[1] 1. Nach den Feststellungen handelt es sich bei der Beklagten um ein in der Gesellschaftsform einer GmbH betriebenes, der WKÖ mit der Fachgruppenzuordnung (richtig) „603 – Fachgruppe Gesundheitsbetriebe 603B – Ambulatorien für physikalische Therapie und bildgebende Diagnostik“ angehörendes radiologisches Institut für digitale Schnittbildtechnik. Wenn die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision die Beklagte als Gruppenpraxis iSd § 52a ÄrzteG qualifiziert, so geht sie nicht von den genannten Feststellungen aus; das Rechtsmittel ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T14]). 1. Nach den Feststellungen handelt es sich bei der Beklagten um ein in der Gesellschaftsform einer GmbH betriebenes, der WKÖ mit der Fachgruppenzuordnung (richtig) „603 – Fachgruppe Gesundheitsbetriebe 603B – Ambulatorien für physikalische Therapie und bildgebende Diagnostik“ angehörendes radiologisches Institut für digitale Schnittbildtechnik. Wenn die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision die Beklagte als Gruppenpraxis iSd Paragraph 52 a, ÄrzteG qualifiziert, so geht sie nicht von den genannten Feststellungen aus; das Rechtsmittel ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T14]).
[2] 2. Selbständige Ambulatorien zählen nach § 2 Abs 1 Z 5 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) bzw – hier – § 2 Z 7 Oö Krankenanstaltengesetz 1997 (KAG 1997) zu den Krankenanstalten. Ihre Mitgliedschaft in der WKÖ (Kammerangehörigkeit) ergibt sich damit unmittelbar aus dem Gesetz (§ 2 Abs 2 Wirtschaftskammergesetz 1988 iVm dessen Anlage) und ist in Rechtsprechung (vgl VwGH AW 2008/11/0041; Ra 2015/11/0027) und Literatur (zB Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien im Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht [2001] 379; Neumann, Der freiberuflich tätige Geschäftsführer, ZAS 2019, 17 [21]; Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht4 [2026] Kap XIX Rz 35) anerkannt. Die in der Zulassungsbeschwerde genannte Frage, „ob eine ärztliche GmbH der Ärztekammer oder der Wirtschaftskammer zuzuordnen ist“, ist hier damit nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO. 2. Selbständige Ambulatorien zählen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) bzw – hier – Paragraph 2, Ziffer 7, Oö Krankenanstaltengesetz 1997 (KAG 1997) zu den Krankenanstalten. Ihre Mitgliedschaft in der WKÖ (Kammerangehörigkeit) ergibt sich damit unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraph 2, Absatz 2, Wirtschaftskammergesetz 1988 in Verbindung mit dessen Anlage) und ist in Rechtsprechung vergleiche VwGH AW 2008/11/0041; Ra 2015/11/0027) und Literatur (zB Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien im Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht [2001] 379; Neumann, Der freiberuflich tätige Geschäftsführer, ZAS 2019, 17 [21]; Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht4 [2026] Kap römisch neunzehn Rz 35) anerkannt. Die in der Zulassungsbeschwerde genannte Frage, „ob eine ärztliche GmbH der Ärztekammer oder der Wirtschaftskammer zuzuordnen ist“, ist hier damit nicht erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
[3] 3. Die Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in erster Instanz nicht vorgebracht, dass sie einem Dritten Arbeitsleistungen zu erbringen gehabt hätte, weshalb die Feststellungen des Erstgerichts, wonach sie auch Leistungen (Durchführungen von EKGs, Lungenfunktionstests und Blutabnahmen) im Rahmen der allgemein-medizinischen Privatordinationen des Minderheitsgesellschafters der Beklagten und dessen Ehegattin erbrachte, überschießend und damit unbeachtlich seien, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
[4] 4. Da es der Klägerin nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 4. Da es der Klägerin nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).