Das Berufungsgericht hat zutreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung angenommen und damit den behaupteten Abfertigungsanspruch des Klägers verneint, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung zu verweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung angenommen und damit den behaupteten Abfertigungsanspruch des Klägers verneint, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen, daß der Kläger durch seine Erklärung vom 22.12.1990, er werde nach Weihnachten nicht mehr zur Arbeit kommen, wonach er türschlagend den Büroraum verließ, schlüssig das Arbeitsverhältnis von sich aus durch Kündigung beendete. Wenn demgegenüber der Beklagte zunächst Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Willenserklärung hatte, der Kläger würde über die freie Zeit hinweg seinen Zorn wieder vergessen, so wurden diese Zweifel dadurch zerstreut, daß der Kläger sodann seine Ankündigung, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, wahr machte. Die Abmeldung des Klägers von der Sozialversicherung durch den Beklagten stellt lediglich eine Wissenserklärung an eine am Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar beteiligte Person dar, die mangels nachhaltiger Vertrauensdisposition durch den Kläger keinerlei Erfüllungswirkung haben konnte (DRdA 1988/14, 249; vgl DRdA 1989/27, 403, ZAS 1986/19, 133 = JBl 1986, 404; SZ 61/94).Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen, daß der Kläger durch seine Erklärung vom 22.12.1990, er werde nach Weihnachten nicht mehr zur Arbeit kommen, wonach er türschlagend den Büroraum verließ, schlüssig das Arbeitsverhältnis von sich aus durch Kündigung beendete. Wenn demgegenüber der Beklagte zunächst Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Willenserklärung hatte, der Kläger würde über die freie Zeit hinweg seinen Zorn wieder vergessen, so wurden diese Zweifel dadurch zerstreut, daß der Kläger sodann seine Ankündigung, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, wahr machte. Die Abmeldung des Klägers von der Sozialversicherung durch den Beklagten stellt lediglich eine Wissenserklärung an eine am Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar beteiligte Person dar, die mangels nachhaltiger Vertrauensdisposition durch den Kläger keinerlei Erfüllungswirkung haben konnte (DRdA 1988/14, 249; vergleiche DRdA 1989/27, 403, ZAS 1986/19, 133 = JBl 1986, 404; SZ 61/94).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.