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Entscheidung 8 ObA 34/20p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA34/20p

Entscheidungsdatum

27.05.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei M***** S*****, vertreten durch Mag. Patrick Thun-Hohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 673 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2020, GZ 11 Ra 79/19w-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963) kann eine in zweiter Instanz verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich das Berufungsgericht mit einem geltend gemachten Mangel zu Unrecht überhaupt nicht befasst hat (RS0043144) oder die Mängelrüge auf vom Akteninhalt abweichender Grundlage erledigt (RS0043092 [T1], RS0043166). Nur dann wäre das Berufungsverfahren selbst mangelhaft (RS0043086). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten erhobene Verfahrensrüge mit ausführlicher und im Akteninhalt gedeckter Begründung verworfen. Es hat dargelegt, dass der Beklagte bereits aufgrund seines ursprünglichen Bestreitungsvorbringens gehalten gewesen wäre, seinen letztlich als verspätet gewerteten Beweisantrags zu stellen, und zwar unabhängig vom Inhalt der in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung abgelegten Zeugenaussage.

Ein dem Berufungsgericht bei Erledigung der Mängelrüge unterlaufener eigener Verfahrensfehler wird damit nicht dargetan.

Textnummer

E128766

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00034.20P.0527.000

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200527_OGH0002_008OBA00034_20P0000_000