Die Revision ist jedenfalls zulässig, aber nicht berechtigt.
Es liegt zwar, wie noch darzulegen sein wird, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Allerdings ist die Revision gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 50.000,- übersteigt und für den Klagsanspruch die Vorfrage streitentscheidend ist, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat, ob durch berechtigten vorzeitigen Austritt des Klägers (so der Kläger) oder durch einvernehmliche Lösung auf Grund des § 16 Z 5 lit b FBV (so die beklagte Partei).Es liegt zwar, wie noch darzulegen sein wird, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Allerdings ist die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG jedenfalls zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 50.000,- übersteigt und für den Klagsanspruch die Vorfrage streitentscheidend ist, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat, ob durch berechtigten vorzeitigen Austritt des Klägers (so der Kläger) oder durch einvernehmliche Lösung auf Grund des Paragraph 16, Ziffer 5, Litera b, FBV (so die beklagte Partei).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in den entscheidungswesentlichen Teilen zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in den entscheidungswesentlichen Teilen zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zusammenfassend ist den weitwendigen Revisionsausführungen der beklagten Partei zu erwidern:
Gemäß § 12 UrlG sind die Rechte des Arbeitnehmers auf Urlaubsentschädigung weder durch Betriebsvereinbarung noch durch Arbeitsvertrag abdingbar, daher auch nicht durch den von der beklagten Partei herangezogenen § 16 Z 5 lit b FBV. Durch die FBV kann dem Kläger sein Recht, gemäß § 26 Z 1 AngG vorzeitig auszutreten, weil er aus gesundheitlichen Gründen unfähig geworden ist, seine Dienstleistungen fortzusetzen, nicht genommen werden. Er hat in diesem Fall gemäß § 9 Abs 1 Z 2 UrlG zwingend Anspruch auf Urlaubsentschädigung. Diesen Anspruch hätte er auch, wenn er von der beklagten Partei wegen der Unfähigkeit, weiter die bedungenen Dienste zu leisten, entlassen worden wäre; es handelte sich dann nämlich um eine Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers gemäß § 9 Abs 1 Z 1 UrlG iVm § 27 Z 2 AngG.Gemäß Paragraph 12, UrlG sind die Rechte des Arbeitnehmers auf Urlaubsentschädigung weder durch Betriebsvereinbarung noch durch Arbeitsvertrag abdingbar, daher auch nicht durch den von der beklagten Partei herangezogenen Paragraph 16, Ziffer 5, Litera b, FBV. Durch die FBV kann dem Kläger sein Recht, gemäß Paragraph 26, Ziffer eins, AngG vorzeitig auszutreten, weil er aus gesundheitlichen Gründen unfähig geworden ist, seine Dienstleistungen fortzusetzen, nicht genommen werden. Er hat in diesem Fall gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UrlG zwingend Anspruch auf Urlaubsentschädigung. Diesen Anspruch hätte er auch, wenn er von der beklagten Partei wegen der Unfähigkeit, weiter die bedungenen Dienste zu leisten, entlassen worden wäre; es handelte sich dann nämlich um eine Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, UrlG in Verbindung mit Paragraph 27, Ziffer 2, AngG.
Dem Kläger war nicht zumutbar, seinen vorzeitigen Austritt zu erklären, bevor er sicher sein konnte, von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die beantragte vorzeitige Alterspension wegen verminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt zu erhalten; hierauf hat er zulässigerweise umgehend seinen vorzeitigen Austritt erklärt. Daß er ihn befristet erst zum Monatsende erklärt hat, schadet nicht, weil sich die beklagte Partei mit der Verschiebung des Beendigungsdatums einverstanden erklärt hat, wie sie es nach ihrem eigenen Vorbringen auch in anderen Fällen tat. Da das vorzeitige Austrittsrecht und die sich hieraus ergebenden Ansprüche auf Urlaubsentschädigung zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingend sind, ist es unerheblich, ob sich die beklagte Partei mit der Verschiebung des Endigungstermins (dazu Berufungsurteil S 9 f) nur unter der Bedingung der Endigung des Arbeitsverhältnisses nach § 16 Z 5 lit b FBV, der nach ihrer Meinung eine vorweggenommene einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension darstellt, die der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gleichzustellen sei (dazu Ersturteil S 9), einverstanden erklären wollte. Dem Kläger gegenüber hat sie dies in ihrem Schreiben vom 10.5.1995 jedenfalls nicht deutlich gemacht, sodaß auch der eventualiter - für den Fall, daß das Gericht die Austrittserklärung für rechtswirksam erachtet - mit Gegenforderung geltend gemachte Lohnrückforderungsanspruch für die Zeit vom 9.5. bis 31.5.1995 nicht zu Recht besteht.Dem Kläger war nicht zumutbar, seinen vorzeitigen Austritt zu erklären, bevor er sicher sein konnte, von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die beantragte vorzeitige Alterspension wegen verminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt zu erhalten; hierauf hat er zulässigerweise umgehend seinen vorzeitigen Austritt erklärt. Daß er ihn befristet erst zum Monatsende erklärt hat, schadet nicht, weil sich die beklagte Partei mit der Verschiebung des Beendigungsdatums einverstanden erklärt hat, wie sie es nach ihrem eigenen Vorbringen auch in anderen Fällen tat. Da das vorzeitige Austrittsrecht und die sich hieraus ergebenden Ansprüche auf Urlaubsentschädigung zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingend sind, ist es unerheblich, ob sich die beklagte Partei mit der Verschiebung des Endigungstermins (dazu Berufungsurteil S 9 f) nur unter der Bedingung der Endigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 16, Ziffer 5, Litera b, FBV, der nach ihrer Meinung eine vorweggenommene einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension darstellt, die der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gleichzustellen sei (dazu Ersturteil S 9), einverstanden erklären wollte. Dem Kläger gegenüber hat sie dies in ihrem Schreiben vom 10.5.1995 jedenfalls nicht deutlich gemacht, sodaß auch der eventualiter - für den Fall, daß das Gericht die Austrittserklärung für rechtswirksam erachtet - mit Gegenforderung geltend gemachte Lohnrückforderungsanspruch für die Zeit vom 9.5. bis 31.5.1995 nicht zu Recht besteht.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich daher eine nähere Stellungnahme zu Inhalt und Bedeutung des § 16 Z 5 lit b FBV.Unter diesen Umständen erübrigt es sich daher eine nähere Stellungnahme zu Inhalt und Bedeutung des Paragraph 16, Ziffer 5, Litera b, FBV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.