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Entscheidung 8 ObA 47/25g×

Entscheidung 8 ObA 47/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

8ObA47/25g

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Petra E* T *, vertreten durch Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei R* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski und Dr. Maximilian Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2025, GZ 12 Ra 37/25k-68.3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1.1. Nach Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzuführen, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach Paragraph 502, Absatz eins, die Revision für zulässig erachtet wird.

[2]         1.2. Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsschrift nicht: Sie enthält unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit der Revision“ die Revisionsausführungen und verweist unter den Überschriften „Zum Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit“ und „Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ lediglich auf diese Revisionsausführungen.

[3]         1.3. Ob auch bei einer derartigen Missachtung der Vorschrift des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO das Rechtsmittel insgesamt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend zu behandeln und daher die Zulässigkeit auf Grundlage der Rechtsmittelausführungen zu prüfen ist (RS0043644 [T2, T7]), kann hier dahingestellt bleiben. Auch den Revisionsausführungen kann nämlich keine relevante Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entnommen werden:

[4]         2. Bei Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt werden (RS0051640). Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RS0051640 [T5]; RS0051741 [T3, T5, T9]; RS0051753 [T9]).

[5]         3.1. Die Revision macht geltend, dass bisher nicht entschieden sei, ob die Abfertigung (alt) in Form des Kapitalbetrags oder bloß der Erträgnisse zu berücksichtigen sei. Weiters könnten ihre Ausführungen, wonach die Einbeziehung der Abfertigung ohne Einwendung der Beklagten eine „grobe Fehlbeurteilung“ darstelle, als Behauptung einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO verstanden werden.

[6]         3.2. Das Berufungsgericht hat jedoch bereits unter Außerachtlassung der Abfertigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Klägerin durch die Kündigung verneint. Dass diese Rechtsansicht unvertretbar wäre, behauptet die Revision nicht.

[7]         3.3. Die Frage, ob und wie der – vom Berufungsgericht nur zur Untermauerung seines Ergebnisses herangezogene – gesetzliche (Paragraph 23, Absatz eins, AngG) Abfertigungsanspruch der Klägerin zu berücksichtigen ist, stellt sich demnach nicht.

[8]         4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Textnummer

E147192

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:008OBA00047.25G.0324.000

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_008OBA00047_25G0000_000