Entscheidung 8 ObA 40/21x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.06.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Stuppnig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2021, GZ 9 Ra 25/21v-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die vom 20. 5. 2019 bis zur Dienstgeberkündigung per 31. 8. 2019 bei der Beklagten als Buchhalterin beschäftigte Klägerin begehrte für ein in dieser Zeit behauptetes Mobbing/Bossing und für die damit verbundenen Demütigungen und Erniedrigungen sowie die dadurch entstandene Gesundheitsbeeinträchtigung in Form einer ärztlich zu behandelnden Gastritis Schadenersatz von 25.000 EUR sA.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab.
[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf und ist daher zurückzuweisen: [3] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf und ist daher zurückzuweisen:
Rechtliche Beurteilung
[4] Ausgehend von der Feststellung, dass die Gründe für eine körperliche und/oder seelische Beeinträchtigung der Klägerin während der Dauer des Dienstverhältnisses und danach nicht in einem der Beklagten zurechenbaren Verhalten liegen, verneinte das Berufungsgericht schon einen Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden.
[5] Mit dieser die Klageabweisung selbständig tragenden Alternativbegründung setzt sich das Rechtsmittel nicht auseinander (vgl RIS-Justiz RS0118709), vielmehr entfernt es sich insoweit vom festgestellten Sachverhalt. Auf die – von der Klägerin in Zweifel gezogene – Ansicht des Berufungsgerichts, dass gar keine Mobbbing- bzw Bossinghandlungen vorliegen, muss daher nicht mehr eingegangen werden. [5] Mit dieser die Klageabweisung selbständig tragenden Alternativbegründung setzt sich das Rechtsmittel nicht auseinander vergleiche RIS-Justiz RS0118709), vielmehr entfernt es sich insoweit vom festgestellten Sachverhalt. Auf die – von der Klägerin in Zweifel gezogene – Ansicht des Berufungsgerichts, dass gar keine Mobbbing- bzw Bossinghandlungen vorliegen, muss daher nicht mehr eingegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00040.21X.0625.000
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021
Dokumentnummer
JJT_20210625_OGH0002_008OBA00040_21X0000_000