Entscheidung 8 ObA 43/06s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard W*****, vertreten durch Frischenschlager & Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, wegen EUR 23.337,91 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 2006, GZ 11 Ra 12/06y-27, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen der klagenden Partei zur Frage des Umfangs der Arbeitspflichten des klagenden „Stapler- und Lagerarbeiters" insbesondere zur Frage, ob er zu Rasenmäharbeiten herangezogen werden konnte, ist ohne Relevanz. Die Berechtigung der Entlassung wurde schon deshalb bejaht, weil sich der Kläger, obwohl er schon zwei Mal schriftlich (zuletzt mit der Überschrift „Letzte schriftliche Verwarnung") und zahlreiche Male davor auch mündlich verwarnt wurde, wieder nicht bei Dienstantritt meldete und im Übrigen das ihm zur Verfügung gestellte Diensthandy nicht in der vorgegebenen Weise verwendete. Auch die Ausführungen der Revision, dass der Kläger während seines Beschäftigungsverhältnisses die Stapler- und Lagertätigkeiten sowie das Kommissionieren ohne Beanstandung erfüllte, entfernen sich nicht nur insoweit von den Feststellungen, sondern auch dadurch, dass festgestellt wurde, dass der Kläger entgegen ausdrücklichen Anweisungen die Entladung der Fahrzeug nach eigene Gutdünken vornahm und selbst bei dringend zu entladenden Lkws die Entladung nicht durchführte, bloß weil der Fahrer die Plane noch nicht geöffnet hatte. Soweit der Kläger moniert, dass die Entlassung deshalb nicht zulässig sei, weil die Beklagte seine Pflichtverletzungen auch nach der Ermahnung noch durch längere Zeit geduldet habe, ist er darauf zu verweisen, dass er bereits an dem auf die „Letzte schriftliche Verwarnung" folgenden Tag wieder die abgemahnte Pflichtwidrigkeit setzte und auch noch an diesem Tag entlassen wurde.
Anmerkung
E80756
8ObA43.06s
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
ARD 5712/8/06
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00043.06S.0511.000
Dokumentnummer
JJT_20060511_OGH0002_008OBA00043_06S0000_000