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Entscheidung 8 ObA 339/94×

Entscheidung 8 ObA 339/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA339/94

Entscheidungsdatum

24.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Hans Dieter O*****, 2.) Dr.Johann H*****, 3.) Dr.Rudolf F*****, 4.) Mag.Rainhard M*****, 5.) Mag.Bernhard H*****, alle vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*****anstalt, , vertreten durch Dr.Vera Kremslehner ua. Rechtsanwälte in Wien, wegen S 51.760,34 brutto und Feststellung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. September 1994, GZ 34 Ra 71/94-27, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Oktober 1993, GZ 4 Cga 22/93w-19, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.962,-- (einschließlich S 1.827,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Im übrigen ist den Revisionsausführungen zu erwidern:

1.) Wie der Oberste Gerichtshof in der erst kürzlich ergangenen Entscheidung vom 27.4.1995, 8 ObA 253/94, die in anonymisierter Form zur näheren Information beigelegt und auf deren Ausführungen verwiesen wird, klargestellt hat, handelt es sich bei der Außendienstzulage nach Paragraph 74, DO.A jedenfalls seit der durch die Einführung des Paragraph 59 c, DO.A geänderten Rechtslage, die auf die Außendienstzulage durchschlägt, um eine Zulage eigener Art, der vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundene Unbequemlichkeit (in diesem Sinn auch die Revision S 4) zukommt. Diese Außendienstzulage wird weder unter den ständigen noch unter den nicht ständigen Bezügen des Paragraph 35, Absatz 2 und 3 DO.A noch in Paragraph 49, DO.A unter den in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration) einzubeziehenden Bezüge genannt. Wie der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung dargelegt hat, stand und steht es den Vertragspartnern frei zu vereinbaren, nur bestimmte und nicht sämtliche Zahlungen an den Dienstnehmer als "Dienstbezüge" iSd Paragraph 35, DO.A zu werten und nicht sämtliche in Paragraph 35, DO.A genannten Bezüge bei der Bemessung für Sonderzahlungen (Paragraph 49, DO.A) zu berücksichtigen (siehe die detaillierten Regelungen des Paragraph 35 und 49 DO.A sowie die ähnliche Ausnahmen enthaltenden Bestimmungen des Paragraph 59, a DO.A betreffend die Bezüge während des Urlaubs, des Paragraph 60, DO.A betreffend die Bezüge bei Erkrankung und des Paragraph 87, DO.A betreffend die Bemessungsgrundlage für die Pension), sodaß aus der zuzugebendermaßen nicht sehr systematischen Einordnung des Paragraph 74, DO.A nichts gewonnen werden kann. Wollen die Vertragspartner nur bestimmte Zahlungen mit Entgeltcharakter in die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 49, DO.A einbeziehen, stehen zwingende Bestimmungen dem nicht entgegen, sodaß gegen die eindeutige Nichteinbeziehung der Außendienstzulage nach Paragraph 74, DO.A in die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 49, DO.A keine Bedenken bestehen.

2.) Hinsichtlich der Abgeltung des zeitlichen Mehraufwandes bei Dienstreisen nach Paragraph 50 c, (richtig Paragraph 59 c,) DO.A hat sich das Berufungsgericht zutreffend auf die E 9 Ob A 182/93, DRdA 1994, 339, berufen; ein essentieller Unterschied im Sachverhalt liegt nicht vor:

in dem einen Fall verrichteten Chefärzte einmal wöchentlich in einer Außenstelle des Dienstgebers ihre ärztliche Tätigkeit; im vorliegenden Fall verrichten die juristischen Mitarbeiter der beklagten Partei ca einmal wöchentlich Verhandlungen, wobei allerdings im Gegensatz zur Vorentscheidung nur ein Teil dieser Verhandlungen außerhalb des Dienstortes, die anderen am Dienstort, nämlich beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, zu verrichten sind.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E39119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:008OBA00339.94.0524.000

Dokumentnummer

JJT_19950524_OGH0002_008OBA00339_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung