Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Erwin S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dipl.Ing.Gerald Aichinger und Mag.Walter Mayer, diese vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 120.990,80 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Oktober 1994, GZ 3 Ra 52/94-8, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.August 1994, GZ 43 Cga 121/94m-5, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Da das Rekursgericht den gegen den nach Stellung eines Eventualüberweisungsantrages gefaßten Unzuständigkeitsbeschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs des Klägers zutreffend zurückgewiesen hat, genügt es auf die Richtigkeit dieser Entscheidungsbegründung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da das Rekursgericht den gegen den nach Stellung eines Eventualüberweisungsantrages gefaßten Unzuständigkeitsbeschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs des Klägers zutreffend zurückgewiesen hat, genügt es auf die Richtigkeit dieser Entscheidungsbegründung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten, daß das Verfahrensrecht dem Grundsatz des Vorranges der Sacherledigung (Fasching LB2 Rz 719; derselbe, Zur Auslegung der Zivilverfahrensgesetze JBl 1990, 749 [754 ff]; Rechberger-Simotta, Grundriß4 Rz 289; Fucik-Rechberger ZPO Rz 12 vor § 171 ZPO) die Klärung von Zuständigkeitsfragen hintan stellt (vgl zusätzlich zu den vom Rekursgericht angeführten Belegstellen auch Rechberger, ZPO Rz 11 zu § 261).Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten, daß das Verfahrensrecht dem Grundsatz des Vorranges der Sacherledigung (Fasching LB2 Rz 719; derselbe, Zur Auslegung der Zivilverfahrensgesetze JBl 1990, 749 [754 ff]; Rechberger-Simotta, Grundriß4 Rz 289; Fucik-Rechberger ZPO Rz 12 vor Paragraph 171, ZPO) die Klärung von Zuständigkeitsfragen hintan stellt vergleiche zusätzlich zu den vom Rekursgericht angeführten Belegstellen auch Rechberger, ZPO Rz 11 zu Paragraph 261,).
Das Rekursgericht hatte trotz des Rekursantrages des Klägers (AS 49) mangels jeglichen Sachvorbringens im Rekurs keine Veranlassung, zu allfälligen strittigen Kostenfragen Stellung zu nehmen und insoweit die Kostenentscheidung des Erstgerichtes zu überprüfen. Selbst wenn das Rekursgericht aber zu Unrecht die Überprüfung der Kostenentscheidung unterlassen hätte, wäre dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung dieses Umstandes gemäß § 528 Abs 1 Z 3 ZPO "jedenfalls" verwehrt (vgl Kodek-Rechberger ZPO Rz 5 zu § 528); § 47 Abs 1 ASGG schafft nur hinsichtlich der Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO eine Ausnahme.Das Rekursgericht hatte trotz des Rekursantrages des Klägers (AS 49) mangels jeglichen Sachvorbringens im Rekurs keine Veranlassung, zu allfälligen strittigen Kostenfragen Stellung zu nehmen und insoweit die Kostenentscheidung des Erstgerichtes zu überprüfen. Selbst wenn das Rekursgericht aber zu Unrecht die Überprüfung der Kostenentscheidung unterlassen hätte, wäre dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung dieses Umstandes gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO "jedenfalls" verwehrt vergleiche Kodek-Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 528,); Paragraph 47, Absatz eins, ASGG schafft nur hinsichtlich der Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 ZPO eine Ausnahme.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:008OBA00326.94.1125.000
Dokumentnummer
JJT_19941125_OGH0002_008OBA00326_9400000_000