Entscheidung 8 ObA 331/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik und Rupert Gnant als Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred B*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei S***** Bank und S***** AG, ***** im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen S 244.962,55 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Juni 1994, GZ 7 Ra 20/94-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. September 1993, GZ 31 cga 146/93-v-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend die auf die vom Arbeitgeber zu leistende Zuschußpension anzurechnende Berufsunfähigkeitspension errechnet und dabei auch die Kinderzuschüsse als anzurechnende Pensionsteile behandelt, so daß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung zu verweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend die auf die vom Arbeitgeber zu leistende Zuschußpension anzurechnende Berufsunfähigkeitspension errechnet und dabei auch die Kinderzuschüsse als anzurechnende Pensionsteile behandelt, so daß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Im übrigen ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß es dem System einer Zuschußleistung (vgl § 76 Betriebsvereinbarung 1992) entspricht, die Zuschläge der ASVG Leistungen mit Ausnahme der ausdrücklich ausgenommenen anzurechnen; anderenfalls würde eine Anrechnung trotz eines höheren Kinderzuschusses zu einer Doppelleistung führen.Im übrigen ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß es dem System einer Zuschußleistung vergleiche Paragraph 76, Betriebsvereinbarung 1992) entspricht, die Zuschläge der ASVG Leistungen mit Ausnahme der ausdrücklich ausgenommenen anzurechnen; anderenfalls würde eine Anrechnung trotz eines höheren Kinderzuschusses zu einer Doppelleistung führen.
Verfehlt ist die Argumentation des Klägers, bestimmte Versicherungszeiten (Dienstzeiten) bei der Pensionsberechnung (§ 93 der Betriebsvereinbarung 1992) als anrechenbar, dieselben hingegen bei der Einrechnung der gesetzlichen Leistungen (§ 76 der Betriebsvereinbarung 1992) nicht als anrechenbar anzusehen. Es widerspricht einer systematischen Auslegung, einem Ausdruck innerhalb eines Normengefüges unterschiedliche Bedeutungsinhalte zu unterstellen.Verfehlt ist die Argumentation des Klägers, bestimmte Versicherungszeiten (Dienstzeiten) bei der Pensionsberechnung (Paragraph 93, der Betriebsvereinbarung 1992) als anrechenbar, dieselben hingegen bei der Einrechnung der gesetzlichen Leistungen (Paragraph 76, der Betriebsvereinbarung 1992) nicht als anrechenbar anzusehen. Es widerspricht einer systematischen Auslegung, einem Ausdruck innerhalb eines Normengefüges unterschiedliche Bedeutungsinhalte zu unterstellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:008OBA00331.94.1222.000
Dokumentnummer
JJT_19941222_OGH0002_008OBA00331_9400000_000