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Entscheidung 8 ObA 39/05a×

Entscheidung 8 ObA 39/05a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA39/05a

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Guntram S*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wegen 24.262,25 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. April 2005, GZ 13 Ra 7/05k-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die außerordentliche Revision releviert als erhebliche Rechtsfrage, dass Rechtsprechung dazu fehle, welche dem Unternehmer zurechenbaren Gründe im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG dazu führen, dass dem Handelsvertreter trotz Selbstkündigung bzw vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch zusteht. Diese Frage muss hier allerdings nicht beantwortet werden:

Rechtliche Beurteilung

Es steht nicht fest, dass die beklagte Unternehmerin Provisionsansprüche des klagenden Handelsvertreters schmälerte oder Provisionen vorenthielt. Es steht auch nicht fest, dass die Beklagte es unterließ, dem Kläger notwendiges Werbe- und Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen. Die Behauptung des Klägers, das Arbeitsklima habe sich verschlechtert, weil die Beklagte ihre Handelsvertreter überwacht und mit Klagen bedroht habe, hat sich nicht erwiesen. Das gilt auch für die behaupteten „Ehrverletzungen" und die Intervention bei Kunden des Klägers, um den Kläger und seine Fähigkeiten herabzuwürdigen. Mit Klagen belangte die Beklagte vielmehr nur jene Handelsvertreter, von denen sie Anhaltspunkte hatte, dass sie vertragswidrig für Konkurrenzunternehmen tätig waren. Es stehen somit in Wahrheit überhaupt keine Umstände fest, die einen begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG für die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kläger darstellen könnten.

Anmerkung

E78685 8ObA39.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00039.05A.1006.000

Dokumentnummer

JJT_20051006_OGH0002_008OBA00039_05A0000_000