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Entscheidung 8 ObA 48/05z×

Entscheidung 8 ObA 48/05z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA48/05z

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann T*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 22.602,05 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2005, GZ 13 Ra 16/05h-39, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Drohung mit einem Übel im Zusammenhang mit der angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrechtlich ist, ausführlich und richtig dargestellt (s etwa 8 ObA 2/99y; 9 ObA 180/98f; 9 ObA 117/04b uva). Die Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den konkreten Einzelfall stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann hier nicht die Rede sein: Die Behauptung, dass der Vorgesetzte des Klägers am 3. 12. 2001 „völlig überraschend ... aufgetaucht" sei, lässt den vom Berufungsgericht zu Recht hervorgehobenen Umstand außer Acht, dass die Beklagte den Kläger bereits am 27. 11. 2001 wegen des Fehlbetrags von S 47.492,94 kontaktiert und ihm auch die entsprechenden Unterlagen per Telefax übermittelt hat. Es steht auch fest, dass der Kläger den Fehlbetrag bereits am 30. 11. 2001 bestätigte, „rasche Erledigung" zusagte, aber trotz mehrmaliger Aufforderung, den Fehlbetrag bis 3. 12. 2001 zu begleichen, untätig blieb. Es trifft daher nicht zu, dass der Kläger am 3. 12. 2001 mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen überrumpelt wurde. Keineswegs unvertretbar ist auch die Auffassung der zweiten Instanz, dass zum damaligen Zeitpunkt ausreichende Verdachtsmomente gegen den Kläger vorhanden waren, um von einem objektiv begründeten Tatverdacht sprechen zu können. Dass in einem später durchgeführten Strafverfahren kein Schuldbeweis erbracht werden konnte, schließt dies keineswegs aus. Dass der Kläger am 3. 12. 2001 in „psychisch labilen Zustand" und daher „zu keinerlei Vereinbarung fähig" gewesen sei, wurde nicht festgestellt und in dieser Form auch nicht behauptet. In der Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die Beendigungsvereinbarung sei ohne unzulässige Druckausübung durch die Beklagte zustande gekommen, kann daher eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende unvertretbare Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Anmerkung

E79029 8ObA48.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00048.05Z.1006.000

Dokumentnummer

JJT_20051006_OGH0002_008OBA00048_05Z0000_000