Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Beklagte in ihrer Revision unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges vorbrachte, dass die Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG gegründet habe, auf die das dem Teilbetrieb Schieneninfrastrukturbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen zuzuordnende Dienstverhältnis des Klägers im Rahmen der Abspaltung dieses Teilbetriebes mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 übergegangen sei (§ 27 BBG). Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sei hinsichtlich des mittels Betriebsteilüberganges auf sie übergegangenen Dienstverhältnisses des Klägers und der daraus resultierenden Rechte und Pflichten partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Bundesbahnen. Es habe daher eine Berichtigung der Parteienbezeichnung zu erfolgen.Vorauszuschicken ist, dass die Beklagte in ihrer Revision unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges vorbrachte, dass die Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG gegründet habe, auf die das dem Teilbetrieb Schieneninfrastrukturbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen zuzuordnende Dienstverhältnis des Klägers im Rahmen der Abspaltung dieses Teilbetriebes mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 übergegangen sei (Paragraph 27, BBG). Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sei hinsichtlich des mittels Betriebsteilüberganges auf sie übergegangenen Dienstverhältnisses des Klägers und der daraus resultierenden Rechte und Pflichten partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Bundesbahnen. Es habe daher eine Berichtigung der Parteienbezeichnung zu erfolgen.
Dieses Vorbringen der Beklagten bestritt der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht. Der Kläger stimmte der beantragten Berichtigung der Parteienbezeichnung ausdrücklich zu.
Da unstrittig ist, dass der hier streitverfangene Lohnanspruch des Klägers jenen Betrieb betraf, der im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die nunmehrige Beklagte übertragen wurde, war die Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO antragsgemäß zu berichtigen.Da unstrittig ist, dass der hier streitverfangene Lohnanspruch des Klägers jenen Betrieb betraf, der im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die nunmehrige Beklagte übertragen wurde, war die Parteienbezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO antragsgemäß zu berichtigen.
Der erkennende Senat hat in seiner zu 8 ObA 23/05y ergangenen Entscheidung vom 20. Dezember 2005 in einem ebenfalls die „November-Streiks" 2003 betreffenden Verfahren unter ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes in der Lehre dargelegt, dass den Arbeitgeber die Obliegenheit trifft, den ernstlich arbeitswilligen Arbeitnehmer unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass er die angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen will oder kann. Der Arbeitgeber kann sich somit nicht nachträglich darauf berufen, die Arbeitsbereitschaft des im Betrieb anwesenden Arbeitnehmers sei für ihn deshalb nicht von Vorteil gewesen, weil wegen des Streiks des Großteils der Belegschaft der gesamte Betrieb stillgestanden sei. Gibt der Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung nicht ab, hat er im Ergebnis schlüssig die weitere Anwesenheit des Klägers für allenfalls auch während des Streiks erforderliche Arbeiten verfügt und dessen Arbeitsbereitschaft angenommen. Darauf, in wessen Sphäre der Streik bei der Beklagten fiel, ob sich also der Kläger darauf berufen könnte, dass die Voraussetzungen des § 1155 ABGB verwirklicht sind, kommt es daher nicht an.Der erkennende Senat hat in seiner zu 8 ObA 23/05y ergangenen Entscheidung vom 20. Dezember 2005 in einem ebenfalls die „November-Streiks" 2003 betreffenden Verfahren unter ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes in der Lehre dargelegt, dass den Arbeitgeber die Obliegenheit trifft, den ernstlich arbeitswilligen Arbeitnehmer unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass er die angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen will oder kann. Der Arbeitgeber kann sich somit nicht nachträglich darauf berufen, die Arbeitsbereitschaft des im Betrieb anwesenden Arbeitnehmers sei für ihn deshalb nicht von Vorteil gewesen, weil wegen des Streiks des Großteils der Belegschaft der gesamte Betrieb stillgestanden sei. Gibt der Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung nicht ab, hat er im Ergebnis schlüssig die weitere Anwesenheit des Klägers für allenfalls auch während des Streiks erforderliche Arbeiten verfügt und dessen Arbeitsbereitschaft angenommen. Darauf, in wessen Sphäre der Streik bei der Beklagten fiel, ob sich also der Kläger darauf berufen könnte, dass die Voraussetzungen des Paragraph 1155, ABGB verwirklicht sind, kommt es daher nicht an.
Diese Grundsätze haben auch für den vorliegenden Fall zu gelten: Der Kläger erschien jeweils zum planmäßigen Dienstbeginn im Betrieb und bekundete seine Arbeitsbereitschaft. Im konkreten Fall erfolgte nicht nur keine Zurückweisung der angebotenen Arbeitsbereitschaft durch die Beklagte, sondern die Beklagte hatte bereits zuvor Rundschreiben unter anderem an den Kläger ausgesendet, mit welchen sie darauf hinwies, dass eine Beteiligung an einem Streik einer Arbeitsverweigerung gleichkomme und eine Nichterfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht mit disziplinären Maßnahmen geahndet werden könne. Die Beklagte hat somit keine Erklärung abgegeben, die Dienste des Klägers streikbedingt nicht in Anspruch zu nehmen. Sie kann daher die Zahlung des auf die Streiktage entfallenden Lohns nicht unter Berufung auf §§ 1155 ABGB verweigern.Diese Grundsätze haben auch für den vorliegenden Fall zu gelten: Der Kläger erschien jeweils zum planmäßigen Dienstbeginn im Betrieb und bekundete seine Arbeitsbereitschaft. Im konkreten Fall erfolgte nicht nur keine Zurückweisung der angebotenen Arbeitsbereitschaft durch die Beklagte, sondern die Beklagte hatte bereits zuvor Rundschreiben unter anderem an den Kläger ausgesendet, mit welchen sie darauf hinwies, dass eine Beteiligung an einem Streik einer Arbeitsverweigerung gleichkomme und eine Nichterfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht mit disziplinären Maßnahmen geahndet werden könne. Die Beklagte hat somit keine Erklärung abgegeben, die Dienste des Klägers streikbedingt nicht in Anspruch zu nehmen. Sie kann daher die Zahlung des auf die Streiktage entfallenden Lohns nicht unter Berufung auf Paragraphen 1155, ABGB verweigern.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.