[4] 2. Die Frage, ob im Einzelfall ausgehend von den konkreten Feststellungen das Verhalten des Vertragsbediensteten einen Entlassungs- oder Kündigungsgrund verwirklicht hat, stellt regelmäßig keine die Revisionszulässigkeit begründende Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298 [T25]; RS0105955; RS0103201). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und trifft es seine Entscheidung ohne krasse Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RS0044088 [T8, T9]). [4] 2. Die Frage, ob im Einzelfall ausgehend von den konkreten Feststellungen das Verhalten des Vertragsbediensteten einen Entlassungs- oder Kündigungsgrund verwirklicht hat, stellt regelmäßig keine die Revisionszulässigkeit begründende Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298 [T25]; RS0105955; RS0103201). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und trifft es seine Entscheidung ohne krasse Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RS0044088 [T8, T9]).
[5] Die vom Kläger im Zusammenhang seiner Funktion als Gemeinderat für etwas mehr als ein Jahr ausgeübte entgeltliche Nebenbeschäftigung als Kulturkonsulent seiner Gemeinde, war nach den Feststellungen im Entlassungszeitpunkt bereits seit fast drei Jahren beendet. Fest steht, dass der Kläger diese Nebenbeschäftigung bei der Beklagten nicht gemeldet hatte, weil er der Meinung war, dass die Meldung der Gemeinderatstätigkeit genügen würde. Ein gesetzlicher Grund, der die Beklagte im Fall der Meldung der Konsulententätigkeit berechtigt hätte, sie dem Kläger zu untersagen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
[6] Davon ausgehend ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die unterbliebene Meldung dieser Nebenbeschäftigung keinen Entlassungsgrund im Sinne des § 37 Abs 2 lit b und e Stmk GVBG sowie § 34 Abs 2 lit b und e VBG verwirklicht hat, im Anlassfall nicht korrekturbedürftig. [6] Davon ausgehend ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die unterbliebene Meldung dieser Nebenbeschäftigung keinen Entlassungsgrund im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Litera b und e Stmk GVBG sowie Paragraph 34, Absatz 2, Litera b und e VBG verwirklicht hat, im Anlassfall nicht korrekturbedürftig.
[7] 3. Die in der Revision gerügten „dislozierten Feststellungen“ sind keine Tatsachenfeststellungen, sondern Teil der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts. Inwiefern die Revisionswerberin durch von ihr als überschießend und in der Sache nicht relevant angesehene Rechtsausführungen beschwert wäre, legt sie nicht dar.
[8] Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen. [8] Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision zurückzuweisen.