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Entscheidung 8 ObA 40/21x×

Entscheidung 8 ObA 40/21x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA40/21x

Entscheidungsdatum

25.06.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Stuppnig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2021, GZ 9 Ra 25/21v-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die vom 20. 5. 2019 bis zur Dienstgeberkündigung per 31. 8. 2019 bei der Beklagten als Buchhalterin beschäftigte Klägerin begehrte für ein in dieser Zeit behauptetes Mobbing/Bossing und für die damit verbundenen Demütigungen und Erniedrigungen sowie die dadurch entstandene Gesundheitsbeeinträchtigung in Form einer ärztlich zu behandelnden Gastritis Schadenersatz von 25.000 EUR sA.

[2]           Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab.

[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf und ist daher zurückzuweisen:

Rechtliche Beurteilung

[4]           Ausgehend von der Feststellung, dass die Gründe für eine körperliche und/oder seelische Beeinträchtigung der Klägerin während der Dauer des Dienstverhältnisses und danach nicht in einem der Beklagten zurechenbaren Verhalten liegen, verneinte das Berufungsgericht schon einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden.

[5] Mit dieser die Klageabweisung selbständig tragenden Alternativbegründung setzt sich das Rechtsmittel nicht auseinander vergleiche RIS-Justiz RS0118709), vielmehr entfernt es sich insoweit vom festgestellten Sachverhalt. Auf die – von der Klägerin in Zweifel gezogene – Ansicht des Berufungsgerichts, dass gar keine Mobbbing- bzw Bossinghandlungen vorliegen, muss daher nicht mehr eingegangen werden.

Textnummer

E132403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00040.21X.0625.000

Im RIS seit

17.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20210625_OGH0002_008OBA00040_21X0000_000