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Entscheidung 8 ObA 35/11x×

Entscheidung 8 ObA 35/11x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA35/11x

Entscheidungsdatum

20.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Franz Boindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI *****, vertreten durch Mag. *****, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Kündigungs- und Entlassungsanfechtung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. März 2011, GZ 11 Ra 7/11w-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag des Klagevertreters auf Streichung seines Namens in der Veröffentlichung der Entscheidung 8 ObA 35/11x vom 25. Mai 2011 im Rechtsinformationssystem des Bundes wird abgewiesen.

2. Der Antrag des Klägers auf Ergänzung der genannten Entscheidung durch Ausführungen zu einem von ihm geltend gemachten Verfahrensmangel gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Mai 2011 wurde die außerordentliche Revision des Klägers gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die Abweisung des Klagebegehrens bestätigt wurde, mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage unter Hinweis auf Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Volltext in die Entscheidungsdokumentation Justiz im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) aufgenommen. Dabei wurden die Namen der Parteien anonymisiert, nicht aber jene der Parteienvertreter.

Mit der vorliegenden Eingabe begehrt einerseits der Klagevertreter die Streichung seines Namens in der Veröffentlichung im RIS und andererseits der Kläger die Ergänzung der Entscheidung vom 25. 5. 2011 über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch Ausführungen zu einem von ihm in der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO.

Der Antrag des Klagevertreters ist unberechtigt, jener des Klägers unzulässig.

Zum Antrag des Klagevertreters:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG sind Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach Paragraph 15, Absatz 4, OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Anordnungen nach Paragraph 15, Absatz 4, OGHG - also über die Anonymisierung - sind nach Paragraph 15, Absatz 5, OGHG vom erkennenden Senat zu treffen.

2. Nach der ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofs werden in der Entscheidungsdokumentation Justiz zwar unter anderem die Namen der Parteien, nicht aber jene der als berufsmäßige Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwälte anonymisiert, deren Angebot sich an die Öffentlichkeit richtet und deren Auftreten regelmäßig auch nicht iSd Paragraph 15, Absatz 4, OGHG „Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache“ zulässt (in diesem Sinne auch Felzmann/Danzl/Hopf, OGH2 Paragraph 15, OGHG Anmerkung 7, ). Auf den Ausgang des jeweiligen Rechtsstreits wird dabei nicht abgestellt. Mit dem bloßen (in keiner Weise konkretisierten) Hinweis, dass das Unterbleiben der Anonymisierung seines Namens dem Ansehen seiner Kanzlei „abträglich“ sein könnte, stellt der Antragsteller nicht dar, warum in seinem Fall von der ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofs abgegangen werden sollte.

Zum Ergänzungsantrag des Klägers:

In seinem Antrag auf Entscheidungsergänzung releviert der Kläger zusammengefasst, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung nicht ausreichend auf den in der Revision relevierten Mangel des Berufungsverfahrens eingegangen sei.

Paragraph 423, ZPO sieht allerdings eine Ergänzung der Entscheidung nur für den Fall vor, dass „ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen“ oder über ein Kostenbegehren nicht oder nur unvollständig erkannt wurde. Eine unvollständige Erledigung der Sachanträge wird aber vom Kläger gar nicht behauptet. Für die von ihm angestrebte Änderung oder Ergänzung der Entscheidungsbegründung ist der Ergänzungsantrag nicht vorgesehen.

Im Übrigen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass in der Entscheidung vom 25. 5. 2011 ausdrücklich auf Paragraph 510, Absatz 3, ZPO hingewiesen wurde, nach dem die Beurteilung, dass eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, sowie die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision keiner Begründung bedarf. Auch in der Sache ist das Antragsvorbringen nicht verständlich, ergibt sich doch aus den Feststellungen der Vorinstanzen, dass der Kläger - entgegen seinem Antragsvorbringen - trotz der ärztlichen Anordnung, Ruhe zu benötigen, während seines Krankenstands zwischen Venedig und Kuchl unterwegs war und einer Beschäftigung nachging.

Schlagworte

Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen,

Textnummer

E99475

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00035.11X.1220.000

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014

Dokumentnummer

JJT_20111220_OGH0002_008OBA00035_11X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029337 Rechtssatz 24.02.1993Zivilrecht
Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern.
RS0029456 Rechtssatz 10.03.1987Zivilrecht
Der Arbeitgeber muss befürchten, dass seine dienstlichen Interessen gefährdet sind, wenn der Arbeitnehmer nicht die für die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen befolgt, sondern ihnen offen zuwiderhandelt und damit au …
RS0060869 Rechtssatz 07.04.1987Zivilrecht
Der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO wird durch den Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt, im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähig …
RS0103201 Rechtssatz 10.07.1996Zivilrecht
Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein Fehlverhalten eines Angestellten bei Anlegung eines objektiven Maßstabes geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers soweit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumut …
RS0106298 Rechtssatz 14.11.1996Zivilrecht
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG liegen daher nicht vor. (Streitwert neunu …