II. Revision des Klägersrömisch zwei. Revision des Klägers
1. Das Berufungsgericht ist gemäß § 18a Abs 1 VBG 1948 von der Verjährung des geforderten Entgelts für jene Leistungen ausgegangen, die länger als drei Jahre vor der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger gegenüber der Finanzprokuratur erbracht wurden.1. Das Berufungsgericht ist gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, VBG 1948 von der Verjährung des geforderten Entgelts für jene Leistungen ausgegangen, die länger als drei Jahre vor der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger gegenüber der Finanzprokuratur erbracht wurden.
Die Revision hält dieser Rechtsansicht entgegen, dass es der „Sondertatbestand der diskriminierungsfreien Anrechnung von Vordienstzeiten“ zu seiner effektiven Durchsetzung erfordere, für die Klagsansprüche von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Die Bestimmung des § 18a VBG über die Verlängerung des Vorrückungszeitraums sei als bewusstes „Gegensteuern“ gegen höchstgerichtliche Entscheidungen anzusehen. Die Verjährungsfrist beginne außerdem frühestens mit dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung des VwGH vom 4. 9. 2012, 2012/12/0007, weil erst dadurch der Schadenseintritt bekannt geworden sei.Die Revision hält dieser Rechtsansicht entgegen, dass es der „Sondertatbestand der diskriminierungsfreien Anrechnung von Vordienstzeiten“ zu seiner effektiven Durchsetzung erfordere, für die Klagsansprüche von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Die Bestimmung des Paragraph 18 a, VBG über die Verlängerung des Vorrückungszeitraums sei als bewusstes „Gegensteuern“ gegen höchstgerichtliche Entscheidungen anzusehen. Die Verjährungsfrist beginne außerdem frühestens mit dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung des VwGH vom 4. 9. 2012, 2012/12/0007, weil erst dadurch der Schadenseintritt bekannt geworden sei.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
2. Nach Abs 1 des am 1. 7. 1997 in Kraft getretenen § 18a VBG 1948 verjährt der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Gemäß seinem § 18a Abs 4 VBG 1948 sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder gegenüber der Finanzprokuratur die Verjährung unterbricht. Diese Regelung stellt eine lex specialis zu den Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts dar, die lediglich hinsichtlich der Hemmung und Unterbrechung sinngemäß anzuwenden sind. Eine längere als dreijährige Verjährungsfrist ist in § 18a VBG für Ansprüche aus diesem Bundesgesetz nicht normiert und es wird auch nicht auf § 1478 ABGB oder die Anwendung anderer Bestimmungen verwiesen, die längere Fristen vorsehen. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts entspricht daher der Rechtslage.2. Nach Absatz eins, des am 1. 7. 1997 in Kraft getretenen Paragraph 18 a, VBG 1948 verjährt der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Gemäß seinem Paragraph 18 a, Absatz 4, VBG 1948 sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder gegenüber der Finanzprokuratur die Verjährung unterbricht. Diese Regelung stellt eine lex specialis zu den Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts dar, die lediglich hinsichtlich der Hemmung und Unterbrechung sinngemäß anzuwenden sind. Eine längere als dreijährige Verjährungsfrist ist in Paragraph 18 a, VBG für Ansprüche aus diesem Bundesgesetz nicht normiert und es wird auch nicht auf Paragraph 1478, ABGB oder die Anwendung anderer Bestimmungen verwiesen, die längere Fristen vorsehen. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts entspricht daher der Rechtslage.
3. Für die Forderung, dass zur Geltendmachung der Klagsansprüche eine 30-jährige Verjährungsfrist gelten müsse, bietet die Revision keine konkrete Begründung an. Insgesamt zeigt sie damit keine unrichtige Beurteilung der Verjährungsfrage durch die Vorinstanzen auf.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.
III. Revision der Beklagtenrömisch drei. Revision der Beklagten
1. Der EuGH erkannte in der Rechtssache C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund, über die Vorlagefragen wie folgt:
„Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind in Verbindung mit Art 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Bestandsvertragsbediensteten in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Vertragsbediensteten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtet.„Die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind in Verbindung mit Artikel 21, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Bestandsvertragsbediensteten in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Vertragsbediensteten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtet.
2. Das nationale Gericht ist, wenn nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden können, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den Rechtsschutz, der dem Einzelnen aus dieser Richtlinie erwächst, zu gewährleisten und für ihre volle Wirkung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Wiederherstellung der Gleichbehandlung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, voraussetzt, dass den durch das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Vertragsbediensteten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Vertragsbediensteten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle, und dass den diskriminierten Vertragsbediensteten infolgedessen ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das der betreffende Vertragsbedienstete hätte beziehen müssen, wenn er nicht diskriminiert worden wäre, und dem tatsächlich von ihm bezogenen Gehalt gewährt wird. ...“
3. Infolge dieser Entscheidung wurde das Besoldungsrecht des Bundes zur Herstellung seiner Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht mit BGBl I 58/2019 (2. Dienstrechts-Novelle 2019) umfassend novelliert. Für Vertragsbedienstete, deren Vorrückungsstichtag bei der Anrechnung unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegenen Zeiten festgesetzt wurde (Z 3) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist nach Maßgabe der §§ 94b ff VBG 1948 („Umsetzung der Richtlinie 2000/78“) eine Neueinstufung nach einem einheitlichen Regelwerk vorgesehen. Diese Regelungen idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 wurden mit 1. 1. 2004 in Kraft gesetzt (§ 100 Abs 89 Z 1 VBG 1948).3. Infolge dieser Entscheidung wurde das Besoldungsrecht des Bundes zur Herstellung seiner Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019, (2. Dienstrechts-Novelle 2019) umfassend novelliert. Für Vertragsbedienstete, deren Vorrückungsstichtag bei der Anrechnung unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegenen Zeiten festgesetzt wurde (Ziffer 3,) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist nach Maßgabe der Paragraphen 94 b, ff VBG 1948 („Umsetzung der Richtlinie 2000/78“) eine Neueinstufung nach einem einheitlichen Regelwerk vorgesehen. Diese Regelungen in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 wurden mit 1. 1. 2004 in Kraft gesetzt (Paragraph 100, Absatz 89, Ziffer eins, VBG 1948).
Sie betreffen ua am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (8. 7. 2019) anhängige einschlägige Verfahren, wobei die Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren zu erfolgen hat (§ 94b Abs 3 VBG 1948). Das neu festgesetzte Besoldungsdienstalter ist nach Maßgabe des § 94b Abs 6 VBG 1948 auch ausdrücklich rückwirkend für die Bemessung der Bezüge maßgeblich (s auch AB 675 BlgNR XXVI. GP S 7).Sie betreffen ua am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (8. 7. 2019) anhängige einschlägige Verfahren, wobei die Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren zu erfolgen hat (Paragraph 94 b, Absatz 3, VBG 1948). Das neu festgesetzte Besoldungsdienstalter ist nach Maßgabe des Paragraph 94 b, Absatz 6, VBG 1948 auch ausdrücklich rückwirkend für die Bemessung der Bezüge maßgeblich (s auch Ausschussbericht 675, BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode , S 7).
4. Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Diese Frage ist grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen (RS0031419; 9 ObA 134/15v mwN) und hier zu bejahen.
Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (RS0037300 [T46]). Das hat umso mehr bei geänderter Rechtslage zu gelten. Die Parteien müssen Gelegenheit haben, zur neuen Rechtslage ein Vorbringen zu erstatten (RS0037300 [T26]).Nach Paragraph 182 a, ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (RS0037300 [T46]). Das hat umso mehr bei geänderter Rechtslage zu gelten. Die Parteien müssen Gelegenheit haben, zur neuen Rechtslage ein Vorbringen zu erstatten (RS0037300 [T26]).
Daraus folgt, dass das Klagebegehren nach Maßgabe der neuen Rechtslage zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Klägers und der Bemessung seiner Bezüge zum Gegenstand einer Erörterung vor dem Erstgericht zu machen ist (vgl 9 ObA 63/19h).Daraus folgt, dass das Klagebegehren nach Maßgabe der neuen Rechtslage zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Klägers und der Bemessung seiner Bezüge zum Gegenstand einer Erörterung vor dem Erstgericht zu machen ist vergleiche 9 ObA 63/19h).
Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf §§ 41, 50 und 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO.