Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt, sodaß es ausreicht, gemäß § 48 ASGG auf die zutreffende Urteilsbegründung zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt, sodaß es ausreicht, gemäß Paragraph 48, ASGG auf die zutreffende Urteilsbegründung zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Gemäß § 96 Abs.1 Z 4 ArbVG bedürfen unter anderem Maßnahmen des Betriebsinhabers zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates, die die Einführung und die Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen, akkordähnlichen und sonstigen leistungsbezogenen Prämien und Entgelten zum Gegenstand haben, die auf Arbeits-(Persönlichkeits-)Bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen. Die Einführung und Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 96 ArbVG ohne Zustimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinbarung hat neben anderen Konsequenzen zur Folge, daß Weisungen in diesen Angelegenheiten von den Arbeitnehmern nicht befolgt werden müssen und die Weigerung, entsprechenden Anordnungen des Betriebsinhabers nachzukommen, keinen Entlassungsgrund bildet (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht III 71).Gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG bedürfen unter anderem Maßnahmen des Betriebsinhabers zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates, die die Einführung und die Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen, akkordähnlichen und sonstigen leistungsbezogenen Prämien und Entgelten zum Gegenstand haben, die auf Arbeits-(Persönlichkeits-)Bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen. Die Einführung und Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 96, ArbVG ohne Zustimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinbarung hat neben anderen Konsequenzen zur Folge, daß Weisungen in diesen Angelegenheiten von den Arbeitnehmern nicht befolgt werden müssen und die Weigerung, entsprechenden Anordnungen des Betriebsinhabers nachzukommen, keinen Entlassungsgrund bildet (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht römisch drei 71).
Selbst wenn die Arbeit im Betrieb der Beklagten in zustimmungspflichtiger Form organisiert sein und die Zustimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinbarung nicht vorliegen sollte, könnte diese Tatsache den Kläger nicht berechtigen, zum Nachteil des Dienstgebers und seiner Arbeitskollegen betrügerische Manipulationen innerhalb des Systems vorzunehmen. Der Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen ohne Betriebsvereinbarung soll den Arbeitnehmer vor negativen Auswirkungen der im § 96 ArbVG genannten Maßnahmen schützen und ihm die Möglichkeit einräumen, sozialpolitisch heikle Arbeitsbedingungen inhaltlich mitzugestalten. Er dient jedoch nicht dazu, Taten zu sanktionieren, die sich unabhängig vom Arbeitssystem in jedem Falle als Dienstverfehlungen darstellen würden.Selbst wenn die Arbeit im Betrieb der Beklagten in zustimmungspflichtiger Form organisiert sein und die Zustimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinbarung nicht vorliegen sollte, könnte diese Tatsache den Kläger nicht berechtigen, zum Nachteil des Dienstgebers und seiner Arbeitskollegen betrügerische Manipulationen innerhalb des Systems vorzunehmen. Der Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen ohne Betriebsvereinbarung soll den Arbeitnehmer vor negativen Auswirkungen der im Paragraph 96, ArbVG genannten Maßnahmen schützen und ihm die Möglichkeit einräumen, sozialpolitisch heikle Arbeitsbedingungen inhaltlich mitzugestalten. Er dient jedoch nicht dazu, Taten zu sanktionieren, die sich unabhängig vom Arbeitssystem in jedem Falle als Dienstverfehlungen darstellen würden.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.