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Entscheidung 8 ObA 340/94×

Entscheidung 8 ObA 340/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA340/94

Entscheidungsdatum

20.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dipl.Ing.Raimund Tschulik als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rainer N*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein, Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 147.503,80 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Oktober 1994, GZ 8 Ra 36/94-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22.November 1993, GZ 33 Cga 103/93-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.370,-- (darin S 1.395,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt, sodaß es ausreicht, gemäß Paragraph 48, ASGG auf die zutreffende Urteilsbegründung zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG bedürfen unter anderem Maßnahmen des Betriebsinhabers zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates, die die Einführung und die Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen, akkordähnlichen und sonstigen leistungsbezogenen Prämien und Entgelten zum Gegenstand haben, die auf Arbeits-(Persönlichkeits-)Bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen. Die Einführung und Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 96, ArbVG ohne Zustimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinbarung hat neben anderen Konsequenzen zur Folge, daß Weisungen in diesen Angelegenheiten von den Arbeitnehmern nicht befolgt werden müssen und die Weigerung, entsprechenden Anordnungen des Betriebsinhabers nachzukommen, keinen Entlassungsgrund bildet (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht römisch drei 71).

Selbst wenn die Arbeit im Betrieb der Beklagten in zustimmungspflichtiger Form organisiert sein und die Zustimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinbarung nicht vorliegen sollte, könnte diese Tatsache den Kläger nicht berechtigen, zum Nachteil des Dienstgebers und seiner Arbeitskollegen betrügerische Manipulationen innerhalb des Systems vorzunehmen. Der Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen ohne Betriebsvereinbarung soll den Arbeitnehmer vor negativen Auswirkungen der im Paragraph 96, ArbVG genannten Maßnahmen schützen und ihm die Möglichkeit einräumen, sozialpolitisch heikle Arbeitsbedingungen inhaltlich mitzugestalten. Er dient jedoch nicht dazu, Taten zu sanktionieren, die sich unabhängig vom Arbeitssystem in jedem Falle als Dienstverfehlungen darstellen würden.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.

Anmerkung

E38913

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:008OBA00340.94.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19950420_OGH0002_008OBA00340_9400000_000