Das Rekursgericht hat zutreffend die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie die Senatsbesetzung aufgrund der mit den anspruchsbegründenden Klagsangaben zusammenfallenden Behauptungen des Klägers bejaht, so daß es genügt, auf die Richtigkeit dieser Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Rekursgericht hat zutreffend die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie die Senatsbesetzung aufgrund der mit den anspruchsbegründenden Klagsangaben zusammenfallenden Behauptungen des Klägers bejaht, so daß es genügt, auf die Richtigkeit dieser Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten, daß bei den typologisch zu prüfenden persönlichen Merkmalen des Arbeitnehmers (siehe Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages in rechtsvergleichender und rechtspolitischer Sicht, 1971) und der arbeitnehmerähnlichen Person (Wachter, Wesensmerkmale der arbeitnehmerähnlichen Person, 1980) auch gewisse gesellschaftsrechtliche Elemente bei sonstigem Überwiegen der auf Arbeitnehmereigenschaft bzw Arbeitnehmerähnlichkeit hinweisenden vorhanden sein können, eine Gewinnbeteiligung (§ 14 AngG) bzw eine Umsatzprovision (vgl § 10 f AngG) schließen die Angestellteneigenschaft keineswegs aus. Soferne in der Klage die Angestellteneigenschaft jedoch behauptet wird, wird bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden mit den zuständigkeitsbegründenden Umständen (Mayr-Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 41 JN mwN) die Möglichkeit des Beklagten, Prozeßeinreden geltend zu machen, eingeschränkt; dieser der Verfahrensökonomie dienliche Umstand (Grundsatz des Vorranges der Sacherledigung vgl Fasching LB2 Rz 719; Fucik-Rechberger, Rz 12 zu § 171 ZPO; Fasching, Zur Auslegung der Zivilverfahrensgesetze, JBl 1990, 749 [754 ff]; Rechberger-Simotta, Grundriß4, Rz 289) ermöglicht ihm aber bei Zutreffen seines inhaltlichen Vorbringens die raschere Erlangung einer Sachentscheidung, und damit Prozeßbeendigung.Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten, daß bei den typologisch zu prüfenden persönlichen Merkmalen des Arbeitnehmers (siehe Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages in rechtsvergleichender und rechtspolitischer Sicht, 1971) und der arbeitnehmerähnlichen Person (Wachter, Wesensmerkmale der arbeitnehmerähnlichen Person, 1980) auch gewisse gesellschaftsrechtliche Elemente bei sonstigem Überwiegen der auf Arbeitnehmereigenschaft bzw Arbeitnehmerähnlichkeit hinweisenden vorhanden sein können, eine Gewinnbeteiligung (Paragraph 14, AngG) bzw eine Umsatzprovision vergleiche Paragraph 10, f AngG) schließen die Angestellteneigenschaft keineswegs aus. Soferne in der Klage die Angestellteneigenschaft jedoch behauptet wird, wird bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden mit den zuständigkeitsbegründenden Umständen (Mayr-Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 41, JN mwN) die Möglichkeit des Beklagten, Prozeßeinreden geltend zu machen, eingeschränkt; dieser der Verfahrensökonomie dienliche Umstand (Grundsatz des Vorranges der Sacherledigung vergleiche Fasching LB2 Rz 719; Fucik-Rechberger, Rz 12 zu Paragraph 171, ZPO; Fasching, Zur Auslegung der Zivilverfahrensgesetze, JBl 1990, 749 [754 ff]; Rechberger-Simotta, Grundriß4, Rz 289) ermöglicht ihm aber bei Zutreffen seines inhaltlichen Vorbringens die raschere Erlangung einer Sachentscheidung, und damit Prozeßbeendigung.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.