Rechtstracker.at
Entscheidung 8 ObA 42/26y×

Entscheidung 8 ObA 42/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

8ObA42/26y

Entscheidungsdatum

24.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Hofrat Ing. Mag. Dr. Hermann Neureiter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Wolfgang Schwab, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen 2.331,66 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juli 2026, GZ 12 Ra 38/26h-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Nach den Feststellungen handelt es sich bei der Beklagten um ein in der Gesellschaftsform einer GmbH betriebenes, der WKÖ mit der Fachgruppenzuordnung (richtig) „603 – Fachgruppe Gesundheitsbetriebe 603B – Ambulatorien für physikalische Therapie und bildgebende Diagnostik“ angehörendes radiologisches Institut für digitale Schnittbildtechnik. Wenn die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision die Beklagte als Gruppenpraxis iSd Paragraph 52 a, ÄrzteG qualifiziert, so geht sie nicht von den genannten Feststellungen aus; das Rechtsmittel ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T14]).

[2]         2. Selbständige Ambulatorien zählen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) bzw – hier – Paragraph 2, Ziffer 7, Oö Krankenanstaltengesetz 1997 (KAG 1997) zu den Krankenanstalten. Ihre Mitgliedschaft in der WKÖ (Kammerangehörigkeit) ergibt sich damit unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraph 2, Absatz 2, Wirtschaftskammergesetz 1988 in Verbindung mit dessen Anlage) und ist in Rechtsprechung vergleiche VwGH AW 2008/11/0041; Ra 2015/11/0027) und Literatur (zB Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien im Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht [2001] 379; Neumann, Der freiberuflich tätige Geschäftsführer, ZAS 2019, 17 [21]; Karollus in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht4 [2026] Kap römisch neunzehn Rz 35) anerkannt. Die in der Zulassungsbeschwerde genannte Frage, „ob eine ärztliche GmbH der Ärztekammer oder der Wirtschaftskammer zuzuordnen ist“, ist hier damit nicht erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

[3]              3. Die Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in erster Instanz nicht vorgebracht, dass sie einem Dritten Arbeitsleistungen zu erbringen gehabt hätte, weshalb die Feststellungen des Erstgerichts, wonach sie auch Leistungen (Durchführungen von EKGs, Lungenfunktionstests und Blutabnahmen) im Rahmen der allgemein-medizinischen Privatordinationen des Minderheitsgesellschafters der Beklagten und dessen Ehegattin erbrachte, überschießend und damit unbeachtlich seien, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen.

[4]         4. Da es der Klägerin nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E148747

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:008OBA00042.26Y.0924.000

Im RIS seit

21.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260924_OGH0002_008OBA00042_26Y0000_000