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Entscheidung 8 ObA 344/99t×

Entscheidung 8 ObA 344/99t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA344/99t

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Rudolf Randus als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing. Dr. Felix W*****, vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in Linz, und 2. Ing. Karl H*****, vertreten durch Dr. Klaus Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, jeweils wegen Leistung und Feststellung (Streitwert S 265.910,-- bzw S 311.040,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1999, GZ 11 Ra 126/99z-21, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. März 1999, GZ 9 Cga 107/98z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei die mit S 12.960,-- (darin S 2.160,-- USt) und der zweitklagenden Partei die mit S 14.490,-- (darin S 2.415,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Revisionsausführungen, die teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, ist nichts weiter zu entgegnen, weil sämtliche in der Revision aufgeworfene Fragen bereits vom Berufungsgericht, das Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens verneint und die Beweisrüge verworfen hat, ausführlich behandelt worden sind.

Zusammenfassend ist darauf zu verweisen, dass die Vorinstanzen zutreffend davon ausgingen, dass für die Auslegung der Mietaufwandsentschädigungszusage die von der beklagten Partei bzw ihrer Rechtsvorgängerin bei Abschluss der Vereinbarung mit der Wohnungsanlagengesellschaft im Jahr 1995 angestellten Überlegungen unmaßgeblich sind, weil die Kläger nicht in diese einbezogen worden waren. Nach den zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei schon lange zuvor getroffenen Vereinbarungen sollte den Klägern, auch im Falle der Pensionierung, der von ihnen an die Wohnungsanlagengesellschaft zu entrichtende Mietzins ersetzt oder eine Mietaufwandsentschädigung, gestaffelt nach dem betrieblichen Rang, gewährt werden, wenn sie nicht in einer "Dienstwohnung", sondern in einer Privatwohnung wohnen sollten. Letzteres trifft nunmehr zu, weil die Kläger ihre ehemalige Dienstwohnung von der Wohnungsanlagengesellschaft gekauft haben, deren Eigentümer sind und somit in einer "Privatwohnung" wohnen. Dass mit diesem Vorgang auch ein Ortswechsel verbunden sein müsste, ist den getroffenen Vereinbarungen nicht zu entnehmen. Da die beklagte Partei nunmehr nicht mehr den Mietzins ersetzen muss, hat sie den Klägern die vereinbarte Mietaufwandsentschädigung zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E58476 08B03449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00344.99T.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_008OBA00344_99T0000_000