Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Peter Schleinbach in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** J*****, vertreten durch Dr. K. H. Plankel, Dr. H. Mayrhofer, Mag. S. Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 36.340 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2011, GZ 9 Ra 167/10k-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Klägerin hat in erster Instanz eine Reihe von Gründen für die von ihr erklärte Kündigung geltend gemacht; sie hat die meisten dieser Gründe aber in der Folge wieder zurückgezogen. In der Revision stützt sie sich ausschließlich darauf, dass sie wegen des schlechten Rufs der Beklagten in den Medien, wegen der damit verbundenen Unsicherheit der Kunden und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen gekündigt habe. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass sich die Klägerin mit Erfolg nur dann auf diesen Grund berufen kann, wenn er der Beklagten zugerechnet werden kann, wird in der Revision nicht bestritten. Zu dieser Frage habe aber die Klägerin - so die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - keine ausreichenden und schlüssigen Prozessbehauptungen vorgebracht. Ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist und ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, kann nur aufgrund der jeweils im Einzelfall gegebenen Umstände beurteilt werden und stellt daher im Allgemeinen keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042828). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. Ihr nunmehriges Vorbringen, dass der Beklagten ihr „schlechter Ruf“ zuzurechnen sei, weil sie der „allgemein bekannte“ Vorwurf einer systematischen Fehlberatung getroffen habe, hat die Klägerin entgegen ihren Ausführungen in der Revision im Verfahren nicht erstattet. Das Vorbringen, dass der Klägerin bestimmte Produkte vorgegeben gewesen seien, welche sie verkaufen habe müssen, hat sie im Verfahren erster Instanz zurückgezogen.1. Die Klägerin hat in erster Instanz eine Reihe von Gründen für die von ihr erklärte Kündigung geltend gemacht; sie hat die meisten dieser Gründe aber in der Folge wieder zurückgezogen. In der Revision stützt sie sich ausschließlich darauf, dass sie wegen des schlechten Rufs der Beklagten in den Medien, wegen der damit verbundenen Unsicherheit der Kunden und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen gekündigt habe. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass sich die Klägerin mit Erfolg nur dann auf diesen Grund berufen kann, wenn er der Beklagten zugerechnet werden kann, wird in der Revision nicht bestritten. Zu dieser Frage habe aber die Klägerin - so die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - keine ausreichenden und schlüssigen Prozessbehauptungen vorgebracht. Ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist und ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, kann nur aufgrund der jeweils im Einzelfall gegebenen Umstände beurteilt werden und stellt daher im Allgemeinen keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042828). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. Ihr nunmehriges Vorbringen, dass der Beklagten ihr „schlechter Ruf“ zuzurechnen sei, weil sie der „allgemein bekannte“ Vorwurf einer systematischen Fehlberatung getroffen habe, hat die Klägerin entgegen ihren Ausführungen in der Revision im Verfahren nicht erstattet. Das Vorbringen, dass der Klägerin bestimmte Produkte vorgegeben gewesen seien, welche sie verkaufen habe müssen, hat sie im Verfahren erster Instanz zurückgezogen.
3. Auf die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die darin liege, dass die Klägerin nicht zur Erstattung eines näheren Vorbringens angeleitet worden sei, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Klägerin einen derartigen Verfahrensmangel in der Berufung nicht geltend gemacht hat und diese Geltendmachung in der Revision nicht nachtragen kann (RIS-Justiz RS0043111 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00038.11P.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20110929_OGH0002_008OBA00038_11P0000_000