Daß Christine P***** als zweites Betriebsratsmitglied gewählt wurde (§ 28 Abs 1 BRWO), wird von der Revisionswerberin nicht mehr bestritten; daß sie die Wahl auch angenommen hat, wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt. Die in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates beschlossene "Umreihung" kann nicht als Rücktritt der Christine P***** von ihrer Stellung als Betriebsratsmitglied beurteilt werden. Für die Annahme eines derartigen Erklärungsinhaltes fehlen rechtfertigende Hinweise. Vielmehr war der diese "Umreihung" vornehmende Beschluß nach den dazu getroffenen Feststellungen Teil der Wahl der Betriebsratsfunktionäre (§ 66 Abs 3 ArbVG), nämlich des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassiers.Daß Christine P***** als zweites Betriebsratsmitglied gewählt wurde (Paragraph 28, Absatz eins, BRWO), wird von der Revisionswerberin nicht mehr bestritten; daß sie die Wahl auch angenommen hat, wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt. Die in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates beschlossene "Umreihung" kann nicht als Rücktritt der Christine P***** von ihrer Stellung als Betriebsratsmitglied beurteilt werden. Für die Annahme eines derartigen Erklärungsinhaltes fehlen rechtfertigende Hinweise. Vielmehr war der diese "Umreihung" vornehmende Beschluß nach den dazu getroffenen Feststellungen Teil der Wahl der Betriebsratsfunktionäre (Paragraph 66, Absatz 3, ArbVG), nämlich des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassiers.
Ob bei der Wahl am 22.6.1993 drei oder vier Betriebsratsmitglieder gewählt wurden, kann nicht beurteilt werden, weil der für diese Beurteilung maßgebende Sachverhalt (insbesondere der Inhalt der Wahlkundmachung iS § 55 Abs 2 ArbVG bzw. § 19 Abs 2 BRWO) weder behauptet noch festgestellt wurde. Für das allein noch aufrechte Klagebegehren auf Feststellung, daß Christine P***** Ersatzmitglied (gemeint: nicht Mitglied) des beklagten Betriebsrates ist, sind aber weitere Klarstellungen nicht erforderlich, weil weder die als Funktionsverteilung zu beurteilende "Umreihung" in der konstituierenden Betriebsratssitzung noch die Mitteilung der dabei zustandegekommenen "Reihung" der gewählten Personen an den Betriebsinhaber dazu führen kann, daß die als zweites Betriebsratsmitglied gewählte Christine P***** diese Position verliert. Auf diese Weise das Ergebnis der Betriebsratswahl abzuändern, lassen die absolut zwingenden Normen der Betriebsverfassung (SZ 66/36 mwN) nicht zu. Von einem schützenswerten Vertrauen der Klägerin kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil ihr die Diskrepanz zum Wahlvorschlag auffallen mußte und überdies auch nach der ihr zugegangenen Mitteilung, mit der die Wahl von vier Betriebsratsmitgliedern bekanntgegeben wurde, Christine P***** Mitglied des Betriebsrates war. Fraglich kann daher nur sein, ob Monika S***** Betriebsratsmitglied ist; daß Christine P***** Mitglied des Betriebsrates und das Feststellungsbegehren der Klägerin daher nicht berechtigt ist, steht hingegen außer Zweifel.Ob bei der Wahl am 22.6.1993 drei oder vier Betriebsratsmitglieder gewählt wurden, kann nicht beurteilt werden, weil der für diese Beurteilung maßgebende Sachverhalt (insbesondere der Inhalt der Wahlkundmachung iS Paragraph 55, Absatz 2, ArbVG bzw. Paragraph 19, Absatz 2, BRWO) weder behauptet noch festgestellt wurde. Für das allein noch aufrechte Klagebegehren auf Feststellung, daß Christine P***** Ersatzmitglied (gemeint: nicht Mitglied) des beklagten Betriebsrates ist, sind aber weitere Klarstellungen nicht erforderlich, weil weder die als Funktionsverteilung zu beurteilende "Umreihung" in der konstituierenden Betriebsratssitzung noch die Mitteilung der dabei zustandegekommenen "Reihung" der gewählten Personen an den Betriebsinhaber dazu führen kann, daß die als zweites Betriebsratsmitglied gewählte Christine P***** diese Position verliert. Auf diese Weise das Ergebnis der Betriebsratswahl abzuändern, lassen die absolut zwingenden Normen der Betriebsverfassung (SZ 66/36 mwN) nicht zu. Von einem schützenswerten Vertrauen der Klägerin kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil ihr die Diskrepanz zum Wahlvorschlag auffallen mußte und überdies auch nach der ihr zugegangenen Mitteilung, mit der die Wahl von vier Betriebsratsmitgliedern bekanntgegeben wurde, Christine P***** Mitglied des Betriebsrates war. Fraglich kann daher nur sein, ob Monika S***** Betriebsratsmitglied ist; daß Christine P***** Mitglied des Betriebsrates und das Feststellungsbegehren der Klägerin daher nicht berechtigt ist, steht hingegen außer Zweifel.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.