Der Revision der Beklagten kommt im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz Berechtigung zu.
Gemäß der Bestimmung des § 82 lit.f GewO 1859, die gemäß der Übergangsbestimmung des § 376 Z 47 GewO 1994 weiterhin in Geltung steht, kann ein Arbeiter ohne Kündigung unter anderem dann sofort entlassen werden, wenn er die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Da § 82 lit.f GewO 1859 im Sinne des § 27 Z 4 AngG auszulegen ist (Arb 9106, 9991, 10.427), muß das Dienstversäumnis pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren (RdW 1987, 419). Das Fernbleiben vom Dienst ist gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist, mag er auch die Krankmeldung verspätet vorgenommen haben. Der Arbeitnehmer ist zwar verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen (§ 4 Abs.1 EFZG), doch zieht die Verletzung dieser Verpflichtung im Regelfall nur den Verlust des Entgeltanspruches für die Dauer der Säumnis nach sich (§ 4 Abs.4 EFZG; § 8 Abs.8 AngG). Eine verspätete Krankmeldung kann somit die Entlassung nur rechtfertigen, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa wenn der Dienstnehmer wußte, daß dem Dienstgeber dadurch ein wesentlicher Schaden erwachsen werde und ihm die rechtzeitige Meldung leicht möglich gewesen wäre. Nur in diesem Fall kann das Verhalten dem Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtvernachlässigung unterstellt werden (Arb 10.097; Kuderna, Entlassungsrecht2 106).Gemäß der Bestimmung des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859, die gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 376, Ziffer 47, GewO 1994 weiterhin in Geltung steht, kann ein Arbeiter ohne Kündigung unter anderem dann sofort entlassen werden, wenn er die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Da Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG auszulegen ist (Arb 9106, 9991, 10.427), muß das Dienstversäumnis pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren (RdW 1987, 419). Das Fernbleiben vom Dienst ist gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist, mag er auch die Krankmeldung verspätet vorgenommen haben. Der Arbeitnehmer ist zwar verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen (Paragraph 4, Absatz eins, EFZG), doch zieht die Verletzung dieser Verpflichtung im Regelfall nur den Verlust des Entgeltanspruches für die Dauer der Säumnis nach sich (Paragraph 4, Absatz 4, EFZG; Paragraph 8, Absatz 8, AngG). Eine verspätete Krankmeldung kann somit die Entlassung nur rechtfertigen, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa wenn der Dienstnehmer wußte, daß dem Dienstgeber dadurch ein wesentlicher Schaden erwachsen werde und ihm die rechtzeitige Meldung leicht möglich gewesen wäre. Nur in diesem Fall kann das Verhalten dem Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtvernachlässigung unterstellt werden (Arb 10.097; Kuderna, Entlassungsrecht2 106).
Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß es nicht allein darauf ankommt, daß dem Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten für den Fall der nicht rechtzeitigen Meldung einer Dienstverhinderung die Entlassung angedroht worden ist (RdW 1987, 60), jedoch kann ihm insoweit nicht gefolgt werden, als es die Ansicht vertrat, daß das Versäumnis des Klägers keinen wesentlichen Schaden für den Dienstgeber herbeigeführt hätte. Dem Kläger war bekannt, daß er für die Erzeugung des Basisproduktes der Produktion der Beklagten verantwortlich war. Er mußte daher auch wissen, daß sein Fernbleiben eine Verschiebung der Produktionsabläufe verursachte. Es war daher für den Dienstgeber - wie auch dem Kläger leicht einsichtig sein mußte - von ausschlaggebender Bedeutung, so rechtzeitig von einer Dienstverhinderung zu erfahren, daß entsprechende, die Produktion sichernde Dispositionen getroffen werden konnten. Über dieses berechtigte Anliegen des Dienstgebers hat sich der Kläger in einem weit überdurchschnittlich hohen Maß hinweggesetzt. Der dadurch herbeigeführte Schaden bestand nicht nur in Nachteilen aus Produktionsverschiebungen, sondern vor allem auch in einer Verschlechterung des Arbeitsklimas, da andere Mitarbeiter, die durch das Zuspätkommen des Klägers im eigenen Arbeitsrhythmus empfindlich gestört wurden, das Verhalten des Geschäftsführers gegenüber dem Kläger als unrechte Begünstigung empfanden. Jedes weitere unentschuldigte Fernbleiben des Klägers mußte daher vorhersehbar für die Disziplin im Betrieb (vgl. §§ 102 Satz 1, 121 Z 3 ArbVG) und damit für den Arbeitgeber einen schweren Schaden bedeuten.Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß es nicht allein darauf ankommt, daß dem Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten für den Fall der nicht rechtzeitigen Meldung einer Dienstverhinderung die Entlassung angedroht worden ist (RdW 1987, 60), jedoch kann ihm insoweit nicht gefolgt werden, als es die Ansicht vertrat, daß das Versäumnis des Klägers keinen wesentlichen Schaden für den Dienstgeber herbeigeführt hätte. Dem Kläger war bekannt, daß er für die Erzeugung des Basisproduktes der Produktion der Beklagten verantwortlich war. Er mußte daher auch wissen, daß sein Fernbleiben eine Verschiebung der Produktionsabläufe verursachte. Es war daher für den Dienstgeber - wie auch dem Kläger leicht einsichtig sein mußte - von ausschlaggebender Bedeutung, so rechtzeitig von einer Dienstverhinderung zu erfahren, daß entsprechende, die Produktion sichernde Dispositionen getroffen werden konnten. Über dieses berechtigte Anliegen des Dienstgebers hat sich der Kläger in einem weit überdurchschnittlich hohen Maß hinweggesetzt. Der dadurch herbeigeführte Schaden bestand nicht nur in Nachteilen aus Produktionsverschiebungen, sondern vor allem auch in einer Verschlechterung des Arbeitsklimas, da andere Mitarbeiter, die durch das Zuspätkommen des Klägers im eigenen Arbeitsrhythmus empfindlich gestört wurden, das Verhalten des Geschäftsführers gegenüber dem Kläger als unrechte Begünstigung empfanden. Jedes weitere unentschuldigte Fernbleiben des Klägers mußte daher vorhersehbar für die Disziplin im Betrieb vergleiche Paragraphen 102, Satz 1, 121 Ziffer 3, ArbVG) und damit für den Arbeitgeber einen schweren Schaden bedeuten.
Im Verfahren hat sich kein Anhaltspunkt ergeben, daß es dem Kläger nicht leicht möglich gewesen wäre, die Verständigung des Dienstgebers zu veranlassen. Wenngleich das Fernbleiben des Klägers auch den übrigen Mitarbeitern im Nachhinein durch die Krankmeldung gerechtfertigt erscheinen konnte, verblieb jedenfalls der Vorwurf, daß sich der Kläger über die aus Betriebsnotwendigkeiten begründete Weisung des Dienstgebers, Verhinderungen rechtzeitig zu melden, ohne triftigen Grund und leichtfertig wiederum hinweggesetzt hatte.
Es erweist sich somit, daß im gegenständlichen Fall die entscheidende Bedeutung nicht der Verletzung der Verständigungspflicht zukommt, sondern dem dadurch herbeigeführten Schaden für die Disziplin im Unternehmen (vgl. Kuderna aaO 107). In einem derartigen Fall kann aber mit der Sanktion des § 4 Abs.4 EFZG nicht das Auslangen gefunden werden, da sich diese nicht als adäquates Mittel zur Schadensbehebung darstellt. Die Entlassung des Klägers müßte daher dann als gerechtfertigt erachtet werden, wenn er tatsächlich erst in der Zeit nach 12,30 Uhr den Dienstgeber von seinem Krankenstand verständigt hat. Die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes wird aber vom Kläger mit Beweisrüge in seiner Berufung bekämpft. Da sich das Berufungsgericht aufgrund unrichtiger Rechtsansicht mit diesem Rechtsmittelvorbringen nicht befaßt hat war in Stattgebung der Revision das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz hiemit die Erledigung der Beweisrüge aufzutragen.Es erweist sich somit, daß im gegenständlichen Fall die entscheidende Bedeutung nicht der Verletzung der Verständigungspflicht zukommt, sondern dem dadurch herbeigeführten Schaden für die Disziplin im Unternehmen vergleiche Kuderna aaO 107). In einem derartigen Fall kann aber mit der Sanktion des Paragraph 4, Absatz 4, EFZG nicht das Auslangen gefunden werden, da sich diese nicht als adäquates Mittel zur Schadensbehebung darstellt. Die Entlassung des Klägers müßte daher dann als gerechtfertigt erachtet werden, wenn er tatsächlich erst in der Zeit nach 12,30 Uhr den Dienstgeber von seinem Krankenstand verständigt hat. Die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes wird aber vom Kläger mit Beweisrüge in seiner Berufung bekämpft. Da sich das Berufungsgericht aufgrund unrichtiger Rechtsansicht mit diesem Rechtsmittelvorbringen nicht befaßt hat war in Stattgebung der Revision das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz hiemit die Erledigung der Beweisrüge aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.