Die Klägerin erlitt auf dem Weg zum erstmaligen Arbeitsantritt des mit dem Beklagten vereinbarten Arbeitsverhältnisses einen Verkehrsunfall. Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, ihr stehe aus dieser vor Antritt des Arbeitsverhältnisses erfolgten Arbeitsverhinderung gemäß § 8 Abs 1 AngG kein Entgeltanspruch gegen den Beklagten zu, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Klägerin erlitt auf dem Weg zum erstmaligen Arbeitsantritt des mit dem Beklagten vereinbarten Arbeitsverhältnisses einen Verkehrsunfall. Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, ihr stehe aus dieser vor Antritt des Arbeitsverhältnisses erfolgten Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AngG kein Entgeltanspruch gegen den Beklagten zu, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Soferne in der Revision davon ausgegangen wird, die Vorbesprechung über die Tätigkeit der Klägerin am Abend des Vortages habe schon den Arbeitsantritt bedeutet, wird der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, wonach der Arbeitsbeginn erst für den nächsten Tag um 8.30 Uhr vereinbart worden war (und der Wegunfall diesem Zeitpunkt vorausgegangen war). Unter Arbeitsantritt ist die Aufnahme der Tätigkeit in Erfüllung des Arbeitsvertrages zu verstehen (Martinek ua AngG7, 218). Aus § 30 AngG geht deutlich hervor, daß die Vereinbarung des Arbeitsantrittes und der Antritt, nämlich der Übergang vom Verpflichtungsstadium in das Erfüllungsstadium, vom Gesetz deutlich unterschieden wird. Mag auch die Lehre (Binder, Auflösungsmöglichkeiten im "Vor-Arbeitsstadium" FS Floretta 1983, 329, 339) für ein echtes Arbeitsverhältnis in dem zwischen Arbeitsvertragsschluß und Arbeitsaufnahme liegenden Zeitraum eintreten und dieses "Vor-Arbeitsstadium" vom Anbahnungsstadium unterscheiden, so besteht kein Zweifel daran, daß die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltpflicht des Arbeitgebers erst mit dem Tag der (vereinbarten) Arbeitsaufnahme einsetzen (Binder aaO, 341). Der Gesetzgeber hat die Entgeltfortzahlungspflicht bei Krankheit oder Unglücksfall an die Bedingung des vorausgehenden Arbeitsantritts geknüpft; dh die Entgeltfortzahlungspflicht setzt den Beginn einer Entgeltzahlungspflicht voraus. Dem möglichen Einwand, eine dogmatisch unzureichend begründete Wortauslegung vorzunehmen (vgl Pfeil in der Anmerkung zu DRdA 1998/4, 42, 44 ff) kann durch den Hinweis auf das zusätzliche Erfordernis der Wartezeit in § 2 Abs 1 EFZG begegnet werden.Soferne in der Revision davon ausgegangen wird, die Vorbesprechung über die Tätigkeit der Klägerin am Abend des Vortages habe schon den Arbeitsantritt bedeutet, wird der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, wonach der Arbeitsbeginn erst für den nächsten Tag um 8.30 Uhr vereinbart worden war (und der Wegunfall diesem Zeitpunkt vorausgegangen war). Unter Arbeitsantritt ist die Aufnahme der Tätigkeit in Erfüllung des Arbeitsvertrages zu verstehen (Martinek ua AngG7, 218). Aus Paragraph 30, AngG geht deutlich hervor, daß die Vereinbarung des Arbeitsantrittes und der Antritt, nämlich der Übergang vom Verpflichtungsstadium in das Erfüllungsstadium, vom Gesetz deutlich unterschieden wird. Mag auch die Lehre (Binder, Auflösungsmöglichkeiten im "Vor-Arbeitsstadium" FS Floretta 1983, 329, 339) für ein echtes Arbeitsverhältnis in dem zwischen Arbeitsvertragsschluß und Arbeitsaufnahme liegenden Zeitraum eintreten und dieses "Vor-Arbeitsstadium" vom Anbahnungsstadium unterscheiden, so besteht kein Zweifel daran, daß die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltpflicht des Arbeitgebers erst mit dem Tag der (vereinbarten) Arbeitsaufnahme einsetzen (Binder aaO, 341). Der Gesetzgeber hat die Entgeltfortzahlungspflicht bei Krankheit oder Unglücksfall an die Bedingung des vorausgehenden Arbeitsantritts geknüpft; dh die Entgeltfortzahlungspflicht setzt den Beginn einer Entgeltzahlungspflicht voraus. Dem möglichen Einwand, eine dogmatisch unzureichend begründete Wortauslegung vorzunehmen vergleiche Pfeil in der Anmerkung zu DRdA 1998/4, 42, 44 ff) kann durch den Hinweis auf das zusätzliche Erfordernis der Wartezeit in Paragraph 2, Absatz eins, EFZG begegnet werden.
Das arbeitsrechtliche Schutzprinzip gebietet keine Korrektur dieses Auslegungsergebnisses, wenn berücksichtigt wird, daß für einen Wegunfall schon vor dem ersten Arbeitsantritt die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung besteht (vgl ZAS 1996/17, 131 Mosler).Das arbeitsrechtliche Schutzprinzip gebietet keine Korrektur dieses Auslegungsergebnisses, wenn berücksichtigt wird, daß für einen Wegunfall schon vor dem ersten Arbeitsantritt die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vergleiche ZAS 1996/17, 131 Mosler).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.