Die Revision ist zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. § 31 BO (idF LGBl 37/2016, in Kraft getreten mit 1. 1. 2016), lautet:1. Paragraph 31, BO in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2016,, in Kraft getreten mit 1. 1. 2016), lautet:
„Dienstzulage im Schema II KAV„Dienstzulage im Schema römisch zwei KAV
§ 31Paragraph 31
Den klinisch tätigen Fachärzten für Psychiatrie (und Neurologie), für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Krankenanstaltenverbundes gebührt eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.“
Gemäß § 2 BO werden die einzelnen Beamtengruppen nach ihrer Verwendung auf das Schema II, das Schema II KA, das Schema II K, das Schema II KAV und das Schema II L aufgeteilt. Die Aufteilung der Beamtengruppen auf die einzelnen Verwendungsgruppen ist in der Anlage 1 festgesetzt. In dieser Anlage 1 findet sich der Begriff des Facharztes nur einmal, und zwar nur bei der Verwendungsgruppe A3. Die Überschrift des § 31 BO („Dienstzulage im Schema II KAV“) im Zusammenhalt mit § 2 BO und den Zuordnungen der Ärzte in der Anlage 1 dazu (Verwendungsgruppe A3: Fachärzte/Fachärztinnen des Krankenanstaltenverbundes, ausgenommen Betriebs-ärzte/Betriebsärztinnen) lässt daher den Rückschluss darauf zu, dass sich auch der Begriff der klinisch tätigen „Fachärzte“ in § 31 BO (nur) auf die in der Anlage 1 genannten Fachärzte beziehen sollte.Gemäß Paragraph 2, BO werden die einzelnen Beamtengruppen nach ihrer Verwendung auf das Schema römisch zwei, das Schema II KA, das Schema II K, das Schema II KAV und das Schema II L aufgeteilt. Die Aufteilung der Beamtengruppen auf die einzelnen Verwendungsgruppen ist in der Anlage 1 festgesetzt. In dieser Anlage 1 findet sich der Begriff des Facharztes nur einmal, und zwar nur bei der Verwendungsgruppe A3. Die Überschrift des Paragraph 31, BO („Dienstzulage im Schema II KAV“) im Zusammenhalt mit Paragraph 2, BO und den Zuordnungen der Ärzte in der Anlage 1 dazu (Verwendungsgruppe A3: Fachärzte/Fachärztinnen des Krankenanstaltenverbundes, ausgenommen Betriebs-ärzte/Betriebsärztinnen) lässt daher den Rückschluss darauf zu, dass sich auch der Begriff der klinisch tätigen „Fachärzte“ in Paragraph 31, BO (nur) auf die in der Anlage 1 genannten Fachärzte beziehen sollte.
2. Die Gesetzesmaterialien zu § 31 BO idF des LGBl 16/2016, durch welches die Dienstzulage beginnend mit 1. Jänner 2016 eingeführt wurde, weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch diese Regelung die sozialpartnerschaftliche Vereinbarung vom 2. Juli 2015 zur Schaffung einer „Psychiatriezulage“ in der Höhe von 500 EUR monatlich umgesetzt werden sollte. Dadurch solle (ua) der besonderen Verantwortung dieser Fachärzte Rechnung getragen, ein Abwandern der Ärzte verhindert und sichergestellt werden, dass der Bedarf an spezialisierten Ärzten auf diesem Gebiet auch für die Zukunft abgedeckt werden kann (ErläutB Beilage Nr 5/2016, LG-00576-2016/0001, Seite 1). Gleichzeitig wurde außerdem eine – ebenfalls in der sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung festgehaltene – Gehaltserhöhung für „Abteilungs- und Institutsvorstände, medizinische LeiterInnen und Ärztliche DirektorInnen“ der Verwendungsgruppen A1 und A2 um jeweils 1.200 EUR, rückwirkend mit 1. Juli 2015, beschlossen (ErläutB Beilage Nr 5/2016, LG-00576-2016/0001, Seite 1).2. Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 31, BO in der Fassung des Landesgesetzblatt 16 aus 2016,, durch welches die Dienstzulage beginnend mit 1. Jänner 2016 eingeführt wurde, weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch diese Regelung die sozialpartnerschaftliche Vereinbarung vom 2. Juli 2015 zur Schaffung einer „Psychiatriezulage“ in der Höhe von 500 EUR monatlich umgesetzt werden sollte. Dadurch solle (ua) der besonderen Verantwortung dieser Fachärzte Rechnung getragen, ein Abwandern der Ärzte verhindert und sichergestellt werden, dass der Bedarf an spezialisierten Ärzten auf diesem Gebiet auch für die Zukunft abgedeckt werden kann (ErläutB Beilage Nr 5 aus 2016,, LG-00576-2016/0001, Seite 1). Gleichzeitig wurde außerdem eine – ebenfalls in der sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung festgehaltene – Gehaltserhöhung für „Abteilungs- und Institutsvorstände, medizinische LeiterInnen und Ärztliche DirektorInnen“ der Verwendungsgruppen A1 und A2 um jeweils 1.200 EUR, rückwirkend mit 1. Juli 2015, beschlossen (ErläutB Beilage Nr 5 aus 2016,, LG-00576-2016/0001, Seite 1).
3. Damit ergibt sich – trotz des grundsätzlich offenen Begriffs der „Fachärzte“ in § 31 BO – sowohl aus einer systematischen wie auch aus einer historisch-systematischen Interpretation der BO, dass die vom Kläger geforderte Zulage bereits nach der ursprünglichen Fassung der Bestimmung des § 31 BO (idF des LGBl 16/2016) nur solchen Fachärzten zukommen sollte, die der Verwendungsgruppe A3 angehörten, nicht hingegen solchen, die (wie der Kläger) in der Verwendungsgruppe A2 sind.3. Damit ergibt sich – trotz des grundsätzlich offenen Begriffs der „Fachärzte“ in Paragraph 31, BO – sowohl aus einer systematischen wie auch aus einer historisch-systematischen Interpretation der BO, dass die vom Kläger geforderte Zulage bereits nach der ursprünglichen Fassung der Bestimmung des Paragraph 31, BO in der Fassung des Landesgesetzblatt 16 aus 2016,) nur solchen Fachärzten zukommen sollte, die der Verwendungsgruppe A3 angehörten, nicht hingegen solchen, die (wie der Kläger) in der Verwendungsgruppe A2 sind.
Die spätere Änderung (Ergänzung) des § 31 BO durch das LGBl 14/2017, kundgemacht am 4. April 2017, in Form einer Einschränkung der Dienstzulage ausdrücklich auf (klinisch tätige) Fachärzte der Verwendungsgruppe A3 sowie deren Inkrafttreten mit 1. Jänner 2016 – also rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einführung der Dienstzulage – ist daher ein Fall einer bloßen Klarstellung durch den Gesetzgeber, um Zweifel über den Umfang des Kreises der anspruchsberechtigten Fachärzte zu beseitigen. In den Gesetzesmaterialien wird dementsprechend darauf hingewiesen, dass nach den Zielsetzungen der sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung vom Juli 2015 die Direktoren bzw ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände vom Bezug dieser „Psychiatriezulage“ ausgeschlossen sein sollten (ErläutB Beilage Nr 7/2017, LG-00382-2017/0001).Die spätere Änderung (Ergänzung) des Paragraph 31, BO durch das Landesgesetzblatt 14 aus 2017,, kundgemacht am 4. April 2017, in Form einer Einschränkung der Dienstzulage ausdrücklich auf (klinisch tätige) Fachärzte der Verwendungsgruppe A3 sowie deren Inkrafttreten mit 1. Jänner 2016 – also rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einführung der Dienstzulage – ist daher ein Fall einer bloßen Klarstellung durch den Gesetzgeber, um Zweifel über den Umfang des Kreises der anspruchsberechtigten Fachärzte zu beseitigen. In den Gesetzesmaterialien wird dementsprechend darauf hingewiesen, dass nach den Zielsetzungen der sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung vom Juli 2015 die Direktoren bzw ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände vom Bezug dieser „Psychiatriezulage“ ausgeschlossen sein sollten (ErläutB Beilage Nr 7 aus 2017,, LG-00382-2017/0001).
Ein Anlass für die vom Kläger angeregte Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Prüfung der rückwirkend in Kraft gesetzten Wortfolge „der Verwendungsgruppe A3“ in § 31 BO besteht daher nicht.Ein Anlass für die vom Kläger angeregte Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Prüfung der rückwirkend in Kraft gesetzten Wortfolge „der Verwendungsgruppe A3“ in Paragraph 31, BO besteht daher nicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.