Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes betreffend den Witwenversorgungsgenuß einer nach § 49 EheG aus dem Alleinverschulden ihres Gatten, der "Bundesbahnbeamter" iSd Bundesbahnpensionsordnung, BGBl 1966/313 (BB-PO) war, geschiedenen Gattin zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes betreffend den Witwenversorgungsgenuß einer nach Paragraph 49, EheG aus dem Alleinverschulden ihres Gatten, der "Bundesbahnbeamter" iSd Bundesbahnpensionsordnung, BGBl 1966/313 (BB-PO) war, geschiedenen Gattin zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
§ 18 BB-PO regelt nicht nur den Anspruchsgrund, sondern auch die Anspruchshöhe. Der Versorgungsgenuß darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die eine frühere Ehegattin gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag Anspruch hatte. Hiefür ist ein gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine schriftliche Vereinbarung erforderlich (Abs 1 und 3). Eine Erhöhung (vgl Abs 5) ohne einen solchen "qualifizierten Titel" ist - abgesehen von der hier nicht greifenden Ausnahme des Abs 4 - ausgeschlossen (Arb 10.352 sowie SSV-NF 2/11 und 4/161 zu den nahezu inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 258 und 264 ASVG aF, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden SSV-NF 4/126).Paragraph 18, BB-PO regelt nicht nur den Anspruchsgrund, sondern auch die Anspruchshöhe. Der Versorgungsgenuß darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die eine frühere Ehegattin gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag Anspruch hatte. Hiefür ist ein gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine schriftliche Vereinbarung erforderlich (Absatz eins und 3). Eine Erhöhung vergleiche Absatz 5,) ohne einen solchen "qualifizierten Titel" ist - abgesehen von der hier nicht greifenden Ausnahme des Absatz 4, - ausgeschlossen (Arb 10.352 sowie SSV-NF 2/11 und 4/161 zu den nahezu inhaltsgleichen Bestimmungen der Paragraphen 258 und 264 ASVG aF, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden SSV-NF 4/126).
Der Gesetzgeber hat bewußt einer Ehefrau, die die Scheidung nicht selbst angestrebt hat, sondern sich trotz fehlenden oder in den Hintergrund tretenden Eigenverschuldens zufolge langjähriger räumlicher Trennung scheiden lassen mußte (§ 55 Abs 3 iVm § 61 Abs 3 EheG), ein Unterhaltsprivileg gewährt; sie hat gemäß § 69 Abs 2 EheG Anspruch auf Unterhalt wie in aufrechter Ehe (hiezu JA 916 BlgNR 14. GP, 38). Diese Ausnahmeregelung spiegelt sich in § 18 Abs 4 BB-PO wieder und ist daher nicht systemwidrig, sodaß aus einer Änderung der betreffenden Bestimmungen im ASVG durch dessen 51. Novelle (hiezu RV 932 BlgNR 18.GP, 49) nicht auf eine planwidrige Lücke in § 18 BB-PO geschlossen werden kann; ein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber auf die Angleichung in der BB-PO anläßlich der 51. ASVG-Nov "vergessen" hätte, liegt nicht vor. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Nichtangleichung. Wie der Verfassungsgerichtshof erst kürzlich (Erkenntnis vom 10.12.1993, G 60/92 ua, ÖJZ 1995, 278) ausgesprochen hat, gebiete der Gleichheitsgrundsatz wegen der unterschiedlichen Gestaltung des Beitrags- und Leistungsrechts keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme.Der Gesetzgeber hat bewußt einer Ehefrau, die die Scheidung nicht selbst angestrebt hat, sondern sich trotz fehlenden oder in den Hintergrund tretenden Eigenverschuldens zufolge langjähriger räumlicher Trennung scheiden lassen mußte (Paragraph 55, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, EheG), ein Unterhaltsprivileg gewährt; sie hat gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG Anspruch auf Unterhalt wie in aufrechter Ehe (hiezu JA 916 BlgNR 14. GP, 38). Diese Ausnahmeregelung spiegelt sich in Paragraph 18, Absatz 4, BB-PO wieder und ist daher nicht systemwidrig, sodaß aus einer Änderung der betreffenden Bestimmungen im ASVG durch dessen 51. Novelle (hiezu Regierungsvorlage 932 BlgNR 18.GP, 49) nicht auf eine planwidrige Lücke in Paragraph 18, BB-PO geschlossen werden kann; ein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber auf die Angleichung in der BB-PO anläßlich der 51. ASVG-Nov "vergessen" hätte, liegt nicht vor. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Nichtangleichung. Wie der Verfassungsgerichtshof erst kürzlich (Erkenntnis vom 10.12.1993, G 60/92 ua, ÖJZ 1995, 278) ausgesprochen hat, gebiete der Gleichheitsgrundsatz wegen der unterschiedlichen Gestaltung des Beitrags- und Leistungsrechts keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme.
Aus der Übergangsbestimmung des § 56 BB-PO ist für die Klägerin überhaupt nichts zu gewinnen, da die Bestimmung im gegenständlichen Fall unanwendbar ist, weil die Ehe erst nach Inkrafttreten der BB-PO geschlossen wurde.Aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 56, BB-PO ist für die Klägerin überhaupt nichts zu gewinnen, da die Bestimmung im gegenständlichen Fall unanwendbar ist, weil die Ehe erst nach Inkrafttreten der BB-PO geschlossen wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.