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Entscheidung 8 ObA 37/23h×

Entscheidung 8 ObA 37/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

8ObA37/23h

Entscheidungsdatum

22.03.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexandra Serek, Rechtsanwältin in Wien, wegen 2.454,19 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2023, GZ 10 Ra 5/23p-19.1, mit welchem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27. September 2022, GZ 25 Cga 85/22k-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag des Obersten Gerichtshofs vom 14. Februar 2024, 9 ObA 38/23p, die Vorschriften in Paragraph 1159, Absatz eins bis 4 ABGB in der Fassung BGBl I 2017/153 als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.

Die Aufnahme des Verfahrens erfolgt von Amts wegen.

Text

Begründung:

[1]           Der Kläger war bei der Beklagten als Kellner beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis gelangte der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe zur Anwendung. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 26. 1. 2022 zum 15. 2. 2022.

[2] Der Kläger beansprucht unter Berufung auf die sechswöchige Kündigungsfrist des Paragraph 1159, Absatz 2, ABGB Kündigungsentschädigung für die Zeit von 16. 2. bis 15. 3. 2022.

[3]                  Die Beklagte wendet ein, dass der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Hotel- und Gastgewerbe eine 14-tägige Kündigungsfrist vorsehe.

[4] Die Vorinstanzen haben den Anspruch auf Kündigungsentschädigung bejaht. Paragraph 1159, Absatz 2, ABGB in der Fassung BGBl I 2017/153 sehe vor, dass die Kündigungsfrist zumindest sechs Wochen beträgt, doch Kollektivverträge für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen festlegen können. Der Beklagten sei es aber nicht gelungen nachzuweisen, dass es sich beim Hotel- und Gastgewerbe um eine Branche handle, in denen Saisonbetriebe überwiegen, sodass von einer sechswöchigen Kündigungsfrist auszugehen sei. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Oberste Gerichtshof hat im Verfahren zu 9 ObA 38/23p, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, mit Beschluss vom 14. 2. 2024 gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) beantragt, Paragraph 1159, Absatz eins bis 4 ABGB in der Fassung BGBl I 2017/153 als verfassungswidrig aufzuheben. Da diese Vorschriften auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden wären, war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu unterbrechen (RS0116275).

Textnummer

E141074

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:008OBA00037.23H.0322.000

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Dokumentnummer

JJT_20240322_OGH0002_008OBA00037_23H0000_000