Entscheidung 8 ObA 46/05f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.09.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kuras und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Georg Eberl in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Birgit S*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Daniela B*****, vertreten durch Dr. Gert Folk, Dr. Gerhard Folk, Rechtsanwälte in Kapfenberg, wegen EUR 2.163,32 s. A. über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Mai 2005, GZ 7 Ra 31/05s-54, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit ihren Ausführungen, dass Rechtsprechung zur Frage, ob eine Gesundheitsgefährdung auch bei einem chronisch unbehandelbaren Leiden, bei dem nach menschlicher Erfahrung mit einer Besserung nicht zu rechnen sei, vorliege, fehle und diese Auffassung nur durch Literaturmeinungen gestützt werde, vermag die Rechtsmittelwerberin die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht zu begründen. Auf diese Frage ist vorliegend schon deshalb nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht die Abweisung des von der Rechtsmittelwerberin gestellten Begehrens auf Rückzahlung der an die Beklagte (irrtümlich) zur Auszahlung gebrachten Abfertigung auch darauf gestützt hat, dass die Beklagte den als Abfertigung empfangenen gringfügigen Betrag gutgläubig verbraucht habe. Bei der Beurteilung der Frage des gutgläubigen Verbrauchs handelt es sich jedoch um eine Entscheidung im Einzelfall (vgl 8 ObA 289/01k). Eine krasse Verkennung der Rechtslage, die in korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, kann vorliegend nicht erblickt werden.Mit ihren Ausführungen, dass Rechtsprechung zur Frage, ob eine Gesundheitsgefährdung auch bei einem chronisch unbehandelbaren Leiden, bei dem nach menschlicher Erfahrung mit einer Besserung nicht zu rechnen sei, vorliege, fehle und diese Auffassung nur durch Literaturmeinungen gestützt werde, vermag die Rechtsmittelwerberin die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht zu begründen. Auf diese Frage ist vorliegend schon deshalb nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht die Abweisung des von der Rechtsmittelwerberin gestellten Begehrens auf Rückzahlung der an die Beklagte (irrtümlich) zur Auszahlung gebrachten Abfertigung auch darauf gestützt hat, dass die Beklagte den als Abfertigung empfangenen gringfügigen Betrag gutgläubig verbraucht habe. Bei der Beurteilung der Frage des gutgläubigen Verbrauchs handelt es sich jedoch um eine Entscheidung im Einzelfall vergleiche 8 ObA 289/01k). Eine krasse Verkennung der Rechtslage, die in korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, kann vorliegend nicht erblickt werden.
Anmerkung
E78390
8ObA46.05f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00046.05F.0908.000
Dokumentnummer
JJT_20050908_OGH0002_008OBA00046_05F0000_000