[4] Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, das Berufungsgericht hätte bei seiner Entscheidung seinen Beurteilungsspielraum überschritten (RS0106298; RS0029095 ua). Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine Fehlbeurteilung im zuletzt genannten Sinne und auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf. [4] Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, es sei denn, das Berufungsgericht hätte bei seiner Entscheidung seinen Beurteilungsspielraum überschritten (RS0106298; RS0029095 ua). Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine Fehlbeurteilung im zuletzt genannten Sinne und auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität auf.
[5] 1. Der Kläger behauptet in seiner Revision, ohne sein Wissen gefilmt worden sein, und meint, die Vorinstanzen hätten keinen Bezug zu den „Grauen Wölfen“ festzustellen vermocht.
[6] Aus den Feststellungen geht aber hervor, dass der Kläger den besagten Gruß „in die Kamera“ zeigte, wobei er zudem der Erste war, der dies tat. Er war sich also nicht nur dessen bewusst, beim Zeigen des Wolfsgrußes abgebildet zu werden, sondern legte es gerade darauf an. Zudem wusste er, dass es sich beim Wolfsgruß um das (verbotene – § 1 Z 4 iVm § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Symbole-Gesetz sowie Punkt 20 des Anhangs zur Verordnung BGBl II 2019/58) Zeichen der Grauen Wölfe handelt. [6] Aus den Feststellungen geht aber hervor, dass der Kläger den besagten Gruß „in die Kamera“ zeigte, wobei er zudem der Erste war, der dies tat. Er war sich also nicht nur dessen bewusst, beim Zeigen des Wolfsgrußes abgebildet zu werden, sondern legte es gerade darauf an. Zudem wusste er, dass es sich beim Wolfsgruß um das (verbotene – Paragraph eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, Symbole-Gesetz sowie Punkt 20 des Anhangs zur Verordnung BGBl II 2019/58) Zeichen der Grauen Wölfe handelt.
[7] Die Rechtsrüge geht insofern nicht von den getroffenen Feststellungen aus und ist in dieser Hinsicht nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [insb T4, T14]; RS0043603).
[8] 2. Dass das Berufungsgericht in einem anderen Fall die Entlassung eines Dienstnehmers, der ebenso wie der Kläger am Treffen vom 25. 1. 2020 teilnahm und den Wolfsgruß zeigte, als nicht berechtigt erkannte, macht die Revision des Klägers noch nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig (vgl RS0116241; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 [2019] § 502 ZPO Rz 41 f; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] § 502 ZPO Rz 18 f). Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich unter anderem dadurch, dass hier der Kläger der erste war, der den Wolfsgruß in die das Geschehen filmende Kamera zeigte, und er auch wusste, dass es sich um das (verbotene) Zeichen der Grauen Wölfe handelt, wohingegen im anderen Fall sich aus dem damals konstatierten Sachverhalt nicht ableiten ließ, dass der dortige Kläger einen vergleichbaren Wissensstand aufwies und mit dem Zeigen des Wolfsgrußes konkret die Organisation der „Grauen Wölfe“ ansprechen und/oder gutheißen wollte. [8] 2. Dass das Berufungsgericht in einem anderen Fall die Entlassung eines Dienstnehmers, der ebenso wie der Kläger am Treffen vom 25. 1. 2020 teilnahm und den Wolfsgruß zeigte, als nicht berechtigt erkannte, macht die Revision des Klägers noch nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig vergleiche RS0116241; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 [2019] Paragraph 502, ZPO Rz 41 f; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] Paragraph 502, ZPO Rz 18 f). Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich unter anderem dadurch, dass hier der Kläger der erste war, der den Wolfsgruß in die das Geschehen filmende Kamera zeigte, und er auch wusste, dass es sich um das (verbotene) Zeichen der Grauen Wölfe handelt, wohingegen im anderen Fall sich aus dem damals konstatierten Sachverhalt nicht ableiten ließ, dass der dortige Kläger einen vergleichbaren Wissensstand aufwies und mit dem Zeigen des Wolfsgrußes konkret die Organisation der „Grauen Wölfe“ ansprechen und/oder gutheißen wollte.
[9] 3. Auf das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an (RS0029457 [T10]). Da es dem Kläger nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [9] 3. Auf das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an (RS0029457 [T10]). Da es dem Kläger nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).