Entscheidung 8 ObA 42/19p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günter Hintersteiner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** G*****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei L***** S*****, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 10.567,71 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2019, GZ 7 Ra 12/19t-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin wiederholt sich in der Wiedergabe ihres in erster und zweiter Instanz bereits erstatteten Vorbringens, ohne auf die ihren Standpunkt unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts und der sachlichen Zielrichtung der Regelung eingehend widerlegende Begründung des Berufungsgerichts inhaltlich einzugehen. Mit diesen Revisionsausführungen wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargelegt.Die außerordentliche Revision der Klägerin wiederholt sich in der Wiedergabe ihres in erster und zweiter Instanz bereits erstatteten Vorbringens, ohne auf die ihren Standpunkt unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts und der sachlichen Zielrichtung der Regelung eingehend widerlegende Begründung des Berufungsgerichts inhaltlich einzugehen. Mit diesen Revisionsausführungen wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargelegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00042.19P.0627.000
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2019
Dokumentnummer
JJT_20190627_OGH0002_008OBA00042_19P0000_000