[1] 1.1. Nach dem gemäß § 17 Abs 1 Z 1 Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO) auf das Dienstverhältnis des Klägers anwendbaren § 40e Abs 2 erster Satz Wiener Besoldungsordnung 1994 (BO) idF LGBl 2002/15 (soweit dieses Landesgesetz in weiterer Folge ohne Fassungsbezeichnung angeführt ist, bezieht sich dies auf die genannte Fassung) gebührt dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 (hier: per 1. 9. 2005 als ärztlicher Abteilungsvorstand in die Verwendungsgruppe A 2) aufgenommen wird, das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe. [1] 1.1. Nach dem gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO) auf das Dienstverhältnis des Klägers anwendbaren Paragraph 40 e, Absatz 2, erster Satz Wiener Besoldungsordnung 1994 (BO) in der Fassung LGBl 2002/15 (soweit dieses Landesgesetz in weiterer Folge ohne Fassungsbezeichnung angeführt ist, bezieht sich dies auf die genannte Fassung) gebührt dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 (hier: per 1. 9. 2005 als ärztlicher Abteilungsvorstand in die Verwendungsgruppe A 2) aufgenommen wird, das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe.
[2] 1.2. Dass die im zweiten Satz dieser Bestimmung vorgesehene Vergleichsrechnung auch unter gänzlicher Anrechnung der Vordienstzeiten des Klägers als Primararzt in einem, von einem privaten Träger betriebenen Kärntner Krankenhaus zu keinem höheren Vergleichseinkommen als die Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe A 2 geführt hätte, wird in der Revision nicht bestritten.
[3] 2. Der Kläger strebt vielmehr eine Anrechnung dieser Zeiten in der Verwendungsgruppe A 2 und daher eine bereits anfängliche Einstufung in Gehaltsstufe 3 an. Dazu behauptet er im Hinblick auf Art 45 AEUV und Art 7 Abs 1 FreizügigkeitsVO (Verordnung [EU] Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 4. 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union) die Unionsrechtswidrigkeit des Umstands, dass zwar Vordienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften, nicht aber bei privaten Krankenhausträgern zur Gänze anzurechnen seien (§ 14 Abs 1 Z 1 DO 1994). Mit dem Argument, dies sei unsachlich, macht er auch verfassungsrechtliche Bedenken geltend. [3] 2. Der Kläger strebt vielmehr eine Anrechnung dieser Zeiten in der Verwendungsgruppe A 2 und daher eine bereits anfängliche Einstufung in Gehaltsstufe 3 an. Dazu behauptet er im Hinblick auf Artikel 45, AEUV und Artikel 7, Absatz eins, FreizügigkeitsVO (Verordnung [EU] Nr 492 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 4. 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union) die Unionsrechtswidrigkeit des Umstands, dass zwar Vordienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften, nicht aber bei privaten Krankenhausträgern zur Gänze anzurechnen seien (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994). Mit dem Argument, dies sei unsachlich, macht er auch verfassungsrechtliche Bedenken geltend.
[4] 3. Bereits die Vorinstanzen haben darauf verwiesen, dass es sich um einen rein innerstaatlichen Fall handelt, auf den Art 45 Abs 1 und 2 AEUV sowie Art 7 Abs 1 FreizügigkeitsVO nicht anwendbar sind (EuGH 27. 11. 2025, C-356/24, A.B./Kärntner Landesregierung, Rn 33 ff, mwN). [4] 3. Bereits die Vorinstanzen haben darauf verwiesen, dass es sich um einen rein innerstaatlichen Fall handelt, auf den Artikel 45, Absatz eins und 2 AEUV sowie Artikel 7, Absatz eins, FreizügigkeitsVO nicht anwendbar sind (EuGH 27. 11. 2025, C-356/24, A.B./Kärntner Landesregierung, Rn 33 ff, mwN).
[5] 4.1. Die Bevorzugung von Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften, gegenüber solchen bei anderen Einrichtungen ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs in Art 21 Abs 4 B-VG verfassungsrechtlich grundgelegt. Dies gilt ebenso unter dem Blickwinkel der Inländerdiskriminierung (vgl VfGH 4. 10. 2023, G 192/2023; 1. 7. 2022, G 17/2022; 1. 7. 2022, G 59/2022). [5] 4.1. Die Bevorzugung von Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften, gegenüber solchen bei anderen Einrichtungen ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs in Artikel 21, Absatz 4, B-VG verfassungsrechtlich grundgelegt. Dies gilt ebenso unter dem Blickwinkel der Inländerdiskriminierung vergleiche VfGH 4. 10. 2023, G 192 aus 2023,; 1. 7. 2022, G 17 aus 2022,; 1. 7. 2022, G 59 aus 2022,).
[6] 4.2. Vor dem Hintergrund des vom Verfassungsgerichtshof betonten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der öffentlich Bediensteten (VfGH 4. 10. 2023, G 192/2023 [ErwGr VI 2.7.3.]) bestehen auch im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot keine Bedenken gegen das (hier teilweise) Unterbleiben der Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern als Gebietskörperschaften bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung. [6] 4.2. Vor dem Hintergrund des vom Verfassungsgerichtshof betonten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der öffentlich Bediensteten (VfGH 4. 10. 2023, G 192 aus 2023, [ErwGr VI 2.7.3.]) bestehen auch im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot keine Bedenken gegen das (hier teilweise) Unterbleiben der Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern als Gebietskörperschaften bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung.
[7] 5. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete, findet seine Grenze aber in den – zwingenden Charakter aufweisenden – Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des Vertragsbedienstetenrechts (RS0031453 [T2]; RS0031488 [T3]).
[8] 6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). [8] 6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).