Die Revision ist nicht berechtigt.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtig ist und mit der früher zur Konzernvertretung ergangenen Entscheidung des erkennenden Senates 8 Ob A 224/94 ( = ARD 4576/21/94) übereinstimmt, genügte es, auf die zutreffende Begründung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Wegen der in einem größeren Rahmen geführten Diskussion zur Frage der Konzernvertretung ist es aber geboten, auf die gewichtigen Ausführungen in der Revision näher einzugehen.Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtig ist und mit der früher zur Konzernvertretung ergangenen Entscheidung des erkennenden Senates 8 Ob A 224/94 ( = ARD 4576/21/94) übereinstimmt, genügte es, auf die zutreffende Begründung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Wegen der in einem größeren Rahmen geführten Diskussion zur Frage der Konzernvertretung ist es aber geboten, auf die gewichtigen Ausführungen in der Revision näher einzugehen.
Wie aus der in der Revision gebrauchten Wendung, durch einen "Handstreich" sei durch eine nur formelle Änderung im Firmenbuch ohne faktische Änderung des einheitlichen Unternehmenscharakters eine gewachsene Mitbestimmungsstruktur zum Nachteil der im Zentralbetriebsrat organisierten Belegschaft verändert worden, hervorgeht, wird der Sache nach ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten (vgl § 21 BAO) geltend gemacht bzw für eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" (vgl § 4 Abs 1 AÜG) eingetreten. Die Ausnützung der steuerrechtlichen Vorteile des Strukturverbesserungsgesetzes bedeutet aber noch keineswegs einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmacht in der Absicht, die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft zu beeinträchtigen. Ein schikanöses Vorgehen auch im Sinne der diesen Begriff erweiternden jüngeren Rechtsprechung (JBl 1994, 471) liegt nicht vor und wurde von der beklagten Partei auch nicht behauptet. Eine Ausgliederung von Unternehmensteilen zur Verbesserung einer Kostenstellenrechnung oder aus bilanztechnischen Gründen stellt eine wirtschaftliche Disposition des Arbeitgebers (Unternehmers) dar, die regelmäßig nicht der Überprüfung des Gerichtes unterliegt (vgl zur Provision 9 Ob A 235/90 = ARD 4237/30/91 = JUSZ 1991, 734 = NRsp 1991, 39; zur inhaltlichen Prüfung einer Weisung siehe SZ 64/20 = JBl 1991, 668 = DRdA 1991, 385). Die Wahl der Organisationsform steht grundsätzlich im Belieben des Unternehmers (vgl Tomandl, Verwirrungen um den Betriebs- und Unternehmensbegriff, ZAS 1994, 149, 157). Das Gesellschaftsrechtänderungsgesetz 1993, BGBl 459 (Gesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften) ist zwar auf Genossenschaften nicht anwendbar, wozu noch kommt, daß die Beherrschung von Genossenschaften in einem Vertragskonzern abgelehnt wird (vgl Keinert, Aktuelle Probleme des Genossenschaftsverbunds, 29, 46 ff), zeigt aber, daß die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Unternehmen) grundsätzlich vom Gesetzgeber in Anerkennung eines betriebswirtschaftlichen Bedürfnisses gebilligt wird. Daher stellt die Ausgliederung von Unternehmen bzw Unternehmensteilen aus einem früher rechtlich einheitlichen Unternehmen keine mißbräuchliche Vorgangsweise zur Benachteiligung der Belegschaft und ihrer gewachsenen Mitbestimmungsstruktur dar.Wie aus der in der Revision gebrauchten Wendung, durch einen "Handstreich" sei durch eine nur formelle Änderung im Firmenbuch ohne faktische Änderung des einheitlichen Unternehmenscharakters eine gewachsene Mitbestimmungsstruktur zum Nachteil der im Zentralbetriebsrat organisierten Belegschaft verändert worden, hervorgeht, wird der Sache nach ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten vergleiche Paragraph 21, BAO) geltend gemacht bzw für eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, AÜG) eingetreten. Die Ausnützung der steuerrechtlichen Vorteile des Strukturverbesserungsgesetzes bedeutet aber noch keineswegs einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmacht in der Absicht, die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft zu beeinträchtigen. Ein schikanöses Vorgehen auch im Sinne der diesen Begriff erweiternden jüngeren Rechtsprechung (JBl 1994, 471) liegt nicht vor und wurde von der beklagten Partei auch nicht behauptet. Eine Ausgliederung von Unternehmensteilen zur Verbesserung einer Kostenstellenrechnung oder aus bilanztechnischen Gründen stellt eine wirtschaftliche Disposition des Arbeitgebers (Unternehmers) dar, die regelmäßig nicht der Überprüfung des Gerichtes unterliegt vergleiche zur Provision 9 Ob A 235/90 = ARD 4237/30/91 = JUSZ 1991, 734 = NRsp 1991, 39; zur inhaltlichen Prüfung einer Weisung siehe SZ 64/20 = JBl 1991, 668 = DRdA 1991, 385). Die Wahl der Organisationsform steht grundsätzlich im Belieben des Unternehmers vergleiche Tomandl, Verwirrungen um den Betriebs- und Unternehmensbegriff, ZAS 1994, 149, 157). Das Gesellschaftsrechtänderungsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt 459, (Gesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften) ist zwar auf Genossenschaften nicht anwendbar, wozu noch kommt, daß die Beherrschung von Genossenschaften in einem Vertragskonzern abgelehnt wird vergleiche Keinert, Aktuelle Probleme des Genossenschaftsverbunds, 29, 46 ff), zeigt aber, daß die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Unternehmen) grundsätzlich vom Gesetzgeber in Anerkennung eines betriebswirtschaftlichen Bedürfnisses gebilligt wird. Daher stellt die Ausgliederung von Unternehmen bzw Unternehmensteilen aus einem früher rechtlich einheitlichen Unternehmen keine mißbräuchliche Vorgangsweise zur Benachteiligung der Belegschaft und ihrer gewachsenen Mitbestimmungsstruktur dar.
Die beklagte Partei argumentiert im wesentlichen damit, die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft würden durch die Umwandlung eines Unternehmens in einen Konzern beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist aber nicht erkennbar, wenn zu bisher vorhandenen Betriebsräten und einem Zentralbetriebsrat eine Konzernvertretung hinzutritt, wenngleich die personelle Grundlage zur Wahl des Zentralbetriebsrates und damit auch die Zahl seiner Mitglieder durch die Verkleinerung des Unternehmens infolge Ausgliederung von Unternehmensteilen verkleinert wird (vgl §§ 80 f ArbVG). Eine gewisse Erschwerung der Kommunikation und Information, indem den Betriebsräten in den "ausgetöchterten" Betrieben abhängige, dh im Konzernverhältnis von einer Konzernspitze abhängige Betriebsinhaber gegenüber stehen, bedeutet keinen allzu sehr ins Gewicht fallenden Nachteil für die Belegschaft als Träger von Mitbestimmungsrechten. Früher für das Gesamtunternehmen geschlossene Betriebsvereinbarungen bleiben im Falle der rechtlichen Verselbständigung von Betriebsteilen in ihrer Geltung unberührt (§ 31 Abs 5 ArbVG), später von der Konzernvertretung abgeschlossene Betriebsvereinbarungen können durch "Beitritt" der "ausgetöchterten" Unternehmen auch für diese wirksam werden (§ 113 Abs 5 letzter Satz ArbVG). Im übrigen ist für zahlreiche Mitwirkungsrechte durch kurze Fristen (vgl § 98 ArbVG "rechtzeitig"; § 101 ArbVG "unverzüglich"; § 105 Abs 1 ArbVG "fünf Arbeitstage" ua) eine hohe Effektivität gesichert. Eine gewisse Erschwerung der Kommunikation ist aber andererseits durch komplizierte Strukturen in Kauf zu nehmen, denn auch in den Fällen der Stellvertretung sowie der organschaftlichen Vertretung tritt eine gewisse Verzögerung im Informationsfluß und in der Willensbildung ein, ohne daß deshalb diese Rechtsfiguren in Frage gestellt würden. Für einen "Vertrauensschutz" der Belegschaft auf ein bestimmtes Organisationsmodell der Belegschaftsvertretung gibt es keinen ausreichenden Grund (Tomandl aaO, 157).Die beklagte Partei argumentiert im wesentlichen damit, die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft würden durch die Umwandlung eines Unternehmens in einen Konzern beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung ist aber nicht erkennbar, wenn zu bisher vorhandenen Betriebsräten und einem Zentralbetriebsrat eine Konzernvertretung hinzutritt, wenngleich die personelle Grundlage zur Wahl des Zentralbetriebsrates und damit auch die Zahl seiner Mitglieder durch die Verkleinerung des Unternehmens infolge Ausgliederung von Unternehmensteilen verkleinert wird vergleiche Paragraphen 80, f ArbVG). Eine gewisse Erschwerung der Kommunikation und Information, indem den Betriebsräten in den "ausgetöchterten" Betrieben abhängige, dh im Konzernverhältnis von einer Konzernspitze abhängige Betriebsinhaber gegenüber stehen, bedeutet keinen allzu sehr ins Gewicht fallenden Nachteil für die Belegschaft als Träger von Mitbestimmungsrechten. Früher für das Gesamtunternehmen geschlossene Betriebsvereinbarungen bleiben im Falle der rechtlichen Verselbständigung von Betriebsteilen in ihrer Geltung unberührt (Paragraph 31, Absatz 5, ArbVG), später von der Konzernvertretung abgeschlossene Betriebsvereinbarungen können durch "Beitritt" der "ausgetöchterten" Unternehmen auch für diese wirksam werden (Paragraph 113, Absatz 5, letzter Satz ArbVG). Im übrigen ist für zahlreiche Mitwirkungsrechte durch kurze Fristen vergleiche Paragraph 98, ArbVG "rechtzeitig"; Paragraph 101, ArbVG "unverzüglich"; Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG "fünf Arbeitstage" ua) eine hohe Effektivität gesichert. Eine gewisse Erschwerung der Kommunikation ist aber andererseits durch komplizierte Strukturen in Kauf zu nehmen, denn auch in den Fällen der Stellvertretung sowie der organschaftlichen Vertretung tritt eine gewisse Verzögerung im Informationsfluß und in der Willensbildung ein, ohne daß deshalb diese Rechtsfiguren in Frage gestellt würden. Für einen "Vertrauensschutz" der Belegschaft auf ein bestimmtes Organisationsmodell der Belegschaftsvertretung gibt es keinen ausreichenden Grund (Tomandl aaO, 157).
Die vom Revisionswerber geforderte verstärkte Berücksichtigung faktischer Verhältnisse darf nicht ungebührlich ausgeweitet werden. Nach der Kritik von F.Bydlinski an den "faktischen Vertragsverhältnissen" (Privatautonomie, 85 ff) ist es entbehrlich, an bloß faktische Vorgänge anzuknüpfen, wenn eine Lösung der Rechtsfragen mit rechtlichen Kategorien möglich ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, vorschnell einen faktischen Vorgang hinzunehmen und von weiteren dogmatischen Bemühungen abzusehen.
Der Kritik des Rechtsmittelwerbers an der Auslegung des Konzernbegriffes durch den erkennenden Senat ist zu entgegnen, daß es bei einem relativ jungen Gesetz - BGBl 460/1993, wodurch die Arbeitsgemeinschaften von Betriebsräten zu einer Konzernvertretung mit Wirkung vom 1.1.1994 geändert wurde (vgl 8 Ob A 224/94) - der Rechtsprechung weniger gestattet ist, sich allzuweit von der Absicht des Gesetzgebers, der noch nicht die Beifügung "historisch" verdient, zu entfernen (vgl dazu Kerschner, DHG, Rz 32 zu § 3 gegen die teleologische Reduktion bei einem relativ jungen Gesetz). Zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl am 24.6.1993 hätte vor dem Inkrafttreten des § 88 a ArbVG idF des BGBlNr 460/1993 noch nicht einmal eine Konzernvertretung, sondern nur eine Arbeitsgemeinschaft von Betriebsräten konstituiert werden dürfen.Der Kritik des Rechtsmittelwerbers an der Auslegung des Konzernbegriffes durch den erkennenden Senat ist zu entgegnen, daß es bei einem relativ jungen Gesetz - Bundesgesetzblatt 460 aus 1993,, wodurch die Arbeitsgemeinschaften von Betriebsräten zu einer Konzernvertretung mit Wirkung vom 1.1.1994 geändert wurde vergleiche 8, Ob A 224/94) - der Rechtsprechung weniger gestattet ist, sich allzuweit von der Absicht des Gesetzgebers, der noch nicht die Beifügung "historisch" verdient, zu entfernen vergleiche dazu Kerschner, DHG, Rz 32 zu Paragraph 3, gegen die teleologische Reduktion bei einem relativ jungen Gesetz). Zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl am 24.6.1993 hätte vor dem Inkrafttreten des Paragraph 88, a ArbVG in der Fassung des BGBlNr 460 aus 1993, noch nicht einmal eine Konzernvertretung, sondern nur eine Arbeitsgemeinschaft von Betriebsräten konstituiert werden dürfen.
Grießer (Betriebsverfassungsrecht: Unternehmen und Konzern, ecolex 1994, 36, und in seiner Replik zu Schima, RdW 1994, 178) vertritt die Ansicht, mehrere rechtlich selbständige Unternehmen könnten unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich einer besonders engen organisatorischen Verflechtung, ein einheitliches Unternehmen, in dem folgerichtig statt einer Konzernvertretung ein Zentralbetriebsrat zu wählen ist, bilden. Abgesehen von der Ablehnung dieser Ansicht durch Tomandl (ZAS 1994, 149) und Schima (Rechtsträgerübergreifende Unternehmen im österreichischen Betriebsverfassungsrecht ? RdW 1994, 81) bestehen gegen die Annahme einer Identität des Unternehmens - und Konzernbegriffes erhebliche methodische Einwände.
Bei den im ArbVG gebrauchten Begriffen Betrieb - Unternehmen - Konzern handelt es sich um eine Typenreihe, bei der eine typologische Zuordnung vorzunehmen ist (zum Typenvergleich siehe F.Bydlinski Methodenlehre2, 543 ff) vergleichbar der typologischen Unterscheidung von Arbeitsvertrag - freier Arbeitsvertrag - Werkvertrag (F.Bydlinski, Verträge über ärztliche Leistungen, FS Kralik 345, 349). Bei einer solchen Typenreihe kann es sicherlich Überschneidungen geben, nur sprechen gegen die vom Revisionswerber und von Grießer geforderte Verdrängung des Konzernbegriffes durch den Unternehmensbegriff nachstehende Erwägungen:
1.) Bei drei verschiedenen Ausdrücken, nämlich bei Betrieb - Unternehmen - Konzern ist im Zweifel nicht zu vermuten, daß zwei davon, nämlich Unternehmen und Konzern, nahezu oder weitgehend ident sein können. Es ist nämlich nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber ohne Notwendigkeit den Ausdruck "Konzern", für den er im Gegensatz zum Unternehmen auf eine Legaldefinition verweist, häufig gleichbedeutend mit "Unternehmen" (vgl § 1 Abs 2 KSchG) verwendet oder den Ausdruck nach Belieben wechselt, um an einen gleichartigen Sachverhalt dieselben Rechtsfolgen, nämlich die Bildung eines Zentralbetriebsrates zu knüpfen.1.) Bei drei verschiedenen Ausdrücken, nämlich bei Betrieb - Unternehmen - Konzern ist im Zweifel nicht zu vermuten, daß zwei davon, nämlich Unternehmen und Konzern, nahezu oder weitgehend ident sein können. Es ist nämlich nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber ohne Notwendigkeit den Ausdruck "Konzern", für den er im Gegensatz zum Unternehmen auf eine Legaldefinition verweist, häufig gleichbedeutend mit "Unternehmen" vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, KSchG) verwendet oder den Ausdruck nach Belieben wechselt, um an einen gleichartigen Sachverhalt dieselben Rechtsfolgen, nämlich die Bildung eines Zentralbetriebsrates zu knüpfen.
2.) Für den Typus des Betriebes hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Unschärfe einer typologischen Zuordnung und zur Vermeidung eines Mitbestimmungsdefizits die Gleichstellung einer Arbeitsstätte ermöglicht (§ 35 ArbVG). Eine vergleichbare Gleichstellung eines Konzerns mit einem Unternehmen, das nicht alle Merkmale eines Unternehmens im engeren Sinn aufweist, fehlt im Gesetz. Die "strenge" typologische Abgrenzung hilft im Vergleich zu einer Typenvermengung durch erhöhte Rechtsklarheit häufig zu erwartende Wahlanfechtungen zu vermeiden.2.) Für den Typus des Betriebes hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Unschärfe einer typologischen Zuordnung und zur Vermeidung eines Mitbestimmungsdefizits die Gleichstellung einer Arbeitsstätte ermöglicht (Paragraph 35, ArbVG). Eine vergleichbare Gleichstellung eines Konzerns mit einem Unternehmen, das nicht alle Merkmale eines Unternehmens im engeren Sinn aufweist, fehlt im Gesetz. Die "strenge" typologische Abgrenzung hilft im Vergleich zu einer Typenvermengung durch erhöhte Rechtsklarheit häufig zu erwartende Wahlanfechtungen zu vermeiden.
3.) Die Kompetzenzabgrenzung (§ 113 ArbVG) zwischen Betrieb - Unternehmen - Konzern gestattet eine Kompetenzübertragung (§ 114 ArbVG) durch Betriebsräte bzw den Betriebsausschuß an den Zentralbetriebsrat bzw durch den Zentralbetriebsrat an die Konzernvertretung, hingegen ist eine Kompetenzübertragung von einer Konzernvertretung an einen Zentralbetriebsrat hinsichtlich der in § 113 Abs 5 ArbVG angeführten Befugnisse nicht vorgesehen.3.) Die Kompetzenzabgrenzung (Paragraph 113, ArbVG) zwischen Betrieb - Unternehmen - Konzern gestattet eine Kompetenzübertragung (Paragraph 114, ArbVG) durch Betriebsräte bzw den Betriebsausschuß an den Zentralbetriebsrat bzw durch den Zentralbetriebsrat an die Konzernvertretung, hingegen ist eine Kompetenzübertragung von einer Konzernvertretung an einen Zentralbetriebsrat hinsichtlich der in Paragraph 113, Absatz 5, ArbVG angeführten Befugnisse nicht vorgesehen.
4.) Der Gesetzgeber kennt für besonders eng verflochtene Konzernunternehmen, denen eine Selbständigkeit weitgehend oder völlig fehlt, den besonderen Begriff der Organschaft bzw Organgesellschaft (vgl Kastner-Doralt-Novotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 32; § 9 KStG; §§ 2 Abs 2 Z 2 UStG 1972 und UStG 1994). Es wäre daher für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen, die typologische Zuordnung von Unternehmen und Konzern in der von Grießer gewünschten Form dadurch zu vereinfachen, daß im Fall von Unternehmen mit Organgesellschaften jedenfalls ein einheitliches Unternehmen im Sinne des ArbVG anzunehmen und daher ein Zentralbetriebsrat statt einer Konzernvertretung zu bestellen sei. Gerade dadurch, daß der Gesetzgeber des ArbVG den Begriff (richtig Typus) des Konzerns durch Verweisung auf das Gesellschaftsrecht definiert, ohne eine eigenständige Definition des Konzerns im Sinne des ArbVG (vgl etwa § 16 Abs 1 letzter Satz UrlG zum Angehörigenbegriff im Sinne dieses Bundesgesetzes) in der Weise, daß unternehmensähnliche Konzerne als Unternehmen im Sinne des ArbVG anzusehen seien, zu versuchen, ist an der in der Vorentscheidung des erkennenden Senates (8 Ob A 224/94) vertretenen Auffassung zur Abgrenzung von Unternehmen und Konzern festzuhalten.4.) Der Gesetzgeber kennt für besonders eng verflochtene Konzernunternehmen, denen eine Selbständigkeit weitgehend oder völlig fehlt, den besonderen Begriff der Organschaft bzw Organgesellschaft vergleiche Kastner-Doralt-Novotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 32; Paragraph 9, KStG; Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1972 und UStG 1994). Es wäre daher für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen, die typologische Zuordnung von Unternehmen und Konzern in der von Grießer gewünschten Form dadurch zu vereinfachen, daß im Fall von Unternehmen mit Organgesellschaften jedenfalls ein einheitliches Unternehmen im Sinne des ArbVG anzunehmen und daher ein Zentralbetriebsrat statt einer Konzernvertretung zu bestellen sei. Gerade dadurch, daß der Gesetzgeber des ArbVG den Begriff (richtig Typus) des Konzerns durch Verweisung auf das Gesellschaftsrecht definiert, ohne eine eigenständige Definition des Konzerns im Sinne des ArbVG vergleiche etwa Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz UrlG zum Angehörigenbegriff im Sinne dieses Bundesgesetzes) in der Weise, daß unternehmensähnliche Konzerne als Unternehmen im Sinne des ArbVG anzusehen seien, zu versuchen, ist an der in der Vorentscheidung des erkennenden Senates (8 Ob A 224/94) vertretenen Auffassung zur Abgrenzung von Unternehmen und Konzern festzuhalten.
Ungeachtet des behaupteten Mitbestimmungsdefizites, dem leicht durch intensivierte Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Zentralbetriebsräten und/oder Betriebsräten und einer Konzernvertretung abgeholfen werden kann, besteht keine Regelungslücke im Gesetz, die zur Förderung von Belegschaftsanliegen durch eine teleologische Reduktion des Konzernbegriffes geschlossen werden müßte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.