Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist seit 1986 in der Landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaft Fuchsenbigl als Arbeiter beschäftigt. Am 1. 8. 1986 wurde ihm eine Naturalwohnung in einem bundeseigenen Gebäude zugewiesen, wobei in der anlässlich der Zuweisung errichteten Niederschrift (vorgedruckt) festgehalten ist, dass für die überlassene Naturalwohnung eine Naturalwohnungsvergütung "in der jeweils festgesetzten Höhe" an die Bundesversuchswirtschaft zu entrichten ist. In der Rubrik "Derzeitige Vergütungen" wurde durch Anbringung von Strichen zum Ausdruck gebracht, dass keine Vergütung festgesetzt wurde. Der Kläger hat auch nie eine Vergütung für die ihm zugewiesene Wohnung gezahlt.
Auf das Arbeitsverhältnis des Beklagten ist der Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen Gutsbetrieben und anderen nichtbäuerlichen Betrieben der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien (in der Folge: KV) anzuwenden. Dieser normiert in seinem § 11, dass der "Wert der Wohnung ... bei der Berechnung des Barlohnes im Lohn enthalten" ist. Demgemäß ist in den Lohnabrechnung des Beklagten unter dem Titel "Wohnungsbewertung" ein Betrag von S 220,- angesetzt.Auf das Arbeitsverhältnis des Beklagten ist der Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen Gutsbetrieben und anderen nichtbäuerlichen Betrieben der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien (in der Folge: KV) anzuwenden. Dieser normiert in seinem Paragraph 11,, dass der "Wert der Wohnung ... bei der Berechnung des Barlohnes im Lohn enthalten" ist. Demgemäß ist in den Lohnabrechnung des Beklagten unter dem Titel "Wohnungsbewertung" ein Betrag von S 220,- angesetzt.
Mit dem Gesetz über die Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mbH (BVWG-Gesetz), BGBl Nr. 794/1996 wurde der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, die "Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung" - also die beklagte Partei - zu gründen (§ 1 Abs 1 BVWG-Gesetz). Diese Gesellschaft trat als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bundesversuchswirtschaften Fuchsenbigl, Königshof und Wieselburg in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein (§ 1 Abs 6 BVWG-Gesetz).Mit dem Gesetz über die Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mbH (BVWG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1996, wurde der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, die "Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung" - also die beklagte Partei - zu gründen (Paragraph eins, Absatz eins, BVWG-Gesetz). Diese Gesellschaft trat als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bundesversuchswirtschaften Fuchsenbigl, Königshof und Wieselburg in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein (Paragraph eins, Absatz 6, BVWG-Gesetz).
Die Überleitungen der Bediensteten auf die neu geschaffene Gesellschaft regelt § 4 BVWG-Gesetz, der - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut hat:Die Überleitungen der Bediensteten auf die neu geschaffene Gesellschaft regelt Paragraph 4, BVWG-Gesetz, der - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut hat:
"Für die Bediensteten des Bundes, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei den landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Wieselburg, Fuchsenbigl und Königshof beschäftigt sind, gelten ab Wirksamwerden der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch folgende Regelungen:
(1) Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Untergliederung Zentralstelle an, solange sie nicht auf eine andere Planstelle ernannt werden.
(2) Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den übrigen Dienstnehmern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen fort:
1. Für diejenigen Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, geregelt sind, werden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Dienstnehmern. ..........1. Für diejenigen Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, geregelt sind, werden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Dienstnehmern. ..........
2. Die Kollektivvertragsangehörigkeit der Kollektivvertragsbediensteten wird durch die Gründung der Gesellschaft nicht berührt.
§ 8 BVWG-Gesetz ("Dienst- und Naturalwohnungen") hat folgenden Wortlaut:Paragraph 8, BVWG-Gesetz ("Dienst- und Naturalwohnungen") hat folgenden Wortlaut:
"Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie gemäß § 6 Abs. 1 sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahr.""Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, Beamten-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahr."
Am 27. 5. 1999 schrieb die Klägerin dem Beklagten erstmals Benützungsentgelt für die ihm zugewiesene Wohnung vor. Der Beklagte hat jedoch das ihm vorgeschriebene Benützungsentgelt nicht gezahlt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von S 12.233,24 zu verpflichten. Dabei handle es sich um die tatsächlich angefallenen Betriebskosten, die dem Beklagten vorgeschrieben, aber von ihm nicht gezahlt worden seien. Nach den Bestimmungen des BDG und des Gehaltsgesetzes, auf die § 8 BVWG-Gesetz verweise, seien die auf Dienst- oder Naturalwohnungen entfallenden Betriebskosten vom Dienstnehmer in voller Höhe zu tragen.Am 27. 5. 1999 schrieb die Klägerin dem Beklagten erstmals Benützungsentgelt für die ihm zugewiesene Wohnung vor. Der Beklagte hat jedoch das ihm vorgeschriebene Benützungsentgelt nicht gezahlt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von S 12.233,24 zu verpflichten. Dabei handle es sich um die tatsächlich angefallenen Betriebskosten, die dem Beklagten vorgeschrieben, aber von ihm nicht gezahlt worden seien. Nach den Bestimmungen des BDG und des Gehaltsgesetzes, auf die Paragraph 8, BVWG-Gesetz verweise, seien die auf Dienst- oder Naturalwohnungen entfallenden Betriebskosten vom Dienstnehmer in voller Höhe zu tragen.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Da im die Wohnung während fast der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei, sei die nunmehr erfolgte Vorschreibung von Betriebskosten nicht gerechtfertigt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Der in § 8 BVWG-Gesetz enthaltene Hinweis, wonach die Bestimmungen des § 80 BDG und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes "weiterhin" sinngemäß Anwendung zu finden haben, sei dahin zu interpretieren, dass davon nur solche Bediensteten betroffen seien, deren Rechtsverhältnisse schon bisher nach diesen Bestimmungen abgewickelt worden seien. Dem Gesetz sei zu entnehmen, dass in den bestehenden Dienstverhältnissen keine Änderungen eintreten sollten. Benützungsentgelte seien daher nur solchen Dienstnehmern vorzuschreiben, deren Dienstverhältnisse nach Inkrafttreten des BVWG-Gesetz begründet worden seien. Im Verhältnis zum Kläger habe die Klägerin nicht von der bestehenden Vereinbarung abgehen können. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.Der in Paragraph 8, BVWG-Gesetz enthaltene Hinweis, wonach die Bestimmungen des Paragraph 80, BDG und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes "weiterhin" sinngemäß Anwendung zu finden haben, sei dahin zu interpretieren, dass davon nur solche Bediensteten betroffen seien, deren Rechtsverhältnisse schon bisher nach diesen Bestimmungen abgewickelt worden seien. Dem Gesetz sei zu entnehmen, dass in den bestehenden Dienstverhältnissen keine Änderungen eintreten sollten. Benützungsentgelte seien daher nur solchen Dienstnehmern vorzuschreiben, deren Dienstverhältnisse nach Inkrafttreten des BVWG-Gesetz begründet worden seien. Im Verhältnis zum Kläger habe die Klägerin nicht von der bestehenden Vereinbarung abgehen können. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Auch das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass § 8 BVWG-Gesetz, soweit darin die Anwendung von Bestimmungen des BDG und des Gehaltsgesetzes normiert wird, nur für neue Dienstverhältnisse zum Tragen komme. Das ergebe sich aus dem Wort "weiterhin", das zeige, dass nur jene Bediensteten betroffen sein sollten, auf die die zitierten Bestimmungen schon bisher anwendbar gewesen seien. Andernfalls würde ein Widerspruch zu § 1 Abs 6 BVWG-Gesetz bestehen, nach dem die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle bestehenden Rechte und Pflichten eintrete. Zu den bestehenden Rechten und Pflichten gehöre auch die unentgeltliche Nutzung der Deputatwohnung durch den Kläger.Auch das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass Paragraph 8, BVWG-Gesetz, soweit darin die Anwendung von Bestimmungen des BDG und des Gehaltsgesetzes normiert wird, nur für neue Dienstverhältnisse zum Tragen komme. Das ergebe sich aus dem Wort "weiterhin", das zeige, dass nur jene Bediensteten betroffen sein sollten, auf die die zitierten Bestimmungen schon bisher anwendbar gewesen seien. Andernfalls würde ein Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 6, BVWG-Gesetz bestehen, nach dem die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle bestehenden Rechte und Pflichten eintrete. Zu den bestehenden Rechten und Pflichten gehöre auch die unentgeltliche Nutzung der Deputatwohnung durch den Kläger.
Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht gegeben seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht gegeben seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.