Nach den Feststellungen (S 7 des erstgerichtlichen Urteiles) kam es im Oktober 1991 zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin als Kindermädchen und Reinigungskraft und der Geschäftsführerin der beklagten Partei, daran schloß sich ein neues Arbeitsverhältnis als Lagerarbeiterin bei der beklagten GmbH an. Die einzige "persönliche Klammer" der beiden inhaltlich verschiedenen Arbeitsverhältnisse in unterschiedlicher Umgebung - zuvor der häusliche Bereich der Geschäftsführerin, sodann der betriebliche der beklagten Partei - war neben der Identität der Klägerin, wenn auch mit unterschiedlicher Verwendung, die Person der früheren Arbeitgeberin mit der Geschäftsführerin der beklagten Partei. Für eine Anrechnung der Vordienstzeiten auf die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängigen Ansprüche, insbesondere für die Anwartschaft auf Abfertigung die Länge der Kündigungsfrist, wäre eine Vereinbarung erforderlich gewesen, die nicht festgestellt wurde. Für eine "Aufklärungsobliegenheit" der neuen Arbeitgeberin (der beklagten Partei), das Arbeitsverhältnis werde nicht als ein einheitliches fortgesetzt, bestand wegen der Verschiedenheit der Arbeitsverhältnisse keine Veranlassung. Auch unter dem Gesichtspunkt des erst später in Kraft getretenen § 3 AVRAG wäre bei einem Wechsel von Arbeitgeber und Tätigkeitsbereich kein automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses eingetreten.Nach den Feststellungen (S 7 des erstgerichtlichen Urteiles) kam es im Oktober 1991 zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin als Kindermädchen und Reinigungskraft und der Geschäftsführerin der beklagten Partei, daran schloß sich ein neues Arbeitsverhältnis als Lagerarbeiterin bei der beklagten GmbH an. Die einzige "persönliche Klammer" der beiden inhaltlich verschiedenen Arbeitsverhältnisse in unterschiedlicher Umgebung - zuvor der häusliche Bereich der Geschäftsführerin, sodann der betriebliche der beklagten Partei - war neben der Identität der Klägerin, wenn auch mit unterschiedlicher Verwendung, die Person der früheren Arbeitgeberin mit der Geschäftsführerin der beklagten Partei. Für eine Anrechnung der Vordienstzeiten auf die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängigen Ansprüche, insbesondere für die Anwartschaft auf Abfertigung die Länge der Kündigungsfrist, wäre eine Vereinbarung erforderlich gewesen, die nicht festgestellt wurde. Für eine "Aufklärungsobliegenheit" der neuen Arbeitgeberin (der beklagten Partei), das Arbeitsverhältnis werde nicht als ein einheitliches fortgesetzt, bestand wegen der Verschiedenheit der Arbeitsverhältnisse keine Veranlassung. Auch unter dem Gesichtspunkt des erst später in Kraft getretenen Paragraph 3, AVRAG wäre bei einem Wechsel von Arbeitgeber und Tätigkeitsbereich kein automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses eingetreten.
Die behaupteten Überstundenentgelte der Klägerin sind gemäß Art XIV des KV für die Handelsarbeiter Österreichs verfallen (§ 48 ASGG), allfällige Arbeitszeitaufzeichnungen können die gebotene schriftliche Geltendmachung nicht ersetzen.Die behaupteten Überstundenentgelte der Klägerin sind gemäß Artikel römisch vierzehn, des KV für die Handelsarbeiter Österreichs verfallen (Paragraph 48, ASGG), allfällige Arbeitszeitaufzeichnungen können die gebotene schriftliche Geltendmachung nicht ersetzen.
Dem Einwand in der Revisionsbeantwortung, die festgestellte "Ehestörung" der Klägerin gegenüber dem Ehemann der Geschäftsführerin der beklagten Partei sei ein Entlassungsgrund im Sinne des § 82 lit d Gewerbeordnung, ist zu erwidern, daß ein seit 1975 nicht mehr der Rechtsordnung angehörender Tatbestand (§ 525 StG) nach dem heutigen Verständnis einer Straftat nicht mehr strafbar ist. Insoweit ist ein Funktionswandel (Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 26 zu § 6; vgl 8 ObA 2100/96y, zum Begriff der Betriebsstillegung) eingetreten. Eine ausdehnende Auslegung der Entlassungsgründe im § 82 GewO kann somit nicht durch einen historischen Straftatbestand gerechtfertigt werden (vgl auch insoweit zutreffend Drs, Ehestörung kein Entlassungsgrund RdW 1997, 282).Dem Einwand in der Revisionsbeantwortung, die festgestellte "Ehestörung" der Klägerin gegenüber dem Ehemann der Geschäftsführerin der beklagten Partei sei ein Entlassungsgrund im Sinne des Paragraph 82, Litera d, Gewerbeordnung, ist zu erwidern, daß ein seit 1975 nicht mehr der Rechtsordnung angehörender Tatbestand (Paragraph 525, StG) nach dem heutigen Verständnis einer Straftat nicht mehr strafbar ist. Insoweit ist ein Funktionswandel (Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 26 zu Paragraph 6,; vergleiche 8 ObA 2100/96y, zum Begriff der Betriebsstillegung) eingetreten. Eine ausdehnende Auslegung der Entlassungsgründe im Paragraph 82, GewO kann somit nicht durch einen historischen Straftatbestand gerechtfertigt werden vergleiche auch insoweit zutreffend Drs, Ehestörung kein Entlassungsgrund RdW 1997, 282).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.