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Entscheidung 8 ObA 4/08h×

Entscheidung 8 ObA 4/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA4/08h

Entscheidungsdatum

10.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Karl B*****, und 2. Peter J*****, beide vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 20.000 EUR und 35.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2007, GZ 9 Ra 88/07p-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. Oktober 2006, GZ 19 Cga 170/04i-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von den klagenden Parteien mit Schriftsätzen vom 9. 5. 2008 erklärten Rückziehungen der Klagen unter Anspruchsverzicht werden zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die von der beklagten Partei erhobene außerordentliche Revision und Freistellungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zogen die klagenden Parteien unter Hinweis auf eine außergerichtliche Einigung ihre Klagen jeweils unter Anspruchsverzicht zurück.

Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach bis zur Entscheidung über die Berufung die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden kann, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren analog anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO3 Rz 1 zu Paragraph 513,; RIS-Justiz RS0081567 mwN).

Da die Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung den gesamten Streitgegenstand umfasst, ist somit in Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 513, Rz 2 mwN).

Dieser Beschluss konnte im Dreiersenat gefasst werden (Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, ASGG; Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, OGHG).

Anmerkung

E88164 8ObA4.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00004.08H.0710.000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Dokumentnummer

JJT_20080710_OGH0002_008OBA00004_08H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung