Die dagegen von der Klägerin erhobenen Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; die Revision ist auch berechtigt.
§ 20 des Vorarlberger Kindergartengesetzes (LGBl Nr 49/1991 in der geltenden Fassung) behandelt in seinem V. Abschnitt das Dienstrecht der Gemeinde-Kindergärtnerinnen. § 20 Abs 3 leg. cit legt fest, dass der Gehalt der Kindergärtnerin (des Kindergärtners) durch die Verwendungsgruppe, in die sie (er) eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt wird. Unstrittig ist, dass die Klägerin in die Verwendungsgruppe K1 (Kindergärtnerin/Kindergärtner) und in die Gehaltsstufe 2 einzustufen war und dass der maßgebliche Ansatz für die Beschäftigungsmonate der Klägerin (September 2002 bis 30. 4. 2003) 1.554,98 EUR betrug. Gemäß § 20 Abs 4 Vorarlberger Kindergartengesetz gelten die Bestimmungen des § 126 Abs 3 und 4 sowie 6 bis 11 des Vorarlberger GBedG für Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) sinngemäß mit einer hier nicht interessierenden Abweichung.Paragraph 20, des Vorarlberger Kindergartengesetzes Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1991, in der geltenden Fassung) behandelt in seinem römisch fünf. Abschnitt das Dienstrecht der Gemeinde-Kindergärtnerinnen. Paragraph 20, Absatz 3, leg. cit legt fest, dass der Gehalt der Kindergärtnerin (des Kindergärtners) durch die Verwendungsgruppe, in die sie (er) eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt wird. Unstrittig ist, dass die Klägerin in die Verwendungsgruppe K1 (Kindergärtnerin/Kindergärtner) und in die Gehaltsstufe 2 einzustufen war und dass der maßgebliche Ansatz für die Beschäftigungsmonate der Klägerin (September 2002 bis 30. 4. 2003) 1.554,98 EUR betrug. Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Vorarlberger Kindergartengesetz gelten die Bestimmungen des Paragraph 126, Absatz 3 und 4 sowie 6 bis 11 des Vorarlberger GBedG für Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) sinngemäß mit einer hier nicht interessierenden Abweichung.
Gemäß § 1 Abs 3 erster Satz des Vorarlberger GBedG (LGBl Nr 49/1988 in der anzuwendenden Fassung) findet dieses Gesetz auf Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen insoweit keine Anwendung, als im Kindergartengesetz abweichende Bestimmungen enthalten sind. § 123 des Vorarlberger GBedG verweist für die Gemeindeangestellten sinngemäß auf für die Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes. Demnach ist § 11 Vorarlberger GBedG („Ernennungsdekret") mit der Abweichung anzuwenden, dass die Begründung des Vertragsverhältnisses schriftlich zu erfolgen hat und - soweit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache von Interesse - das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist, zu nennen ist. Die Bestimmungen der §§ 31 und 31a Vorarlberger GBedG (Arbeitszeit; Höchstgrenzen der Arbeitszeit) sind auf die Gemeindeangestellten anzuwenden. Der § 43 des Vorarlberger GBedG, der den Erholungsurlaub festlegt, ist gemäß § 123 GBedG auf Gemeindeangestellte mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Teilbeschäftigung der Erholungsurlaub nur in jenem Ausmaß zusteht, dass dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Für die Lehrer an Musikschulen sowie für Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen gelten die Bestimmungen über den Erholungsurlaub mit der Maßgabe, dass dieser während der Ferien zu verbrauchen ist. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die Lehrer an Musikschulen sowie die Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen vom Dienst beurlaubt; sie sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz des Vorarlberger GBedG Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1988, in der anzuwendenden Fassung) findet dieses Gesetz auf Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen insoweit keine Anwendung, als im Kindergartengesetz abweichende Bestimmungen enthalten sind. Paragraph 123, des Vorarlberger GBedG verweist für die Gemeindeangestellten sinngemäß auf für die Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen des römisch zwei. Hauptstückes. Demnach ist Paragraph 11, Vorarlberger GBedG („Ernennungsdekret") mit der Abweichung anzuwenden, dass die Begründung des Vertragsverhältnisses schriftlich zu erfolgen hat und - soweit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache von Interesse - das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist, zu nennen ist. Die Bestimmungen der Paragraphen 31 und 31 a Vorarlberger GBedG (Arbeitszeit; Höchstgrenzen der Arbeitszeit) sind auf die Gemeindeangestellten anzuwenden. Der Paragraph 43, des Vorarlberger GBedG, der den Erholungsurlaub festlegt, ist gemäß Paragraph 123, GBedG auf Gemeindeangestellte mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Teilbeschäftigung der Erholungsurlaub nur in jenem Ausmaß zusteht, dass dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Für die Lehrer an Musikschulen sowie für Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen gelten die Bestimmungen über den Erholungsurlaub mit der Maßgabe, dass dieser während der Ferien zu verbrauchen ist. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die Lehrer an Musikschulen sowie die Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen vom Dienst beurlaubt; sie sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.
§ 126 Abs 9 des Vorarlberger GBedG, der infolge des Verweises in § 20 des Vorarlberger Kindergartengesetzes sinngemäß anzuwenden ist, bestimmt, dass der Gehalt eines Gemeindeangestellten, der für Dienstverrichtungen aufgenommen ist, die nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen, entsprechend der für den Dienst verwendeten Zeit mit einem Teilbetrag des vollen Gehaltes zu bemessen ist. § 31 Abs 2 des auf das Dienstverhältnis der Klägerin anzuwenden Vorarlberger GBedG regelt die Arbeitszeit mit vierzig Wochenstunden. Die tägliche Arbeitszeit ist von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Arbeitsanfalles, der Leistungsfähigkeit des Bediensteten und des Arbeitsablaufs durch Verordnung festzusetzen. Gemäß § 31a des Vorarlberger GBedG darf die Tagesarbeitszeit innerhalb von vierundzwanzig Stunden dreizehn Stunden nicht überschreiten. Gemäß § 37a Abs 3 leg. cit. darf die Wochenarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag, innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von siebzehn Wochen im Durchschnitt achtundvierzig Stunden nicht überschreiten. Aus diesen das Dienstverhältnis der Klägerin anzuwendenden Bestimmungen ergeben sich folgende entgeltrechtliche Konsequenzen:Paragraph 126, Absatz 9, des Vorarlberger GBedG, der infolge des Verweises in Paragraph 20, des Vorarlberger Kindergartengesetzes sinngemäß anzuwenden ist, bestimmt, dass der Gehalt eines Gemeindeangestellten, der für Dienstverrichtungen aufgenommen ist, die nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen, entsprechend der für den Dienst verwendeten Zeit mit einem Teilbetrag des vollen Gehaltes zu bemessen ist. Paragraph 31, Absatz 2, des auf das Dienstverhältnis der Klägerin anzuwenden Vorarlberger GBedG regelt die Arbeitszeit mit vierzig Wochenstunden. Die tägliche Arbeitszeit ist von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Arbeitsanfalles, der Leistungsfähigkeit des Bediensteten und des Arbeitsablaufs durch Verordnung festzusetzen. Gemäß Paragraph 31 a, des Vorarlberger GBedG darf die Tagesarbeitszeit innerhalb von vierundzwanzig Stunden dreizehn Stunden nicht überschreiten. Gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, leg. cit. darf die Wochenarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag, innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von siebzehn Wochen im Durchschnitt achtundvierzig Stunden nicht überschreiten. Aus diesen das Dienstverhältnis der Klägerin anzuwendenden Bestimmungen ergeben sich folgende entgeltrechtliche Konsequenzen:
Richtig ist, dass infolge Anwendbarkeit des § 126 Abs 9 des Vorarlbeger GBedG auch für bei der Gemeinde angestellte Kindergärtner und Kindergärtnerinnen eine Teilzeitbeschäftigung zulässig vereinbart werden kann. Der Verweis auf „Dienstverrichtungen, die nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen" in Verbindung mit der Notwendigkeit, bei Begründung des Vertragsverhältnisses schriftlich das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist, festzulegen, zeigt deutlich, dass der Landesgesetzgeber unter einer Teilbeschäftigung eine solche verstanden hat, die die in § 31 Vorarlberger GBedG vorgesehene regelmäßige Arbeitszeit von vierzig Wochenstunden unterschreitet. Hingegen kann § 126 Abs 9 Vorarlberger GBedG nicht dahin ausgelegt werden, dass der Landesgesetzgeber unter einer Teilzeitbeschäftigung eine Beschäftigung verstand, die zwar grundsätzlich die volle (Wochen-)Arbeitszeit in Anspruch nimmt, jedoch während eines bestimmten Zeitraumes (hier: jener Teil der „Sommerferien", in der die Kindergärtnerin nicht ihren Erholungsurlaub verbraucht) die Arbeitsverpflichtung auf Null reduziert wird.Richtig ist, dass infolge Anwendbarkeit des Paragraph 126, Absatz 9, des Vorarlbeger GBedG auch für bei der Gemeinde angestellte Kindergärtner und Kindergärtnerinnen eine Teilzeitbeschäftigung zulässig vereinbart werden kann. Der Verweis auf „Dienstverrichtungen, die nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen" in Verbindung mit der Notwendigkeit, bei Begründung des Vertragsverhältnisses schriftlich das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist, festzulegen, zeigt deutlich, dass der Landesgesetzgeber unter einer Teilbeschäftigung eine solche verstanden hat, die die in Paragraph 31, Vorarlberger GBedG vorgesehene regelmäßige Arbeitszeit von vierzig Wochenstunden unterschreitet. Hingegen kann Paragraph 126, Absatz 9, Vorarlberger GBedG nicht dahin ausgelegt werden, dass der Landesgesetzgeber unter einer Teilzeitbeschäftigung eine Beschäftigung verstand, die zwar grundsätzlich die volle (Wochen-)Arbeitszeit in Anspruch nimmt, jedoch während eines bestimmten Zeitraumes (hier: jener Teil der „Sommerferien", in der die Kindergärtnerin nicht ihren Erholungsurlaub verbraucht) die Arbeitsverpflichtung auf Null reduziert wird.
Insoweit unterscheiden sich die hier noch anzuwendenden Bestimmungen des Vorarlberger GBedG grundlegend von dem Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005: Dort nämlich wird für KindergärtnerInnen ausdrücklich eine Jahresarbeitszeit vorgesehen und festgelegt (§ 85 Abs 8 des Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetzes 2005), dass der Monatsbezug anteilig in jenem Ausmaß gebührt, das dem Verhältnis der vereinbarten Jahresarbeitszeit zum Jahresgesamtausmaß von 1776 Stunden entspricht. Die Materialen zu § 85 Abs 8 des Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetzes 2005 belegen, dass die vereinbarte Jahresarbeitszeit an diesem Jahresgesamtstundenausmaß zu orientieren ist und Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse immer dann vorliegen, wenn die vereinbarte Jahresarbeitszeit das Jahresgesamtstundenausmaß von 1776 nicht erreicht.Insoweit unterscheiden sich die hier noch anzuwendenden Bestimmungen des Vorarlberger GBedG grundlegend von dem Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005: Dort nämlich wird für KindergärtnerInnen ausdrücklich eine Jahresarbeitszeit vorgesehen und festgelegt (Paragraph 85, Absatz 8, des Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetzes 2005), dass der Monatsbezug anteilig in jenem Ausmaß gebührt, das dem Verhältnis der vereinbarten Jahresarbeitszeit zum Jahresgesamtausmaß von 1776 Stunden entspricht. Die Materialen zu Paragraph 85, Absatz 8, des Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetzes 2005 belegen, dass die vereinbarte Jahresarbeitszeit an diesem Jahresgesamtstundenausmaß zu orientieren ist und Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse immer dann vorliegen, wenn die vereinbarte Jahresarbeitszeit das Jahresgesamtstundenausmaß von 1776 nicht erreicht.
Die auf das Dienstverhältnis der zur Klägerin noch anzuwendenden Bestimmungen des Vorarlberger GBedG hingegen sehen die Möglichkeit der Festlegung einer Jahresarbeitszeit nicht vor. Das von der Beklagten dem Dienstverhältnis zugrundegelegte „Arbeitszeitmodell" entspricht somit, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, nicht den anzuwendenden Vorschriften des Vorarlberger GBedG. Eine Umdeutung der Vereinbarung zwischen den Streitteilen dahin, dass für jene Zeiten der „Sommerferien", in denen die Klägerin nicht ihren Erholungsurlaub konsumierte, eine echte Karenzierungsvereinbarung getroffen wurde, also gänzlicher Entfall der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts, scheitert nicht nur an einem entsprechenden Vorbringen der Beklagten, sondern auch daran, dass Anhaltspunkte für einen entsprechenden Parteiwillen fehlen. Eine Karenzierungsvereinbarung unterscheidet sich grundlegend von der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung (etwa im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen).
Da somit eine dem § 126 Abs 9 des Vorarlberger GBedG entsprechende Vereinbarung über eine Teilzeitbeschäftigung während des maßgeblichen Zeitraumes nicht zustande kam, war das klagestattgebende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.Da somit eine dem Paragraph 126, Absatz 9, des Vorarlberger GBedG entsprechende Vereinbarung über eine Teilzeitbeschäftigung während des maßgeblichen Zeitraumes nicht zustande kam, war das klagestattgebende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.