Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), zumal die Revisionswerberin mit den diesbezüglichen Ausführungen in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, welche auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), zumal die Revisionswerberin mit den diesbezüglichen Ausführungen in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, welche auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.
Die Vorinstanzen haben die Frage, ob die zum 5.4.1996 ausgesprochene Kündigung des Klägers mangels Einhaltung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens gemäß § 105 Abs 1 ArbVG wirksam geworden ist, zutreffend verneint. Es reicht daher gemäß § 510 Abs 3 ZPO aus, auf die richtige Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben die Frage, ob die zum 5.4.1996 ausgesprochene Kündigung des Klägers mangels Einhaltung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens gemäß Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG wirksam geworden ist, zutreffend verneint. Es reicht daher gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO aus, auf die richtige Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Vor der Durchführung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens darf die Kündigung eines Arbeitnehmers bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nicht ausgesprochen werden (SZ 53/171; SZ 63/172; ZAS 1993/13 uva). Es ist zutreffend, daß die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung an keine besondere Form gebunden ist. Allerdings muß die Verständigung eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist (SZ 63/172 mwH).Vor der Durchführung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens darf die Kündigung eines Arbeitnehmers bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nicht ausgesprochen werden (SZ 53/171; SZ 63/172; ZAS 1993/13 uva). Es ist zutreffend, daß die nach Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung an keine besondere Form gebunden ist. Allerdings muß die Verständigung eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist (SZ 63/172 mwH).
Nach den Feststellungen erfolgte die Verständigung des Betriebsrats von bevorstehenden Kündigungen stets schriftlich. Auch im Schreiben der Unternehmensleitung Beil./I vom 19.12.1995 wird die Schriftlichkeit der Verständigung betont. Bei dieser Sachlage haben die Vorinstanzen zutreffend Selbstbindung der Beklagten angenommen. Ein beabsichtigtes Abgehen von dieser Form wäre in Anbetracht der besonderen Bedeutung des Vorgangs ausdrücklich bekannt zu geben gewesen.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.