Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Revisionsausführungen, die teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, ist nichts weiter zu entgegnen, weil sämtliche in der Revision aufgeworfene Fragen bereits vom Berufungsgericht, das Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens verneint und die Beweisrüge verworfen hat, ausführlich behandelt worden sind.Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Revisionsausführungen, die teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, ist nichts weiter zu entgegnen, weil sämtliche in der Revision aufgeworfene Fragen bereits vom Berufungsgericht, das Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens verneint und die Beweisrüge verworfen hat, ausführlich behandelt worden sind.
Zusammenfassend ist darauf zu verweisen, dass die Vorinstanzen zutreffend davon ausgingen, dass für die Auslegung der Mietaufwandsentschädigungszusage die von der beklagten Partei bzw ihrer Rechtsvorgängerin bei Abschluss der Vereinbarung mit der Wohnungsanlagengesellschaft im Jahr 1995 angestellten Überlegungen unmaßgeblich sind, weil die Kläger nicht in diese einbezogen worden waren. Nach den zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei schon lange zuvor getroffenen Vereinbarungen sollte den Klägern, auch im Falle der Pensionierung, der von ihnen an die Wohnungsanlagengesellschaft zu entrichtende Mietzins ersetzt oder eine Mietaufwandsentschädigung, gestaffelt nach dem betrieblichen Rang, gewährt werden, wenn sie nicht in einer "Dienstwohnung", sondern in einer Privatwohnung wohnen sollten. Letzteres trifft nunmehr zu, weil die Kläger ihre ehemalige Dienstwohnung von der Wohnungsanlagengesellschaft gekauft haben, deren Eigentümer sind und somit in einer "Privatwohnung" wohnen. Dass mit diesem Vorgang auch ein Ortswechsel verbunden sein müsste, ist den getroffenen Vereinbarungen nicht zu entnehmen. Da die beklagte Partei nunmehr nicht mehr den Mietzins ersetzen muss, hat sie den Klägern die vereinbarte Mietaufwandsentschädigung zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.