Entscheidung 8 ObA 39/05a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Guntram S*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wegen 24.262,25 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. April 2005, GZ 13 Ra 7/05k-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die außerordentliche Revision releviert als erhebliche Rechtsfrage, dass Rechtsprechung dazu fehle, welche dem Unternehmer zurechenbaren Gründe im Sinne des § 22 Abs 3 Z 1 HVertrG dazu führen, dass dem Handelsvertreter trotz Selbstkündigung bzw vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch zusteht. Diese Frage muss hier allerdings nicht beantwortet werden:Die außerordentliche Revision releviert als erhebliche Rechtsfrage, dass Rechtsprechung dazu fehle, welche dem Unternehmer zurechenbaren Gründe im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG dazu führen, dass dem Handelsvertreter trotz Selbstkündigung bzw vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch zusteht. Diese Frage muss hier allerdings nicht beantwortet werden:
Rechtliche Beurteilung
Es steht nicht fest, dass die beklagte Unternehmerin Provisionsansprüche des klagenden Handelsvertreters schmälerte oder Provisionen vorenthielt. Es steht auch nicht fest, dass die Beklagte es unterließ, dem Kläger notwendiges Werbe- und Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen. Die Behauptung des Klägers, das Arbeitsklima habe sich verschlechtert, weil die Beklagte ihre Handelsvertreter überwacht und mit Klagen bedroht habe, hat sich nicht erwiesen. Das gilt auch für die behaupteten „Ehrverletzungen" und die Intervention bei Kunden des Klägers, um den Kläger und seine Fähigkeiten herabzuwürdigen. Mit Klagen belangte die Beklagte vielmehr nur jene Handelsvertreter, von denen sie Anhaltspunkte hatte, dass sie vertragswidrig für Konkurrenzunternehmen tätig waren. Es stehen somit in Wahrheit überhaupt keine Umstände fest, die einen begründeten Anlass im Sinne des § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG für die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kläger darstellen könnten.Es steht nicht fest, dass die beklagte Unternehmerin Provisionsansprüche des klagenden Handelsvertreters schmälerte oder Provisionen vorenthielt. Es steht auch nicht fest, dass die Beklagte es unterließ, dem Kläger notwendiges Werbe- und Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen. Die Behauptung des Klägers, das Arbeitsklima habe sich verschlechtert, weil die Beklagte ihre Handelsvertreter überwacht und mit Klagen bedroht habe, hat sich nicht erwiesen. Das gilt auch für die behaupteten „Ehrverletzungen" und die Intervention bei Kunden des Klägers, um den Kläger und seine Fähigkeiten herabzuwürdigen. Mit Klagen belangte die Beklagte vielmehr nur jene Handelsvertreter, von denen sie Anhaltspunkte hatte, dass sie vertragswidrig für Konkurrenzunternehmen tätig waren. Es stehen somit in Wahrheit überhaupt keine Umstände fest, die einen begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG für die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kläger darstellen könnten.
Anmerkung
E78685
8ObA39.05a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00039.05A.1006.000
Dokumentnummer
JJT_20051006_OGH0002_008OBA00039_05A0000_000