[1] 1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft. Dies gilt gleichermaßen für Kollektivverträge (RS0042656 [T15]).
[2] 2.1. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen gelangt die Dienstordnung C für ArbeiterInnen bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.C) zur Anwendung. Deren – von den Vorinstanzen und der Klägerin übereinstimmend zugrunde gelegt – § 12 Abs 3 DO.C idgF lautet auszugsweise: [2] 2.1. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen gelangt die Dienstordnung C für ArbeiterInnen bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.C) zur Anwendung. Deren – von den Vorinstanzen und der Klägerin übereinstimmend zugrunde gelegt – Paragraph 12, Absatz 3, DO.C idgF lautet auszugsweise:
„Als einschlägig im Sinne dieser Bestimmung sind Dienst- und Lehrzeiten, in einem freien Dienstverhältnis gem § 4 Abs 4 ASVG zugebrachte Zeiten bzw. Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit anzusehen, wenn im Rahmen dieser bereits die ausgeschriebenen Tätigkeiten und Aufgaben zu mindestens 75 % wahrgenommen wurden. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der/die ArbeiterIn in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses beim Versicherungsträger überwiegend betraut ist. Die Unterlagen zur Beurteilung der Einschlägigkeit sind gem § 3 Abs 1 vom Dienstnehmer vorzulegen.“„Als einschlägig im Sinne dieser Bestimmung sind Dienst- und Lehrzeiten, in einem freien Dienstverhältnis gem Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zugebrachte Zeiten bzw. Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit anzusehen, wenn im Rahmen dieser bereits die ausgeschriebenen Tätigkeiten und Aufgaben zu mindestens 75 % wahrgenommen wurden. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der/die ArbeiterIn in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses beim Versicherungsträger überwiegend betraut ist. Die Unterlagen zur Beurteilung der Einschlägigkeit sind gem Paragraph 3, Absatz eins, vom Dienstnehmer vorzulegen.“
[3] 2.2. Dem Wortlaut des § 12 Abs 3 S 2 DO.C ist klar zu entnehmen, dass für den Vergleich, ob einschlägige Vordienstzeiten vorliegen, der Arbeitsplatz maßgeblich ist, auf dem die Arbeiterin in den ersten sechs Monaten überwiegend tätig war. Für die Berücksichtigung einer Intention, sie zu einem späteren Zeitpunkt anders zu verwenden, bleibt nach der insofern eindeutigen Bestimmung kein Raum; insbesondere kann aus der Verwendung des Worts „betrauen“ entgegen der Revision gerade nichts Abweichendes abgeleitet werden. [3] 2.2. Dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, S 2 DO.C ist klar zu entnehmen, dass für den Vergleich, ob einschlägige Vordienstzeiten vorliegen, der Arbeitsplatz maßgeblich ist, auf dem die Arbeiterin in den ersten sechs Monaten überwiegend tätig war. Für die Berücksichtigung einer Intention, sie zu einem späteren Zeitpunkt anders zu verwenden, bleibt nach der insofern eindeutigen Bestimmung kein Raum; insbesondere kann aus der Verwendung des Worts „betrauen“ entgegen der Revision gerade nichts Abweichendes abgeleitet werden.
[4] 2.3. Vielmehr entspricht es der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RS0059620 [T5]; 8 ObA 26/18h) und des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2018/12/0062; Ro 2018/12/0001) zu vergleichbaren Regelungen (etwa § 12 Abs 3 GehG, § 26 Abs 3 VBG), dass bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten nicht auf allfällige zukünftige Verwendungen, sondern auf die mit dem Einstiegsarbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten abzustellen ist. [4] 2.3. Vielmehr entspricht es der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RS0059620 [T5]; 8 ObA 26/18h) und des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2018/12/0062; Ro 2018/12/0001) zu vergleichbaren Regelungen (etwa Paragraph 12, Absatz 3, GehG, Paragraph 26, Absatz 3, VBG), dass bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten nicht auf allfällige zukünftige Verwendungen, sondern auf die mit dem Einstiegsarbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten abzustellen ist.
[5] 2.4. Zudem ist dem Sachverhalt ohnehin keine im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses verbindliche Vereinbarung der zukünftigen Verwendung als Serviererin zu entnehmen; vielmehr wurde die Klägerin zunächst nur befristet bis 31. 1. 2010 aufgrund der mutterschutzbedingten Abwesenheit einer Küchenhilfskraft aufgenommen und eine zukünftige andere Verwendung bloß vage in Aussicht gestellt.
[6] 3.1. Dass diese Regelung unionsrechtswidrig wäre, zeigt die Revision mit dem bloßen Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 10. 10. 2019, C-703/17 (Krah/Universität Wien), und 23. 4. 2020, C-710/18 (WN/Land Niedersachsen), die nur die Frage einer – hier nicht maßgeblichen – zeitlichen Beschränkung der Anrechnung betreffen, nicht auf. Andere Gründe, warum das Abstellen auf die in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses ausgeübte Tätigkeit in § 12 Abs 3 DO.C unanwendbar oder unwirksam sein sollte, macht die Klägerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. [6] 3.1. Dass diese Regelung unionsrechtswidrig wäre, zeigt die Revision mit dem bloßen Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 10. 10. 2019, C-703/17 (Krah/Universität Wien), und 23. 4. 2020, C-710/18 (WN/Land Niedersachsen), die nur die Frage einer – hier nicht maßgeblichen – zeitlichen Beschränkung der Anrechnung betreffen, nicht auf. Andere Gründe, warum das Abstellen auf die in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses ausgeübte Tätigkeit in Paragraph 12, Absatz 3, DO.C unanwendbar oder unwirksam sein sollte, macht die Klägerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.
[7] 4.1. Die Klägerin tritt der Beurteilung des Berufungsgerichts entgegen, das auf die jeweilige Einstufung und die Verwendung nach Dienstpostenplan abstellte und demnach als maßgeblich erachtete, dass die Klägerin als Küchenhilfskraft aufgenommen und in den ersten sechs Monaten als solche auch tatsächlich überwiegend beschäftigt wurde. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden:
[8] 4.2.1. Die Klägerin legte zunächst bei ihrer Bewerbung klar, dass sie im Service arbeiten wolle. Bereits beim ersten Vorstellungsgespräch wurde ihr jedoch mitgeteilt, dass erst im kommenden Jahr aufgrund einer Pensionierung ein Posten frei werden würde. Für sie überraschend wurde ihr sodann bereits kurz nach diesem Vorstellungsgespräch eine Stelle in der Küche als Springerkraft angeboten. Nach einem Probearbeitstag in der Küche wurde ihr am 14. 7. 2009 schriftlich bestätigt, dass sie ab September „in der Küche als Springerkraft“ anfangen könne. Die Verantwortlichen der Beklagten informierten sie, dass sie in der Küche als Küchenhilfskraft anfange und in den Service als Aushilfe springe, um dann sofort einsetzbar zu sein, wenn im Service eine Stelle frei werde. Die Klägerin wurde ab 5. 8. 2009 in der Verwendung laut Dienstpostenplan als Küchenhilfskraft eingestellt. Sie war von Beginn an bis Ende des Jahres 2009 ein oder zwei Tage pro Woche und ab Jänner 2010 fast ausschließlich im Service tätig. Ab 1. 3. 2010 wurde die Verwendung auf Serviererin geändert. Eine Verwendungszulage für die (höherwertige) Verwendung als Serviererin erhielt die Klägerin nicht ausgezahlt, weil sie diese Tätigkeit sowohl 2009 als auch (bis Februar) 2010 weniger als 26 Arbeitstage verrichtete.
[9] 4.2.2. Wenn die Revision davon ausgeht, dass die Klägerin in den ersten fünf Monaten zwei Tage pro Woche im Service tätig war, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Vielmehr legte das Berufungsgericht schon rechnerisch zutreffend zugrunde, dass die Klägerin in den ersten sechs Monaten ihres Dienstverhältnisses jedenfalls überwiegend als Küchenhilfskraft tätig war.
[10] 4.2.3. Der Klägerin wurden auf Basis der im Jahr 2009 geltenden Fassung der DO.C bereits fünf Jahre an Vordienstzeiten angerechnet, wodurch ihre Lehrzeit und ihre Tätigkeit als Köchin bereits vollständig abgedeckt sind. Strittig ist nur die Berücksichtigung jener Zeiten, in denen sie (als Chef de Rang-Service und als Kellnerin) im Service beschäftigt war.
[11] 4.3. Auf die Frage, ob zum Vergleich auf eine „gemischte“ Tätigkeit (Küchenhilfskraft und Serviererin) abzustellen ist, muss schon deshalb nicht eingegangen werden, weil die Klägerin stelbst nicht behauptet, eine solche zuvor zu mindestens 75 % wahrgenommen zu haben.
[12] 5. Die Revision zeigt demnach auch insofern keine präjudizielle (zu diesem Erfordernis vgl RS0088931 [T2]) Rechtsfrage vom Gewicht des § 502 Abs 1 ZPO auf. [12] 5. Die Revision zeigt demnach auch insofern keine präjudizielle (zu diesem Erfordernis vergleiche RS0088931 [T2]) Rechtsfrage vom Gewicht des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[13] 6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). [13] 6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).