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Entscheidung 8 ObA 36/17b×

Entscheidung 8 ObA 36/17b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA36/17b

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Ferdinand Dietrich und Mag. Michaela Puhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Prim. Dr. M*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt *****, vertreten durch Dr. Alice Gao, Rechtsanwältin in Wien, wegen 3.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2017, GZ 10 Ra 3/17k-18, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 2. November 2016, GZ 29 Cga 101/16h-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit Dezember 1985 bei der Beklagten als Vertragsbediensteter beschäftigt. Seit Mai 2013 ist er Abteilungsvorstand der Psychiatrischen Abteilung einer von der Beklagten betriebenen Krankenanstalt. Derzeit ist er in die Verwendungsgruppe IV/KAV A2, Gehaltsstufe 5, eingestuft. In seiner Tätigkeit für die Beklagte ist der Kläger auch klinisch als Facharzt für Psychiatrie tätig.

Der Kläger begehrte für den Zeitraum Jänner bis August 2016 die Zahlung monatlicher Dienstzulagen von je 500 EUR sA gemäß Paragraph 31, der Wiener Besoldungsordnung 1994 Landesgesetzblatt 55 aus 1994,, im Folgenden: BO). Er sei als Abteilungsvorstand auch klinisch tätig und die Regelung gelte für sämtliche Fachärzte, unabhängig von einer sonstigen Funktion. Dass er als Abteilungsvorstand seit Juli 2015 rückwirkend eine Gehaltserhöhung beziehe, schließe einen Bezug dieser Zulage ebenfalls nicht aus.

Die Beklagte wendete ein, aus der BO ergebe sich, dass zwischen der Position des Facharztes und des Abteilungsvorstands unterschieden werde, auch wenn letzterer die Ausbildung als Facharzt absolviert habe und (untergeordnet) klinisch tätig sei. Da Paragraph 31, BO nur den Begriff des Facharztes nenne, sei keine Rechtsgrundlage für die Auszahlung dieser Dienstzulage an den als Abteilungsvorstand tätigen Kläger gegeben. Außerdem sei in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich festgehalten, dass die Dienstzulage nicht an Abteilungsvorstände und ärztliche Direktoren auszuzahlen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Gesetz nehme klinisch tätige Fachärzte, die (auch) als Abteilungsvorstände tätig seien, nicht von der Dienstzulage aus. Die Gruppe der Abteilungsvorstände werde nicht gesondert erwähnt, weshalb nach dem eindeutigen Wortsinn des Paragraph 31, BO eine Differenzierung zwischen „bloßen“ Fachärzten und Abteilungsleitern nicht zulässig sei. Auch die Erhöhung der Gehaltsbeträge für Abteilungs- und Institutsvorstände sei nicht geeignet, als Surrogat für die Dienstzulage zu dienen, weil der Zweck dieser Gehaltserhöhung an die Funktion als Abteilungsleiter geknüpft sei und die damit verbundenen Anforderungen abgelte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.

Der Gesetzestext des Paragraph 31, BO sei durch das Landesgesetzblatt 14 aus 2017,, kundgemacht am 4. April 2017, rückwirkend zum 1. Jänner 2016 dahin geändert (ergänzt) worden, dass die angeordnete Dienstzulage nur FachärztInnen der Verwendungsgruppe A3 gebührt. Der Kläger gehöre als Abteilungsvorstand der Verwendungsgruppe A2 an. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers trete die Änderung rückwirkend in Kraft, wobei nach den Gesetzesmaterialien dadurch lediglich klargestellt werden sollte, dass ein Anspruch auf die sogenannte Psychiatriezulage nur für die in der Bedienstetengruppe der Fachärzte (ausgenommen Betriebsärzte) eingereihten Bediensteten bestehe. Nach den Zielsetzungen der sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung vom Juli 2015 seien somit die in einer den Verwendungsgruppen A1 oder A2 zugeordneten Bedienstetengruppe eingereihten Ärzte (wie zB Direktoren oder ärztliche Abteilungs- und Institutsvorstände) zweifelsfrei vom Bezug der Psychiatriezulage ausgeschlossen.

Aufgrund der durch authentische Interpretation eindeutig klargestellten Gesetzeslage sei dem Klagebegehren die Anspruchsgrundlage entzogen. Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil die Rechtslage eindeutig geklärt sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, dem Klagebegehren stattzugeben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision nicht zuzulassen, hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

1. Paragraph 31, BO in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2016,, in Kraft getreten mit 1. 1. 2016), lautet:

„Dienstzulage im Schema römisch zwei KAV

Paragraph 31

Den klinisch tätigen Fachärzten für Psychiatrie (und Neurologie), für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Krankenanstaltenverbundes gebührt eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.“

Gemäß Paragraph 2, BO werden die einzelnen Beamtengruppen nach ihrer Verwendung auf das Schema römisch zwei, das Schema II KA, das Schema II K, das Schema II KAV und das Schema II L aufgeteilt. Die Aufteilung der Beamtengruppen auf die einzelnen Verwendungsgruppen ist in der Anlage 1 festgesetzt. In dieser Anlage 1 findet sich der Begriff des Facharztes nur einmal, und zwar nur bei der Verwendungsgruppe A3. Die Überschrift des Paragraph 31, BO („Dienstzulage im Schema II KAV“) im Zusammenhalt mit Paragraph 2, BO und den Zuordnungen der Ärzte in der Anlage 1 dazu (Verwendungsgruppe A3: Fachärzte/Fachärztinnen des Krankenanstaltenverbundes, ausgenommen Betriebs-ärzte/Betriebsärztinnen) lässt daher den Rückschluss darauf zu, dass sich auch der Begriff der klinisch tätigen „Fachärzte“ in Paragraph 31, BO (nur) auf die in der Anlage 1 genannten Fachärzte beziehen sollte.

2. Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 31, BO in der Fassung des Landesgesetzblatt 16 aus 2016,, durch welches die Dienstzulage beginnend mit 1. Jänner 2016 eingeführt wurde, weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch diese Regelung die sozialpartnerschaftliche Vereinbarung vom 2. Juli 2015 zur Schaffung einer „Psychiatriezulage“ in der Höhe von 500 EUR monatlich umgesetzt werden sollte. Dadurch solle (ua) der besonderen Verantwortung dieser Fachärzte Rechnung getragen, ein Abwandern der Ärzte verhindert und sichergestellt werden, dass der Bedarf an spezialisierten Ärzten auf diesem Gebiet auch für die Zukunft abgedeckt werden kann (ErläutB Beilage Nr 5 aus 2016,, LG-00576-2016/0001, Seite 1). Gleichzeitig wurde außerdem eine – ebenfalls in der sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung festgehaltene – Gehaltserhöhung für „Abteilungs- und Institutsvorstände, medizinische LeiterInnen und Ärztliche DirektorInnen“ der Verwendungsgruppen A1 und A2 um jeweils 1.200 EUR, rückwirkend mit 1. Juli 2015, beschlossen (ErläutB Beilage Nr 5 aus 2016,, LG-00576-2016/0001, Seite 1).

3. Damit ergibt sich – trotz des grundsätzlich offenen Begriffs der „Fachärzte“ in Paragraph 31, BO – sowohl aus einer systematischen wie auch aus einer historisch-systematischen Interpretation der BO, dass die vom Kläger geforderte Zulage bereits nach der ursprünglichen Fassung der Bestimmung des Paragraph 31, BO in der Fassung des Landesgesetzblatt 16 aus 2016,) nur solchen Fachärzten zukommen sollte, die der Verwendungsgruppe A3 angehörten, nicht hingegen solchen, die (wie der Kläger) in der Verwendungsgruppe A2 sind.

Die spätere Änderung (Ergänzung) des Paragraph 31, BO durch das Landesgesetzblatt 14 aus 2017,, kundgemacht am 4. April 2017, in Form einer Einschränkung der Dienstzulage ausdrücklich auf (klinisch tätige) Fachärzte der Verwendungsgruppe A3 sowie deren Inkrafttreten mit 1. Jänner 2016 – also rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einführung der Dienstzulage – ist daher ein Fall einer bloßen Klarstellung durch den Gesetzgeber, um Zweifel über den Umfang des Kreises der anspruchsberechtigten Fachärzte zu beseitigen. In den Gesetzesmaterialien wird dementsprechend darauf hingewiesen, dass nach den Zielsetzungen der sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung vom Juli 2015 die Direktoren bzw ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände vom Bezug dieser „Psychiatriezulage“ ausgeschlossen sein sollten (ErläutB Beilage Nr 7 aus 2017,, LG-00382-2017/0001).

Ein Anlass für die vom Kläger angeregte Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Prüfung der rückwirkend in Kraft gesetzten Wortfolge „der Verwendungsgruppe A3“ in Paragraph 31, BO besteht daher nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E119731

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:008OBA00036.17B.0928.000

Im RIS seit

08.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20170928_OGH0002_008OBA00036_17B0000_000