wurden und er wegen des Fehlens dieser Bestätigungen einen neuen Arbeitsplatz nicht erlangen konnte. Auch Art und Umfang der Bestätigungen sind zwischen den Parteien strittig. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2001 zu 8 ObA 315/00g an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 234 EG folgende 4 Fragen zur Vorabentscheidung (C-267/01 des EuGH) betreffend Art 145.35 der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und des Verwaltungsverfahrens in der Zivilluftfahrt (vgl ABl 373 vom 31. 12. 1991, 4) bildenden JAR 145 vorgelegt, die zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites erforderlich sind:Im vorliegenden Verfahren geht es um allfällige Ersatzansprüche des von dem beklagten Arbeitgeber an einen Flugzeuginstandhaltungsbetrieb verliehenen Klägers. Diese leitet der Kläger daraus ab, dass ihm bestimmte Bestätigungen über seine bisherige Tätigkeit als Luftfahrzeugmechaniker entgegen den Bestimmungen der sogenannten JAR 145 nicht ausgefolgt wurden und er wegen des Fehlens dieser Bestätigungen einen neuen Arbeitsplatz nicht erlangen konnte. Auch Art und Umfang der Bestätigungen sind zwischen den Parteien strittig. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2001 zu 8 ObA 315/00g an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 234, EG folgende 4 Fragen zur Vorabentscheidung (C-267/01 des EuGH) betreffend Artikel 145 Punkt 35, der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und des Verwaltungsverfahrens in der Zivilluftfahrt vergleiche Amtsblatt 373 vom 31. 12. 1991, 4) bildenden JAR 145 vorgelegt, die zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites erforderlich sind:
"1. Ist Art 145.35 der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und des Verwaltungsverfahrens in der Zivilluftfahrt (vgl ABl 373 vom 31. 12. 1991, 4) bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren, dass der Inhaber eines Instandhaltungsbetriebes über das bei ihm zur Freigabe berechtigte Personal so detaillierte Aufzeichnungen zu führen hat, dass diesen neben den Befugnissen auch die im Einzelnen konkret erledigten Aufträge an bestimmten Flugzeugtypen in einem bestimmten Zeitraum (Jahr) zu entnehmen sind."1. Ist Artikel 145 Punkt 35, der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und des Verwaltungsverfahrens in der Zivilluftfahrt vergleiche Amtsblatt 373 vom 31. 12. 1991, 4) bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren, dass der Inhaber eines Instandhaltungsbetriebes über das bei ihm zur Freigabe berechtigte Personal so detaillierte Aufzeichnungen zu führen hat, dass diesen neben den Befugnissen auch die im Einzelnen konkret erledigten Aufträge an bestimmten Flugzeugtypen in einem bestimmten Zeitraum (Jahr) zu entnehmen sind.
2. Ist Art 145.35 der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren,2. Ist Artikel 145 Punkt 35, der eine Anlage der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 bildenden JAR 145 allenfalls unter Berücksichtigung der von der Joint Aviation Authority (JAA) getroffenen Auslegung dahin zu interpretieren,
A dass sie den Inhaber des Instandhaltungsbetriebes verpflichtet, dem freigabeberechtigten Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese Aufzeichnungen zu überlassen,
B dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung die Überlassung von Kopien ausreichend ist, bzw C diese Kopien vom Arbeitgeber durch Unterfertigung bestätigt werden müssen.
3. Wen treffen allenfalls im Sinne der Frage 2 bestehende Verpflichtungen, wenn der Arbeitgeber des freigabeberechtigten Arbeitnehmers nicht der Inhaber des Instandhaltungsbetriebes, sondern ein Dritter ist, der den Arbeitnehmer diesem Inhaber aufgrund eines Konzernverhältnisses oder eines eigenen Vertrages zur Erbringung von Arbeitsleistungen überlassen hat.
4. Steht eine der sich allenfalls aus der Beantwortung der Fragen 1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen weitergehenden nationalen Bestimmungen entgegen."
Die Kommission und der Kläger haben in ihren Stellungnahmen diese Fragen als klärungsbedürftig erachtet. Die Beklagte vertritt entsprechend ihrem bisherigen Prozessstandpunkt die Ansicht, dass sie diese Verpflichtungen nicht treffen würden und hat die Klärung der Fragen als nicht erforderlich erachtet.
Der Kanzler des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat dem Obersten Gerichtshof nunmehr mit Schreiben vom 2. Juli 2002 im Vorabentscheidungsverfahren C-267/01 unter Bezugnahme auf Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes mitgeteilt, dass nach Ansicht des Gerichtshofes eindeutig sei, dass Art 145.35 nur Verpflichtungen des genehmigten Instandhaltungsbetriebes festlege (Frage 3); ebenso eindeutig sei, dass diese Bestimmung weitergehenden aus dem innerstaatlichen Arbeitsrecht abgeleiteten Verpflichtungen nicht entgegenstehe (Frage 4).Der Kanzler des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat dem Obersten Gerichtshof nunmehr mit Schreiben vom 2. Juli 2002 im Vorabentscheidungsverfahren C-267/01 unter Bezugnahme auf Artikel 104 Paragraph 3, der Verfahrensordnung des Gerichtshofes mitgeteilt, dass nach Ansicht des Gerichtshofes eindeutig sei, dass Artikel 145 Punkt 35, nur Verpflichtungen des genehmigten Instandhaltungsbetriebes festlege (Frage 3); ebenso eindeutig sei, dass diese Bestimmung weitergehenden aus dem innerstaatlichen Arbeitsrecht abgeleiteten Verpflichtungen nicht entgegenstehe (Frage 4).