[1] 1.1. Nach § 506 Abs 1 Z 5 ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzuführen, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs 1 die Revision für zulässig erachtet wird. 1.1. Nach Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzuführen, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach Paragraph 502, Absatz eins, die Revision für zulässig erachtet wird.
[2] 1.2. Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsschrift nicht: Sie enthält unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit der Revision“ die Revisionsausführungen und verweist unter den Überschriften „Zum Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit“ und „Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ lediglich auf diese Revisionsausführungen.
[3] 1.3. Ob auch bei einer derartigen Missachtung der Vorschrift des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO das Rechtsmittel insgesamt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend zu behandeln und daher die Zulässigkeit auf Grundlage der Rechtsmittelausführungen zu prüfen ist (RS0043644 [T2, T7]), kann hier dahingestellt bleiben. Auch den Revisionsausführungen kann nämlich keine relevante Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO entnommen werden: 1.3. Ob auch bei einer derartigen Missachtung der Vorschrift des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO das Rechtsmittel insgesamt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend zu behandeln und daher die Zulässigkeit auf Grundlage der Rechtsmittelausführungen zu prüfen ist (RS0043644 [T2, T7]), kann hier dahingestellt bleiben. Auch den Revisionsausführungen kann nämlich keine relevante Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entnommen werden:
[4] 2. Bei Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt werden (RS0051640). Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0051640 [T5]; RS0051741 [T3, T5, T9]; RS0051753 [T9]). 2. Bei Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt werden (RS0051640). Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RS0051640 [T5]; RS0051741 [T3, T5, T9]; RS0051753 [T9]).
[5] 3.1. Die Revision macht geltend, dass bisher nicht entschieden sei, ob die Abfertigung (alt) in Form des Kapitalbetrags oder bloß der Erträgnisse zu berücksichtigen sei. Weiters könnten ihre Ausführungen, wonach die Einbeziehung der Abfertigung ohne Einwendung der Beklagten eine „grobe Fehlbeurteilung“ darstelle, als Behauptung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO verstanden werden. 3.1. Die Revision macht geltend, dass bisher nicht entschieden sei, ob die Abfertigung (alt) in Form des Kapitalbetrags oder bloß der Erträgnisse zu berücksichtigen sei. Weiters könnten ihre Ausführungen, wonach die Einbeziehung der Abfertigung ohne Einwendung der Beklagten eine „grobe Fehlbeurteilung“ darstelle, als Behauptung einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO verstanden werden.
[6] 3.2. Das Berufungsgericht hat jedoch bereits unter Außerachtlassung der Abfertigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Klägerin durch die Kündigung verneint. Dass diese Rechtsansicht unvertretbar wäre, behauptet die Revision nicht.
[7] 3.3. Die Frage, ob und wie der – vom Berufungsgericht nur zur Untermauerung seines Ergebnisses herangezogene – gesetzliche (§ 23 Abs 1 AngG) Abfertigungsanspruch der Klägerin zu berücksichtigen ist, stellt sich demnach nicht. 3.3. Die Frage, ob und wie der – vom Berufungsgericht nur zur Untermauerung seines Ergebnisses herangezogene – gesetzliche (Paragraph 23, Absatz eins, AngG) Abfertigungsanspruch der Klägerin zu berücksichtigen ist, stellt sich demnach nicht.
[8] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).